Statistikverordnung
                            Statistikverordnung  vom 19. Juni 2012 (Stand 1. Juni 2016)  Die Regierung des Kantons St.Gallen  erlässt  in Ausführung des Statistikgesetzes vom 16.  November 2010  1  als Verordnung:  2  I. Allgemeine Bestimmungen  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Ausnahmen vom Geltungsbereich
                            1  Das Statistikgesetz und dieser Erlass gelten nicht für:  a)  statistische Tätigkeiten, die ausschliesslich der internen Kontrolle von Prozes  -  sen und Geschäften dienen;  b)  kleine Erhebungen, die einmalig durchgeführt und ausgewertet werden und  bei denen die gewonnenen statistischen Informationen für ein einzelnes  Projekt bestimmt sind;  c)  die Evaluation von Leistungen der Kantonsverwaltung durch Befragung der  Kundinnen und Kunden;  d)  Befragung der Mitarbeitenden über deren Arbeitszufriedenheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zuständigkeit für wiederkehrende Statistiken
                            1  Die Zuständigkeit für wiederkehrende Statistiken richtet sich nach dem Portfolio  im jährlichen Bericht der kantonalen Statistikstelle nach Art.  7 Abs.  1 dieses Erlas  -  ses.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sGS  146.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Amtsblatt veröffentlicht am 2.  ff.; in Vollzug ab 1.  Juli 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Organisation  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Kantonale Statistikstelle  (2.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Organisatorische Zuordnung
                            1  Kantonale Statistikstelle ist die Fachstelle für Statistik im Volkswirtschaftsdepar  -  tement.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Aufgaben
                            1  Die kantonale Statistikstelle erfüllt insbesondere folgende Aufgaben. Sie:  a)  führt statistische Tätigkeiten aus;  b)  führt den Publikationenkalender;  c)  betreibt Publikationskanäle für statistische Informationen;  d)  führt eine Ablage der kantonalen statistischen Informationen und Daten und  stellt den Zugriff auf die abgelegten statistischen Informationen und Daten si  -  cher;  e)  unterstützt die Dienststellen der Kantonsverwaltung bei deren statistischen  Tätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Informationspflicht der Dienststellen
                            1  Die Dienststellen der Kantonsverwaltung informieren die kantonale Statistik  -  stelle, wenn:  a)  sie eine neue statistische Tätigkeit planen oder aufnehmen;  b)  sie vom Bund oder anderen Dritten zu einer neuen statistischen Tätigkeit ein  -  geladen werden;  c)  eine bestehende statistische Tätigkeit erheblich geändert oder aufgehoben  werden soll;  d)  ein elektronisches Verwaltungsregister aufgebaut oder geändert wird. Ausge  -  nommen sind Verwaltungsregister, die sich nicht für die statistische Nutzung  eignen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die kantonale Statistikstelle ist berechtigt, bei der Planung von statistischen Tä  -  tigkeiten und von elektronischen Verwaltungsregistern mitzuwirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Mehrjahresprogramm  (2.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Erstellung
                            1  Die kantonale Statistikstelle erarbeitet zusammen mit den Departementen und  der Staatskanzlei das Mehrjahresprogramm.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sorgt dafür, dass:  a)  das Mehrjahresprogramm auf die Schwerpunktplanung nach Art. 16b des  Staatsverwaltungsgesetzes vom 16.  Juni 1994  3   abgestimmt wird;  b)  die Gemeinden in den gesetzlich vorgesehenen Fällen angehört werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Bericht
                            1  Die kantonale Statistikstelle erstellt jährlich einen Bericht über die Umsetzung  des   Mehrjahresprogramms.   Das   Portfolio   der   statistischen   Aktivitäten   des  Kantons ist Bestandteil dieses Berichts.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Volkswirtschaftsdepartement legt den Bericht der Regierung zur Genehmi  -  gung vor.  *  III. Datenerhebung und Datenablage  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Erhebungsstandards
                            1  Die kantonale Statistikstelle kann Erhebungsstandards mit Vorgaben über die  Methodik bei Datenerhebungen festlegen. Sie kann einheitliche Bezeichnungen  und Benennungen vorgeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Regelung der Einzelheiten
                            1  Die von der zuständigen Stelle nach Art.  12  3 des Statistikgesetzes zu erlas  -  sende Regelung der Einzelheiten umfasst:  a)  den Gegenstand der Erhebung;  b)  die Erhebungsart;  c)  die Periodizität der Erhebung;  d)  bei Direkterhebungen den Kreis der Befragten und die Informationspflichten  gegenüber den Befragten;  e)  den Datenschutz und das für die Einhaltung des Datenschutzes verantwortli  -  che Organ;  f)  ob die Mitwirkung an der Erhebung entschädigt wird und die Höhe einer all  -  fälligen Entschädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständige Stelle des Kantons teilt die Regelung vor Beginn der Erhebung der  kantonalen Statistikstelle mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Information der Befragten
                            1  Die für die Datenerhebung zuständige Stelle teilt den Befragten mit, ob diese zur  Auskunft verpflichtet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  sGS  140.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie weist die Befragten darauf hin, dass diese bei Teilnahme an der Erhebung zur  Wahrheit verpflichtet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Information entfällt bei Indirekterhebungen bei Dienststellen der Kantons-  und der Gemeindeverwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Datenerhebung ausserhalb der Kantonsverwaltung
                            1  Wer natürliche oder juristische Personen ausserhalb der Kantonsverwaltung mit  der Datenerhebung beauftragt, schliesst mit diesen einen schriftlichen Vertrag ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Vertrag wird vor der Unterzeichnung der kantonalen Statistikstelle vorge  -  legt. Diese legt nötigenfalls Erhebungsstandards nach Art.  8 dieses Erlasses fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Datenablage
                            1  Statistische Daten und Informationen sowie die zu deren nachhaltigen Nutzung  notwendige Dokumentation werden der kantonalen Statistikstelle zur Ablage  übergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die kantonale Statistikstelle kann Ausnahmen festlegen.  IV. Veröffentlichung von statistischen Informationen  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Publikationskanal
                            1  Die erstmalige Publikation von statistischen Informationen erfolgt in der Regel in  einem Publikationskanal der kantonalen Statistikstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die kantonale Statistikstelle kann auf Ersuchen der für die Publikation zuständi  -  gen Stelle Ausnahmen zulassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Publikationszeitpunkt
                            1  Die für die Publikation zuständige Stelle legt den Publikationszeitpunkt fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie meldet den Publikationszeitpunkt möglichst frühzeitig, spätestens jedoch  sechs Monate vor der geplanten Veröffentlichung der kantonalen Statistikstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die kantonale Statistikstelle veröffentlicht den Publikationszeitpunkt im Publika  -  tionenkalender.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Publikationsstandards
                            1  Die kantonale Statistikstelle legt Publikationsstandards fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Publikationsstandards bezeichnen qualitative Anforderungen an die Publika  -  tion von statistischen Informationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Kontrolle der Richtigkeit
                            1  Wer statistische Informationen publiziert, stellt diese spätestens zwei Wochen  vor der Publikation den betroffenen Dienststellen und der kantonalen Statistik  -  stelle zur Kontrolle der sachlichen Richtigkeit zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die betroffene Dienststelle und die kantonale Statistikstelle können vereinbaren,  die Aktualisierung einer bestehenden Publikation von der Kontrolle auszuneh  -  men.  V. Datenabgabe  (5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Abgabe von statistischen Daten an Dritte
                            1  Statistische Daten an Dritte werden ausschliesslich von der kantonalen Statistik  -  stelle abgegeben. Die kantonale Statistikstelle nimmt vorgängig Rücksprache mit  der betroffenen Dienststelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Datenabgabe sowie  damit  verbundene   Bedingungen  und  Auflagen  werden  schriftlich vereinbart.  VI. Schlussbestimmungen  (6.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 4
Art. 19 Vollzugsbeginn
                            1  Dieser Erlass wird ab 1.  Juli 2012 angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  47–83  19.06.2012  01.07.2012
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2, Abs. 1 geändert 2016-041 15.03.2016 01.06.2016
Art. 7, Abs. 1 geändert 2016-041 15.03.2016 01.06.2016
Art. 7, Abs. 2 geändert 2016-041 15.03.2016 01.06.2016
                            Anhang 1  aufgehoben  2016-041  15.03.2016  01.06.2016  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.06.2012  01.07.2012  Erlass  Grunderlass  47–83
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.03.2016  01.06.2016  Art. 2, Abs. 1  geändert  2016-041
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.03.2016  01.06.2016  Art. 7, Abs. 1  geändert  2016-041
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.03.2016  01.06.2016  Art. 7, Abs. 2  geändert  2016-041
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.03.2016  01.06.2016  Anhang 1  aufgehoben  2016-041