Entscheid betreffend den Schutz der Ersatzbiotope Cleuson-Dixence auf Territorium der Gemeinden Hérémence und Nendaz, zweite Serie
                            Entscheid  betreffend den Schutz der Ersatzbiotope  Cleuson-Dixence auf Territorium der  Gemeinden Hérémence und Nendaz, zweite  Serie  vom 29.01.2014 (Stand 11.04.2014)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1.  Juli 1966;  eingesehen die Bundesverordnung über den Natur- und Heimatschutz vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16. Januar 1991;  eingesehen das kantonale Gesetz über den Natur- und Heimatschutz vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13. November 1998 und seine Verordnung vom 20. September 2000;  eingesehen das Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979;  eingesehen das Gesetz  betreffend  die Ausführung  des Bundesgesetzes  über die Raumplanung vom 23. Januar 1987;  eingesehen die Plangenehmigung des Projektes Cleuson-Dixence vom 20.  Dezember 1989; eingesehen die am 25. Juli 1989 vom Walliser Bund für  Naturschutz und den Gemeinden Hérémence und Nendaz unterzeichnete  Konvention;  eingesehen die am 4. November 1992 vom Staat Wallis, der Stiftung World  Wildlife Fund (Schweiz) in Zürich, der Walliser Sektion des WWF in Sitten  sowie den Gesellschaften Energie de l'Ouest Suisse (EOS) und Grande Di  -  xence (GD) unterzeichnete Konvention;  eingesehen den Entscheid vom 3. Juli 2000 betreffend  den Schutz  der  Ersatzbiotope Cleuson-Dixence auf Territorium der Gemeinde Nendaz, ers  -  te Serie;  auf Antrag des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt,  entscheidet:  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Schutzgebiete
                            1  Die nachfolgend aufgeführten, als ökologische Ausgleichsmassnahmen zu  den Kraftwerkanlagen von Cleuson-Dixence bezeichneten Biotope, werden  zu Schutzgebieten erklärt:  a)  auf Territorium der Gemeinde Hérémence:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Prarion,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Combe de Chaulué,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Essertse,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Combioula,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Méribé;  b)  auf Territorium der Gemeinde Nendaz:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Ouché de Tortin,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Plan des Ouchelets,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Gorges de la Printse,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Sofleu,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Plan de la Tsa,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Plan de Novelli, rechtes Ufer,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Plan de Novelli, linkes Ufer,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  Plan des Arges,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  Bleusy, oberer Teil (Sofleu).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Beschreibung und Zweck
                            1  Die Schutzgebiete, deren kartographische Abgrenzung sowie die zu tref  -  fenden Schutzmassnahmen sind auf separaten Fichen aufgeführt. Die Fi  -  chen sind dem Original dieses Entscheides beigelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Schutz der Gebiete bezweckt:  a)  die Erhaltung der Natur- und Landschaftswerte und wo nötig die Revi  -  talisierung der Biotope;  b)  die Erhaltung und Förderung der für jedes Biotop typischen, einheimi  -  schen Flora und Fauna;  c)  die Vermeidung schädigender Einwirkungen;  d)  die Information der Bevölkerung über die Natur- und Landschaftswer  -  te.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Schutz und Unterhalt
                            1  Die durch diesen Entscheid betroffenen Objekte sind im Nutzungsplan der  Gemeinde als Natur- und Landschaftsschutzzonen gemäss Artikel 17 RPG  auszuscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinde trifft, im Einverständnis mit dem Kanton, die zur Erreichung  der Schutzziele notwendigen Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Unterhalt erfolgt gemäss den für jedes Schutzgebiet erarbeiteten Ge  -  staltungs- und Pflegeplänen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für die landwirtschaftlich genutzten privaten Flächen werden gemäss den  oben aufgeführten Konventionen Dienstbarkeitsverträge oder Bewirtschaf  -  tungsverträge abgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Finanzbeiträge an die betroffenen Bewirtschafter erfolgen gemäss der  geltenden Gesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Verbote
                            1  In den Schutzgebieten sind alle Aktivitäten, welche den Schutzzielen wi  -  dersprechen, untersagt, insbesondere:  a)  Bauten und Anlagen aller Art;  b)  die Errichtung von Wasserfassungen und Drainagen, unter Vorbehalt  von Absatz 2;  c)  das Ausbringen von Hof- und Kunstdünger;  d)  das Befahren mit Fahrzeugen jeglicher Art (ausgenommen Unterhalt  von Gewässern, land- und forstwirtschaftlicher Verkehr);  e)  das Pflücken von Pflanzen und das Stören der Tierwelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zur forstwirtschaftlichen Nutzung notwendigen Massnahmen, die ex  -  tensive landwirtschaftliche Bewirtschaftung, der Unterhalt von Skipisten in  -  nerhalb der Schutzgebiete, die Schutzmassnahmen gegen Naturgefahren  sowie die Errichtung von Wasserfassungen durch die Gemeinden sind er  -  laubt, sofern dadurch die Schutzziele nicht geschmälert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Schutzgebiet Méribé kann das Projekt der Gemeinde betreffend Trink  -  wasserfassung zugelassen werden, vorbehaltlich der Minimierung der Aus  -  wirkungen während der Bau- und Nutzungsphase sowie der Realisierung  eventueller Ersatzmassnahmen der Eingriffe. Die Trinkwasserfassung darf  zudem die Kernzone (in blau auf dem Plan) des Biotopes nicht beeinträchti  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abweichungen
                            1  Ausnahmebewilligungen   können   vom   Departement   zur   Erhaltung   und  Pflege der Schutzgebiete sowie für wissenschaftliche Zwecke erteilt wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Finanzierung
                            1  Die Finanzierung von Grundlagenstudien, die Kosten für den Landerwerb  und die Schutzmassnahmen sowie die Finanzierung des Unterhaltes der  Schutzgebiete während den ersten fünf Jahren gehen zu Lasten von Alpiq  Schweiz SA (früher EOS) Grande Dixence SA.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach  Ablauf   dieser   Periode   werden   die   Pflege   und   der   Unterhalt   der  Schutzgebiete gemäss gültiger Gesetzgebung durch Bund und Kanton sub  -  ventioniert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Aufsicht – Strafen
                            1  Das Naturschutz- und Forstpersonal, die Gemeinde- und Kantonspolizei  sowie die Wildhüter sind verpflichtet, alle Widerhandlungen gegen die Be  -  stimmungen des vorliegenden Entscheides der Dienststelle für Wald und  Landschaft anzuzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Widerhandlungen gegen diesen Entscheid werden gemäss den Bestim  -  mungen der Gesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Verursacher von Schäden hat die Kosten für die Wiederinstandstel  -  lung zu übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Inkrafttreten
                            1  Der vorliegende Entscheid tritt nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.01.2014  11.04.2014  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 15/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  29.01.2014  11.04.2014  Erstfassung  BO/Abl. 15/2014