Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Glarus, Schwyz, St.Gallen und Zürich über das Linthwerk
                            Interkantonale Vereinbarung  zwischen den Kantonen Glarus, Schwyz, St.Gallen und Zürich  über das Linthwerk  vom 23. November 2000 (Stand 1. Januar 2004)  In Erinnerung, dass die Eidgenössische Tagsatzung am 28.  Juli 1804 die Entsump  -  fung der Linthebene durch Überleitung der Linth in den Walensee und eine Ver  -  besserung von dessen Abfluss Richtung Zürichsee beschloss und in der Revision  dieses Beschlusses am 30.  Juni 1808 festlegte, dass zwischen Walensee und Zürich  -  see ein möglichst gerader Kanal anzulegen sei, dass am 6.  Juli 1812 die Tagsatzung  die Linthwasserbau-Polizeikommission schuf, deren Aufgabe die Aufsicht und Er  -  haltung  aller   Kanalanlagen   war,  dass  mit  Bundesbeschluss  vom   27.  Januar   1862  betreffend   die  Reorganisation  der  Linthverwaltung   diese  Funktionen   der  Linth  -  kommission   übertragen   wurden,   die   im   Bundesgesetz   betreffend   den   Unterhalt  des Linthwerkes vom 6.  Dezember 1867 die Rechtsgrundlage fand, in der Absicht,  für den gemeinsamen Hochwasserschutz in der Linthebene eine neue interkanto  -  nale Grundlage zu schaffen, treffen die Regierungen der Kantone Glarus, Schwyz,  St.Gallen und Zürich  folgende Vereinbarung:  1  I. Allgemeine Bestimmungen  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Name, Rechtsform und Sitz
                            1  Das   Linthwerk   ist   eine   öffentlich-rechtliche   Anstalt   mit   eigener   Rechtspersön  -  lichkeit. Es übernimmt Rechte und Pflichten der eidgenössischen Linthunterneh  -  mung. Sitz des Werkes ist Uznach.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Aufgaben
                            1  Das Linthwerk stellt den Hochwasserschutz in der Linthebene sicher. Auf die Be  -  dürfnisse der Bewohner und der Umwelt wird im Sinne der Bundesgesetzgebung  Rücksicht genommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Von   der   eidg.   Linthkommission   erlassen   am   23.   November   2000;   Beitritt   des   Kantons  St.Gallen am 22. September 2002; in Vollzug ab 1. Januar 2004.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Anlagen
                            1  Das Linthwerk umfasst den Escherkanal zwischen Näfels-Mollis und dem Wa  -  lensee, den Linthkanal zwischen dem Walensee und dem Zürichsee sowie die da  -  zugehörigen Nebenanlagen (Details siehe Plan).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anlagen sind in den Plänen Nr. 11201-1 und 11201-2 dargestellt, die laufend  nachzuführen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Anwendbares Recht
                            1  Soweit diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt, gilt das Recht des Kantons  St.Gallen, namentlich in Bezug auf die Haftung des Werkes, seiner  Organe und  seines Personals.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verfügungen der Organe des Linthwerkes können mit Beschwerde beim Verwal  -  tungsgericht  des  Kantons St.Gallen  angefochten  werden,  soweit  diese Vereinba  -  rung nichts anderes vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Enteignungsrecht
                            1  Das Werk kann private Rechte enteignen, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufga  -  ben erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Enteignungsrecht am Ort der gelegenen Sache findet Anwendung, insbeson  -  dere bezüglich Verfahren, Festsetzung der Entschädigung und Vollzug der Enteig  -  nung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Oberaufsicht
                            1  Das Werk steht unter der Oberaufsicht der Regierungen der Vereinbarungskan  -  tone.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Steuerbefreiung
                            1  Das   Werk   ist   von   allen   Staats-,   Bezirks-   und   Gemeindesteuern   der   Vereinba  -  rungskantone befreit.  II. Organisation  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Organe
                            1  Die Organe des Werkes sind die Linthkommission, die Linthverwaltung und die  Kontrollstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Linthkommission
                            1  Die   Linthkommission   ist   das   oberste   Organ   des   Linthwerkes.   Der   Kanton  St.Gallen bezeichnet zwei, die übrigen Kantone je ein Mitglied. Die Amtsdauer der  Mitglieder beträgt vier Jahre. Die Kommission konstituiert sich selber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Bund hat das Recht, an den Sitzungen der Kommission mit einem Vertreter  mit beratender Stimme teilzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Aufgaben der Linthkommission
                            1  Die   Linthkommission   hat   die   folgenden   unentziehbaren   und   unübertragbaren  Aufgaben:  a)  den Zustand der Anlagen des Linthwerkes laufend aufmerksam zu beobach  -  ten, geeignete Massnahmen zu deren Erhaltung rechtzeitig zu ergreifen und  im Falle drohender Gefahr alles zu unternehmen, um Schäden so gering wie  möglich zu halten;  b)  die Organisation festzulegen und ein Organisationsreglement zu erlassen;  c)  Vorschriften zu erlassen über die Entnahme von Wasser, Kies und Sand sowie  die Schifffahrt und die Stationierung von Booten auf dem Linthkanal und den  Seitengewässern zu regeln;  d)  eine Gebührenordnung zu erlassen;  e)  die   mit   der   Geschäftsführung   und   der   Vertretung   betrauten   Personen   der  Linthverwaltung zu ernennen und abzuberufen;  f)  die   Aufsicht   über   die  mit  der   Geschäftsführung  betrauten  Personen  auszu  -  üben, auch im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Reglemente und Wei  -  sungen;  g)  die Rekurse gegen Verfügungen der Linthverwaltung zu entscheiden;  h)  die Finanzplanung festzulegen sowie das Rechnungswesen auszugestalten;  i)  den Geschäftsbericht zu erstellen (Jahresbericht, Bilanz mit Anhang, Erfolgs  -  rechnung, Prüfbericht der Kontrollstelle) zur Genehmigung durch die Verein  -  barungskantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Linthverwaltung
                            1  Die Linthverwaltung besorgt die Geschäftsführung nach Massgabe des Organisa  -  tionsreglements und nimmt alle Aufgaben wahr, die nicht der Linthkommission  vorbehalten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Kontrollstelle
                            1  Jeder Vereinbarungskanton ordnet einen Revisor in die Kontrollstelle ab. Diese  konstituiert sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Kontrollstelle   prüft   die   Rechnung,   erstattet   der   Linthkommission   Bericht  und  empfiehlt  Abnahme,  mit  oder  ohne Einschränkung,  oder   Rückweisung  der  Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Dienstrecht und Personalfürsorge
                            1  Das Dienst- und Besoldungsrecht  für das Staatspersonal des Kantons St.Gallen  findet Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Arbeitnehmer,   die   nach   der   Bundesgesetzgebung   über   die   berufliche   Alters-,  Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) obligatorisch versichert sind, wer  -  den der Versicherungskasse für das Staatspersonal des Kantons St.Gallen oder ei  -  ner vergleichbaren Versicherungskasse angeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Archivierung
                            1  Die   Akten   des   Linthwerkes   sind   im   Landesarchiv   des   Kantons   Glarus   zu   ar  -  chivieren. Für die Archivierung gelten die Bestimmungen des Kantons Glarus.  III. Ausbau und Unterhalt  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Ausbau
                            a) Begriff
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als Ausbau gelten die Errichtung und die umfassende Erneuerung von Werkan  -  lagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 b) Verfahren
                            aa) Auflage, Anzeige und Einsprache
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ausbauten   sind   bewilligungspflichtig.   Die   Projekte   werden   in   den   beteiligten  Gemeinden während 30  Tagen öffentlich aufgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beteiligte Grund- und Werkeigentümer werden von der öffentlichen Auflage in  Kenntnis gesetzt. Diese gilt als Einleitung des Enteignungsverfahrens, wenn pri  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gegen Ausbauvorhaben und die Zulässigkeit der Enteignung kann während der  Auflagefrist bei der Linthkommission Einsprache erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 bb) Weiterleitung
                            1  Die Linthkommission leitet ein Ausbauprojekt samt allfälligen Einsprachen zu  -  sammen   mit   ihrer   Stellungnahme   an   die   Regierung   des   Vereinbarungskantons  weiter, auf dessen Gebiet sich das Projekt oder der wesentliche Teil davon befin  -  det.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 cc) Entscheid und Rechtsschutz
                            1  Die Regierung entscheidet nach eigenem Recht im gleichen Verfahren über:  a)  alle   erforderlichen   Bewilligungen,   unter   Vorbehalt   der   Zuständigkeit   von  Bundesbehörden;  b)  Einsprachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dagegen kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 dd) Weitere Aufgaben
                            1  Die Regierung holt allfällige Bewilligungen  von Bundesbehörden  ein  sowie die  Zusicherung von Bundesbeiträgen, soweit dies noch nicht erfolgt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 c) Baubeginn
                            1  Mit den Bauarbeiten kann begonnen werden, wenn:  a)  alle das Objekt betreffenden Verfahren abgeschlossen sind;  b)  die Abtretung privater Rechte geregelt oder die vorzeitige Besitzeseinweisung  erfolgt ist;  c)  die Beiträge zugesichert sind oder der vorzeitige Baubeginn bewilligt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Andere bewilligungspflichtige Vorhaben
                            1  Andere Vorhaben, die bewilligungspflichtig sind, werden  nach dem Recht und  dem Verfahren des Standortkantons beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Unterhalt
                            1  Als Unterhalt gelten die zur Erhaltung und zum ordnungsgemässen Betrieb der  Werkanlagen erforderlichen Massnahmen, einschliesslich die zeitgemässe Ausstat  -  tung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV. Schutz der Werkanlagen  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Grundsatz
                            1  Grundeigentümer,   Bewirtschafter   und   Benützer   von   Anlagen   des   Linthwerkes  haben alles zu unterlassen, was diese schädigen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie haben den Zugang zu den Anlagen zu gestatten und Unterhalts- sowie Aus  -  bauarbeiten auf dem Grundstück gegen Erstattung des entstandenen Schadens zu  dulden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Bewilligungen
                            1  Bewilligungspflichtig sind:  a)  die Schifffahrt auf dem Linthkanal und den Seitenkanälen;  b)  das Verlegen von Leitungen;  c)  das Einleiten von Abwasser;  d)  das   Erstellen   von   Bauten   und   Anlagen   näher   als   5  m   von   Anlagen   des  Linthwerkes;  e)  das Pflanzen von Bäumen in der Nähe von Anlagen des Linthwerkes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Damit zusammenhängende Auflagen können auf Kosten des Bewilligungsinha  -  bers im Grundbuch angemerkt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Bewilligungsinhaber trägt die Kosten notwendiger Änderungen von Anlagen  des Werkes. Die Bewilligung enthält die notwendigen Bestimmungen zum Schutze  der Anlagen des Linthwerkes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Bewilligung   kann   entschädigungslos   widerrufen   werden,   wenn   Anlagen  übermässig beeinträchtigt werden oder gegen den Inhalt der Bewilligung verstos  -  sen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bewilligungen werden durch die Linthverwaltung erteilt. Deren Entscheide kön  -  nen an die Linthkommission weitergezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Konzessionen
                            1  Konzessionspflichtig sind:  a)  die Entnahme von Wasser über 50  l/min;  b)  die Entnahme von Wärme;  c)  die Entnahme von Kies und Sand aus Anlagen des Linthwerkes sowie aus dem  Deltabereich von Walensee und Zürichsee (Obersee);  d)  die Bootsstationierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Konzessionen werden, nach Anhörung der kantonalen Fachstellen, durch die  Linthkommission erteilt. Deren Entscheide können an die Regierung des Verein  -  barungskantons der gelegenen Sache weitergezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Übertragung  einer  Konzession  bedarf  der  Zustimmung  der  Linthkommis  -  sion.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Gebühren
                            1  Für   Bewilligungen   und   Konzessionen   werden   Verwaltungs-,   Benützungs-   und  Konzessionsgebühren erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Konzessionsgebühren werden nach der Bedeutung der konzessionierten Tä  -  tigkeit, dem verschafften wirtschaftlichen Nutzen und der Dauer der Konzession  bemessen.  V. Finanzhaushalt  (5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Deckung des Finanzbedarfs
                            1  Der Finanzbedarf des Linthwerkes wird gedeckt durch:  a)  das Vermögen und dessen Erträgnisse;  b)  die Bewilligungs- und Konzessionsgebühren;  c)  die Beiträge des Bundes und der Vereinbarungskantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Beiträge der Vereinbarungskantone
                            1  Reichen die Einnahmen gemäss Art.  27  lit.  a und b für einen ausgeglichenen Fi  -  nanzhaushalt   nicht   aus,   leisten   die   Vereinbarungskantone   nach   Abzug   der  Bundesbeiträge folgende Beiträge:  2  a)  Kanton Glarus: 25  %  b)  Kanton Schwyz: 15  %  c)  Kanton St.Gallen: 50  %  d)  Kanton Zürich: 10  %  VI. Schlussbestimmungen  (6.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Vermögensnachfolge
                            1  Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung übernimmt das Linthwerk die Akti  -  ven und Passiven der eidgenössischen Linthunternehmung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im ursprünglichen Erlasstext war die tabellarische Auflistung nicht mit Aufzählungszeichen  versehen. Die Buchstaben wurden im September 2013  aus  technischen Gründen hinzuge  -  fügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Rechtsgültigkeit
                            1  Diese Vereinbarung bedarf der Zustimmung der verfassungsmässig zuständigen  Organe der Vereinbarungskantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Kündigung
                            1  Der   Kanton   Zürich   kann   diese   Vereinbarung   unter   Einhaltung   einer   Kündi  -  gungsfrist   von   fünf   Jahren   auf   das   Jahresende,   erstmals   im   Jahr   2011   auf   den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.  Dezember 2016 kündigen. Mit dem Austritt aus der Interkantonalen Vereinba  -  rung verzichtet der Kanton Zürich auf jegliche Ansprüche am Linthwerk. Gleich  -  zeitig ist der Kanton Zürich von der Pflicht zur Leistung von künftigen finanziel  -  len Beiträgen befreit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird die Vereinbarung vom Kanton Zürich gekündigt, so wird dessen Kostenan  -  teil prozentual zur bisherigen Belastung auf die verbleibenden Vereinbarungskan  -  tone aufgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Inkrafttreten
                            1  Die   Vereinbarung   tritt   auf   den   Zeitpunkt   in   Kraft,   in   dem   der   Bundesrat   das  Bundesgesetz über die Auflösung der Linthunternehmung in Kraft setzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierungen der Vereinbarungskantone sorgen dafür, dass die Organe des  Linthwerkes im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung nach neuem Recht  bestellt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  38–111  23.11.2000  01.01.2004  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.11.2000  01.01.2004  Erlass  Grunderlass  38–111