Dekret über die erste Phase der Prüfung der Aufgaben und Strukturen des Staates (PAS 1)
                            - 1 -  Dekret über die erste Phase der Prüfung der  Aufgaben und Strukturen des Staates (PAS 1)  vom 12. März 2014  Der Grosse Rat des Kantons Wallis  eingesehen die Artikel 31 Absatz 1 Ziffer 1, Absatz 3 Ziffer 1, 32 Absatz 2  und 42 Absatz 3 der Kantonsverfassung;  eingesehen die Artikel 40 und 42 des Gesetzes über die Organisation der Räte  und die Beziehungen zwischen den Gewalten vom 28. März 1996 (GORBG);  auf Antrag des Staatsrates,  verordnet:  I Änderung von gesetzlichen Bestimmungen  Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Gesetz über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwischen den  Gewalten vom 28. März 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 105 Titel und Abs. 3 Vorgängige Prüfung und finanzielle Auswirkungen
                            3  Die  finanziellen  Auswirkungen  der  parlamentarischen  Vorstösse  werden  vom   Staatsrat   baldmöglichst,   spätestens   aber   anlässlich   der   Behandlung  beurteilt. Zu diesem Zweck wird jeweils eine aktualisierte Übersicht über die  finanziellen   Auswirkungen   (Kosten   und   Finanzierung)   sämtlicher   vom  Grossen  Rat  seit  dem  1.  Mai  2013  angenommener  Motionen  und  Postulate  erstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts-  oder  Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Abs. 1 Verfahren vor den Verwaltungsbehörden
                            1  Bei  nicht  geldwerten  Fällen  erheben  die  Verwaltungsbehörden  folgende  Gebühren:  a)  Gemeinden,  Bezirke,  Organe  der  kantonalen  Verwaltung,  Körperschaften  und öffentlich-rechtliche Anstalten 90 bis 1‘000 Franken;  b) Departemente 90 bis 1‘650 Franken;  c)   Staatsrat   und   kantonale   Aufsichtsbehörde   der   Anwälte   90   bis   1‘800  Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 2 -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Gesetz über die Besoldung des Personals der obligatorischen Schulzeit und  der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule vom 14. September 2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3bis Besoldung in den ersten zwölf Monaten der Unterrichtstätigkeit
                            1  Bei der ersten Anstellung einer Lehrperson in einer öffentlichen Schule des  Kantons  wird  die  Anfangsbesoldung  in  den  ersten  zwölf  Monaten  um  fünf  Prozent reduziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Erfahrungsanteile werden in diesem ersten Unterrichtsjahr erworben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Stellvertretungen sind von dieser Massnahme nicht betroffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Abs. 1 Mögliche Kürzung der Unterrichtszeit für Spezialaufgaben
                            1  Les   enseignants   qui   remplissent   les   tâches   spéciales   fixées   par   le  Département,   notamment   le   titulariat,   peuvent   obtenir   une   réduction   du  nombre de leurs périodes hebdomadaires d’enseignement.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Abs. 1 Mögliche Kürzung der Unterrichtszeit für Lehrpersonen, die
                            mit einer besonderen pädagogischen Funktion beauftragt sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Lehrpersonen,   die   eine   besondere   vom   Departement   festgelegte  pädagogische   Funktion   ausüben,   können   eine   Reduktion   der   Anzahl  wöchentlicher Unterrichtslektionen erhalten, ohne dass dies einen Einfluss auf  die  Besoldung  hat.  Diese  Lektionen  werden  auf  der  gleichen  Grundlage  entschädigt wie die Unterrichtslektionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Anzahl Unterrichtslektionen
                            1  Die Unterrichtszeit in Anwesenheit der Schüler entspricht 23 wöchentlichen  Unterrichtslektionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Sportlehrer entspricht die Unterrichtszeit in Anwesenheit der Schüler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 wöchentlichen Unterrichtslektionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Anzahl Unterrichtslektionen
                            1  Die Unterrichtszeit in Anwesenheit der Schüler entspricht 23 wöchentlichen  Unterrichtslektionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  die  Sportlehrer  oder  Lehrpersonen  ähnlicher  Fächer  entspricht  die  Unterrichtszeit  in  Anwesenheit  der  Schüler  26  wöchentlichen  Unterrichtslektionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Gesetz über den Sport vom 14. September 2012
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17. Abs. 1 Bildung und Zweck
                            - 3 -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Sportfonds  wird  durch  den  jährlichen  Gewinnanteil  gebildet,  den  die  Loterie Romande dem Kanton Wallis zuweist, durch Schenkungen, allfällige  Vermächtnisse sowie alle weiteren Zuwendungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Kulturförderungsgesetz vom 15. November 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Bst. b Kantonaler Kulturfonds
                            b)  Aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Gesetz  zum  Schutz  gegen  Feuer  und  Naturelemente  vom  18.  November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1977
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Abs. 1 Beiträge der Feuerversicherungsgesellschaften
                            1    Die  Feuerversicherungsgesellschaften  beteiligen  sich  an  den  Kosten  der  Feuerpolizei  und  der  Brandverhütungsmassnahmen  durch  jährliche  Beiträge  an  einen  kantonalen  Fonds,  der  vom  Finanz-  und  Volkswirtschaftsdepartement verwaltet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Gesetz über die Walliser Kantonalbank vom 1. Oktober 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abs. 2 Staatsgarantie
                            2    Die  Bank  entschädigt  diese  Garantie  durch  die  jährliche  Zahlung  eines  Betrags an den Staat, der 0,7 Prozent der erforderlichen Eigenmittel im Sinne  der   Bundesgesetzgebung   über   die   Banken   entspricht   und   aufgrund   der  Vorjahresrechnung der Bank festgelegt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. Steuergesetz vom 10. März 1976
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108a Abs. 4 Pflichten des Schuldners
                            4    Der  Schuldner  der  steuerbaren  Leistung  erhält  eine  Bezugsprovision  von  zwei Prozent der bezahlten Steuern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9. Gesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 28. März 1990
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70 Abs. 1 Fonds zum Erwerb von Wasserkraftanlagen
                            1   Aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 4 -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 71 Abs. 2 Umfang der Wasserkraftsteuer und des kantonalen
                            Vorausfinanzierungs-fonds
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10. Kantonales Fischereigesetz vom 15. November 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67 Fischereifonds
                            Der Fonds dient der Realisierung der Ziele des vorliegenden Gesetzes. Dieser  Fonds wird geäufnet durch den Ertrag der Einziehungen, den Verfall an den  Staat und durch Kompensationsgelder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.  Gesetz  über  die  Beherbergung,  die  Bewirtung  und  den  Kleinhandel  mit  alkoholischen Getränken vom 8. April 2004
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Abs. 1 Kantonaler Fonds für die Aus- und Weiterbildung
                            1   Der kantonale Fonds für die Aus- und Weiterbildung ist ein Spezialfonds im  Sinne  des  Gesetzes  über  die  Geschäftsführung  und  den  Finanzhaushalt  des  Kantons  und  deren  Kontrolle.  Er  wird  gemäss  Artikel  22  Absatz  1  des  vorliegenden  Gesetzes  geäufnet  und  trägt  auch  die  durch  seine  Verwaltung  anfallenden Kosten.  II Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das vorliegende Dekret hebt alle ihm zuwiderlaufenden Bestimmungen auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es  ist  auf  den  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  eines  Gesetzes  zum  gleichen  Geschäft  befristet,  längstens  jedoch  für  eine  Dauer  von  drei  Jahren  mit  Möglichkeit  der  Verlängerung  um  zwei  Jahre  durch  Beschluss  des  Grossen  Rates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das vorliegende Dekret untersteht gesamthaft dem Resolutivreferendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            4  Das  Inkrafttreten  des  vorliegenden  Dekrets  wird  auf  den  1.  Januar  2015  festgelegt,   mit   Ausnahme   seiner   Ziffer   3   betreffend   die   Änderung   des  Gesetzes über die Besoldung des Personals der obligatorischen Schulzeit und  der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule vom 14. September 2011,  deren Inkrafttreten auf Beginn des Schuljahres 2015/2016 festgelegt wird.  So angenommen in einziger Lesung (Art. 101 RGR) im Grossen Rat in Sitten,  den 12. März 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Anlässlich der kantonalen Volksabstimmung vom 30. November 2014 ist das Dekret über die erste Phase der  Prüfung der Aufgaben und Strukturen des Staates (PAS 1) angenommen worden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 5 -  Die Präsidentin des Grossen Rates:  Marcelle Monnet-Terrettaz  Der Chef des Parlamentsdienstes:  Claude Bumann  Titel und Änderungen  Veröffentlichung  Inkrafftreten  Dekret über die erste Phase der Prüfung der  Aufgaben und Strukturen des Staates (PAS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1) vom 12. März 2014  Abl. Nr.15/2014  01.01.15