Bevölkerungsschutzgesetz
                            Bevölkerungsschutzgesetz  vom 29. Juni 2004 (Stand 1. Januar 2005)  Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen  hat von der Botschaft der Regierung vom 21.  Oktober 2003  1   Kenntnis genommen  und  erlässt  in Ausführung des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivil  -  schutz vom 4.  Oktober 2002  2  als Gesetz:  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Partnerorganisationen  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zusammenarbeit
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Polizei,   Feuerwehr,   Gesundheitswesen,   technische   Betriebe   und   Zivilschutz  gewährleisten den Bevölkerungsschutz durch Zusammenarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gemeinsame Führungsorgane koordinieren die Zusammenarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 b) Verbund
                            1  Die Partnerorganisationen arbeiten im Verbund zusammen, wenn Katastrophen  und Notlagen sowie Gewalt unterhalb der Kriegsschwelle und bewaffnete Kon  -  flikte nach Ausmass und Dauer der Gefährdung der Bevölkerung und ihrer  Lebensgrundlagen den gemeinsamen Einsatz erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sind in Organisation, Ausbildung, Ausrüstung und Einsatzplanung vorberei  -  tet, im Verbund zusammenzuarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ABl 2003, 2397 ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  SR  520.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Abgekürzt BevSG. Vom Kantonsrat erlassen am 4. Mai 2004; nach unbenützter Referen  -  dumsfrist rechtsgültig geworden am 29. Juni 2004; in Vollzug ab 1. Januar 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Ersteinsatzorganisationen
                            a) Bestand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ersteinsatzorganisationen sind die Polizei, die Feuerwehr und das sanitätsdienst  -  liche Rettungswesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 b) Aufgaben
                            1  Die Ersteinsatzorganisationen erfüllen ihre Aufgaben nach Massgabe der beson  -  deren Gesetzgebung.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie stellen die Führung im Frontbereich sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Technische Betriebe
                            a) politische Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   politische   Gemeinde   sorgt   für   die   Zusammenarbeit   ihrer   technischen  Betriebe im Verbund mit den anderen Partnerorganisationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die politischen Gemeinden, die Aufgaben der technischen Betriebe an einen  Zweckverband übertragen haben,  5   regeln die Zusammenarbeit in der Verbands  -  vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 b) örtliche Korporation
                            1  Die örtliche Korporation, die Aufgaben der technischen Betriebe erfüllt,  6   und die  politischen Gemeinden, in deren Gebiet die örtliche Korporation besteht, regeln  durch Vereinbarung die Zusammenarbeit im Verbund.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 c) privatrechtliches Unternehmen
                            1  Das privatrechtliche Unternehmen, das Aufgaben der technischen Betriebe er  -  füllt, gewährleistet nach Massgabe der Leistungsvereinbarung mit der politischen  Gemeinde  7   die Zusammenarbeit im Verbund mit den anderen Partnerorganisatio  -  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Zivilschutz erfüllt seine Aufgaben nach Massgabe der besonderen Gesetzge  -  bung.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  PG, sGS  451.1  ; FSG, sGS  871.1  ; GesG, sGS  311.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Art.  210   ff. GG, sGS  151.2  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Art.  26  GG, sGS  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Art.  200  ter   Abs. 1 GG, sGS  151.2  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  EG zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz, sGS  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Rahmen der Zusammenarbeit im Verbund unterstützt er primär bei Lang  -  zeiteinsätzen die anderen Partnerorganisationen und die Führungsorgane.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Zusammenarbeit  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Politische Gemeinden
                            1  Die politischen Gemeinden können Aufgaben im Bevölkerungsschutz gemein  -  sam erfüllen.  9   Sie regeln die Zusammenarbeit durch Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung kann politische Gemeinden verpflichten, Aufgaben im Bevölke  -  rungsschutz gemeinsam zu erfüllen, wenn eine wirksame Aufgabenerfüllung und  ein wirtschaftlicher Mitteleinsatz es verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Kanton
                            1  Die Regierung kann mit anderen Kantonen Vereinbarungen über die Zusam  -  menarbeit abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Führungsorgane und Führungsunterstützung  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Führungsstab
                            a) politische Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die politische Gemeinde setzt einen Gemeindeführungsstab ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie setzt durch Vereinbarung mit anderen politischen Gemeinden einen gemein  -  samen   Führungsstab   ein,   wenn   eine   wirksame   Aufgabenerfüllung   und   ein  wirtschaftlicher Mitteleinsatz es verlangen.  10
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 b) Kanton
                            1  Die Regierung setzt einen Kantonalen Führungsstab ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Aufgaben
                            1  Der Führungsstab stellt die Führungstätigkeit der Behörde sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er erfüllt insbesondere die Aufgaben nach dem Bundesgesetz über den Bevölke  -  rungsschutz und den Zivilschutz vom 4.  Oktober 2002.  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Art.  203  GG, sGS  151.2  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Art.  96   Abs. 1 KV, sGS  111.1  ; Art.  202   Abs. 1 GG, sGS  151.2  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Art. 4 des BG über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz vom 4.  Oktober 2002, SR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            520.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kantonale Führungsstab:  a)  trifft Absprachen mit den Nachbarkantonen und dem benachbarten Ausland,  insbesondere über Vorbereitung und Durchführung von grenzüberschreiten  -  den Einsätzen;  b)  gewährleistet im Einsatz die Koordination mit den Gemeinden, den Nachbar  -  kantonen, dem benachbarten Ausland und dem Bund.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Führungsunterstützung
                            a) Personal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das von der politischen Gemeinde oder vom Kanton bezeichnete Verwaltungs  -  personal unterstützt den Führungsstab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Politische Gemeinde und Kanton können entsprechend ausgebildete Schutz  -  dienstpflichtige einsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 b) Aufgaben
                            1  Die Führungsunterstützung umfasst insbesondere:  a)  den Betrieb von Führungsstandorten;  b)  das Lagewesen;  c)  die Sicherstellung und die Bedienung der Telematikmittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Ausbildung
                            1  Der Kanton ist zuständig für die Grund- und Kaderausbildung der Führungs  -  stäbe und des Personals für die Führungsunterstützung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die politische Gemeinde führt regelmässig Übungen für ihren Führungsstab und  gemeinsame Übungen mit den Partnerorganisationen durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Finanzierung  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Partnerorganisationen
                            1  Die Träger der Partnerorganisationen finanzieren die durch diese verursachten  Kosten nach Massgabe der besonderen Gesetzgebung.  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  PG, sGS  451.1  ; FSG, sGS  871.1  ; GesG, sGS  311.1  ; EG zur Bundesgesetzgebung über den Zi  -  vilschutz, sGS  413.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Führungsstäbe und Führungsunterstützung
                            1  Der Kanton trägt die Kurskosten der Grund- und der Kaderausbildung der  Angehörigen der Führungsstäbe und des Personals für die Führungsunterstüt  -  zung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kurskosten werden nicht übernommen, wenn eine nach Art.  11  Abs.  2 dieses Er  -  lasses gebotene Mitwirkung der politischen Gemeinde in einem gemeinsamen  Führungsstab unterbleibt.  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Schlussbestimmungen  (5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 14
Art. 20 15
Art. 21 16
Art. 22 17
Art. 23 Vollzugsbeginn
                            1  Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Erlasses.  Die Regierung des Kantons St.Gallen  erklärt:  18  Das Bevölkerungsschutzgesetz wurde am 29.  Juni 2004 rechtsgültig, nachdem in  -  nerhalb der Referendumsfrist vom 18.  Mai bis 28.  Juni 2004 kein Begehren um  Anordnung einer Volksabstimmung gestellt worden ist.  19  Der Erlass wird ab 1.  Januar 2005 angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  Art.  96   Abs. 3 KV, sGS  111.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  Siehe ABl 2004, 1847 f.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  Referendumsvorlage siehe ABl 2004, 1131 ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  39–117  29.06.2004  01.01.2005  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.06.2004  01.01.2005  Erlass  Grunderlass  39–117