Gesetz über die St.Galler Pensionskasse
                            Gesetz  über die St.Galler Pensionskasse  vom 9. Juni 2013 (Stand 1. Januar 2014)  Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen  hat von der Botschaft der Regierung vom 11.  September 2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Kenntnis genom  -  men und  erlässt  in Ausführung von Art.  50 Abs.  2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-,  Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25.  Juni 1982  2  als Gesetz:  3  I. Organisation  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Rechtsnatur, Sitz und Aufgaben
                            1  Die St.Galler Pensionskasse ist eine öffentlich-rechtliche Stiftung mit Sitz in  St.Gallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie erfüllt die Aufgaben einer Vorsorgeeinrichtung nach dem Bundesgesetz über  die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1982  4  .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 * Angeschlossene Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
                            1  Der St.Galler Pensionskasse sind angeschlossen:  a)  der Kanton als Arbeitgeber des Staatspersonals  5  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ABl 2012,  3027 ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  SR  831.40.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Abgekürzt  PKG. Vom Kantonsrat erlassen am 27.  Februar 2013, in der Volksabstimmung  angenommen und rechtsgültig geworden am 9.  Juni 2013; Art.  1 Abs.  1, Art.  12 bis 15 und
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 in Vollzug ab 1. Juli 2013, Art. 16 und 17 in Vollzug ab 1. September 2013, übrige Be -
                            stimmungen in Vollzug ab 1.  Januar 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  SR 831.40.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Art.  2 Abs.  1 und Abs.  2 Ziff.  2 des Personalgesetzes, sGS  143.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  selbständige öffentlich-rechtliche Anstalten  6   und öffentlich-rechtliche Stiftun  -  gen des Kantons als Arbeitgeberinnen ihres Personals, wenn sie die berufliche  Vorsorge nicht anders regeln;  c)  die Träger der öffentlichen Volksschule  7   als Arbeitgeber ihres Personals, wenn  sie die berufliche Vorsorge nicht anders regeln;  d)  mit Anschlussvereinbarung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit Sitz im Kanton St.Gallen, wenn  sie überwiegend Aufgaben von öffentlichem Interesse erfüllen, insbeson  -  dere die Gemeinden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Arbeitgeberinnen   und   Arbeitgeber   mit   Sitz   ausserhalb   des   Kantons  St.Gallen, wenn sie ausschliesslich Aufgaben von öffentlichem Interesse  erfüllen, wovon auch von öffentlichem Interesse für den Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 * Versicherte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
                            1  Versichert sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Arbeitsverhältnis mit einer  angeschlossenen Arbeitgeberin oder einem angeschlossenen Arbeitgeber, wenn sie  nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invali  -  denvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982  8   der obligatorischen Versicherung unter  -  stellt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die St.Galler Pensionskasse kann nicht der obligatorischen Versicherung unter  -  stellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer angeschlossenen Arbeitgeberin oder  eines angeschlossenen Arbeitgebers versichern, wenn deren Arbeitsverhältnis un  -  befristet ist und die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber zustimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 * Organe
                            1  Organe der St.Galler Pensionskasse sind:  a)  Stiftungsrat;  b)  Revisionsstelle;  c)  Expertin oder Experte für berufliche Vorsorge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zusammensetzung, Zuständigkeit und Aufgabenerfüllung sowie Verantwortlich  -  keit richten sich nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlas  -  senen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982  9  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Art.  2 Abs.  2 Ziff.  1 des Personalgesetzes, sGS  143.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Art.  4 Abs.  1 des Volksschulgesetzes, sGS  213.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  SR 831.40.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  SR 831.40.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 * Wahl der Mitglieder des Stiftungsrates
                            1  Die Regierung wählt nach Massgabe der Bestimmungen der St.Galler Pensions  -  kasse über die Zusammensetzung des Stiftungsrates die Vertreterinnen und Ver  -  treter nach Art. 2 Bst. a und b dieses Erlasses. Sie sorgt für eine angemessene Ver  -  tretung der verschiedenen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeberinnen und Arbeitge  -  ber nach Art. 2 Bst. c und d dieses Erlasses richtet sich nach deren Organisation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeiterinnen und Mitarbei  -  ter richtet sich nach den in Ausführung von Art. 51 des Bundesgesetzes über die  berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1982  10   erlassenen Bestimmungen der St.Galler Pensionskasse.  II. Leistungen  11  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 * Grundsätze
                            1  Die St.Galler Pensionskasse regelt die Versicherung für das Alter nach dem Bei  -  tragsprimat und die Versicherung für Invalidität oder Tod nach dem Leistungspri  -  mat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verbesserungen des Leistungsziels, die zu neuen oder höheren Beiträgen führen,  bedürfen der Genehmigung des Kantonsrates.  III. Schlussbestimmungen  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 * 12
Art. 8 * Errichtung der St.Galler Pensionskasse
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Versicherungskasse für das Staatspersonal  13   und die kantonale Lehrerversi  -  cherungskasse  14   werden in die St.Galler Pensionskasse überführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  SR 831.40.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Art.  50 Abs.  2 zweiter Satz des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-  und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25.  Juni 1982, SR  831.40, in der Fassung gemäss Ände  -  rung vom 17.  Dezember 2010, AS  2011,  3385.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  Art. 1 der Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal, sGS 143.7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  Art. 1 der Verordnung über die kantonale Lehrerversicherungskasse, sGS 213.550.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die St.Galler Pensionskasse tritt in die Rechte und Pflichten des Kantons ein, so  -  weit diese die Versicherungskasse für das Staatspersonal und die kantonale Leh  -  rerversicherungskasse betreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 * b) Übergang von Aktiven und Passiven
                            1  Aktiven und Passiven des Kantons, welche die Versicherungskasse für das Staats  -  personal und die kantonale Lehrerversicherungskasse betreffen, einschliesslich  Grundstücke, beschränkte dingliche Rechte sowie vor- und angemerkte Rechtsver  -  hältnisse, gehen auf die St.Galler Pensionskasse über.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung bezeichnet die Grundstücke, die beschränkten dinglichen Rechte  und die obligatorischen Rechte sowie die Passiven, die auf die St.Galler Pensions  -  kasse übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Übertragung von im Gebiet des Kantons St.Gallen gelegenen Grund  -  stücken, beschränkten dinglichen Rechten sowie vor- und angemerkten Rechts  -  verhältnissen werden keine Abgaben, insbesondere keine Beurkundungs- und  Grundbuchgebühren sowie Handänderungssteuern, erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 * c) Übernahme der Arbeitsverhältnisse
                            1  Die St.Galler Pensionskasse übernimmt die zwischen dem Kanton und den Mit  -  arbeiterinnen und Mitarbeitern der Versicherungskasse für das Staatspersonal und  der kantonalen Lehrerversicherungskasse bestehenden Arbeitsverhältnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie wendet das Personalgesetz vom 25. Januar 2011  15   sachgemäss an, solange sie  keine eigenen Bestimmungen über die Arbeitsverhältnisse erlässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 * d) Vermögensverwaltung
                            1  Das für die Vermögensverwaltung des Kantons zuständige Amt erfüllt unter Auf  -  sicht des Stiftungsrates die Aufgaben der Vermögensverwaltung nach Art. 71 des  Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge  (BVG) vom 25. Juni 1982  16  , solange der Stiftungsrat keine andere Regelung trifft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  sGS 143.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  SR 831.40.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Erster Stiftungsrat
                            a) Zusammensetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der erste Stiftungsrat setzt sich wie folgt zusammen:  17  a)  Kanton, Universität St.Gallen, Pädagogische Hochschule St.Gallen, Sozialver  -  sicherungsanstalt des Kantons St.Gallen, Gebäudeversicherungsanstalt des  Kantons St.Gallen, Melioration der Rheinebene, Rheinunternehmen, mit An  -  schlussvereinbarung angeschlossene Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber: 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter: 3  b)  Spitalverbunde, Psychiatrieverbunde, Zentrum für Labormedizin:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber: 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter: 1  c)  Politische   Gemeinden   als   Trägerinnen   der  öffentlichen   Volksschule  und  Schulgemeinden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber: 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter: 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Je eine Vertreterin oder ein Vertreter aus dem Kreis der von der Versicherungs  -  kasse für das Staatspersonal und der kantonalen Lehrerversicherungskasse renten  -  beziehenden Personen nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 b) Wahl
                            1. Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Regierung wählt:  a)  die Vertreterinnen und Vertreter des Kantons, der selbständigen öffentlich-  rechtlichen Anstalten und der mit Anschlussvereinbarung angeschlossenen  Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nach Art.  12 Abs.  1 Bst.  a und b dieses Er  -  lasses. Sie wählt wenigstens eines ihrer Mitglieder als Vertreterin oder Vertre  -  ter der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber;  b)  eine Vertreterin oder einen Vertreter aus dem Kreis der rentenbeziehenden  Personen nach Art.  12 Abs.  2 dieses Erlasses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Verband St.Galler Volksschulträger wählt die Vertreterinnen und Vertreter  der politischen Gemeinden als Trägerinnen der öffentlichen Volksschule und der  Schulgemeinden nach Art. 12 Abs. 1 Bst. c dieses Erlasses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verbände des Staatspersonals  18   wählen die Vertreterinnen und Vertreter der  Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie eine Vertreterin oder einen Vertreter aus  dem Kreis der rentenbeziehenden Personen nach Art. 12 Abs. 2 dieses Erlasses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  Im ursprünglichen Erlasstext war die tabellarische Auflistung nur teilweise mit Aufzählungs  -  zeichen versehen. Die Ziffern wurden im September 2013 aus technischen Gründen hinzuge  -  fügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  Art. 5 ff. des Personalgesetzes, sGS 143.1; Art. 134 ff. der Personalverordnung, sGS 143.11.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 2. Wahlvorbereitung
                            1  Die Regierung lädt bei der Wahlvorbereitung die selbständigen öffentlich-rechtli  -  chen Anstalten sowie die mit Anschlussvereinbarung angeschlossenen Arbeitgebe  -  rinnen und Arbeitgeber ein, ihr Personen bekanntzugeben, die für eine Wahl nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Abs. 1 Bst. a dieses Erlasses geeignet sind und sich dafür zur Verfügung stellen.
                            2  Die Verbände des Staatspersonals stellen bei der Wahlvorbereitung sicher, dass  für die Wahl nach Art. 13 Abs. 3 dieses Erlasses auch Mitarbeiterinnen und Mitar  -  beiter vorgeschlagen und gewählt werden können, die nicht Mitglieder eines Ver  -  bandes sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 c) konstituierende Sitzung
                            1  Die Regierung bezeichnet ein nach Art. 13 Abs. 1 Bst. a dieses Erlasses gewähltes  Mitglied der Regierung als Tagespräsidentin oder Tagespräsident für die Leitung  der konstituierenden Sitzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 * d) Aufgaben
                            1  Der erste Stiftungsrat fasst die für den Vollzug von Art.  1 Abs. 2 dieses Erlasses  erforderlichen Beschlüsse nach Art. 51a des Bundesgesetzes über die berufliche Al  -  ters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982  19   in der  Fassung gemäss Änderung vom 17. Dezember 2010  20  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung stellt dem ersten Stiftungsrat Grundlagen für dessen Beschlüsse  zur Verfügung, insbesondere für die Aufgabenerfüllung der St.Galler Pensions  -  kasse geeignete Fassungen eines:  a)  Vorsorgereglementes  21  ;  b)  Reglementes über die Organisation der St.Galler Pensionskasse  22  ;  c)  Reglementes über die Ziele und Grundsätze sowie die Organisation und das  Verfahren für die Vermögensanlage  23  ;  d)  Reglementes über Rückstellungen und Schwankungsreserven  24  ;  e)  Reglementes über Voraussetzungen und Verfahren zur Teilliquidation  25  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  SR 831.40.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  AS 2011, 3385.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  Art.  50 Abs.  1 BVG, SR  831.40.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  Art.  50 Abs.  1 Bst.  b BVG, SR  831.40.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  Art.  49a Abs.  2 Bst.  a der eidgV über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden  -  vorsorge (BVV  2), SR  831.441.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  Art.  48e der eidgV über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge  (BVV  2), SR  831.441.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  Art.  53b BVG, SR  831.40.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 * Übergangsordnung
                            1  Der erste Stiftungsrat:  a)  bestimmt zur Versicherung für das Alter:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  dass für Versicherte, die bis 31.  Dezember 2013 das 58.  Altersjahr vollen  -  det haben, die bisherige Versicherung nach den Grundlagen der Ver  -  sicherungskasse für das Staatspersonal oder der kantonalen Lehrerversi  -  cherungskasse zu Ende geführt wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  dass die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber den übrigen Versicherten zur  Wahrung einer konstanten Leistung bei konstantem Lohn und einer  Realverzinsung von 2  Prozent die Differenz zwischen der erforderlichen  Eintrittsleistung in die neue Versicherung und der faktischen Austritts  -  leistung aus der bisherigen Versicherung nach den Grundlagen der Ver  -  sicherungskasse für das Staatspersonal oder der kantonalen Lehrerversi  -  cherungskasse ausgleicht;  b)  legt den Umwandlungssatz auf 6,4  Prozent und den technischen Zins auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3,5  Prozent fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 * Jahresrechnungen 2013 der Versicherungskassen
                            1  Die Regierung beschliesst über die Jahresrechnungen 2013 der Versicherungs  -  kasse für das Staatspersonal und der kantonalen Lehrerversicherungskasse nach  Anhörung der Verwaltungskommissionen in der Zusammensetzung des Rech  -  nungsjahres 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 * Ausfinanzierungsbeitrag
                            a) Leistung des Kantons
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton leistet der St.Galler Pensionskasse mit Fälligkeit am 1. Januar 2014  einen Ausfinanzierungsbeitrag, wenn diese zu diesem Zeitpunkt eine Unterde  -  ckung aufweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Ausfinanzierungsbeitrag enthält die Vorfinanzierung einer Versichertenbe  -  teiligung nach Art. 20 und 21 dieses Erlasses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er entspricht:  a)  der Summe der konsolidierten Unterdeckungen der Versicherungskasse für  das Staatspersonal und der kantonalen Lehrerversicherungskasse am 31.  De  -  zember 2013, berechnet unter Berücksichtigung eines Umwandlungssatzes  von 6,4  Prozent und eines technischen Zinses von 3,5  Prozent;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den Kosten des Ausgleichs der Differenz zwischen der Eintrittsleistung in die  St.Galler Pensionskasse und der Austrittsleistung aus der Versicherungskasse  für das Staatspersonal oder der kantonalen Lehrerversicherungskasse, soweit  der Ausgleich der Wahrung einer konstanten Leistung bei konstantem Lohn  und einer Realverzinsung von 2  Prozent für jene Versicherten dient, die am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.  Dezember 2013 das 58.  Altersjahr noch nicht vollendet haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 * b) Versichertenbeteiligung
                            1. Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Leistet der Kanton der St.Galler Pensionskasse einen Ausfinanzierungsbeitrag:  a)  beteiligt er das Staatspersonal, soweit es bei der St.Galler Pensionskasse ver  -  sichert ist;  b)  beteiligen die selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten und öffentlich-  rechtlichen Stiftungen des Kantons sowie die Träger der öffentlichen Volks  -  schule ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, für die sie der St.Galler Pensi  -  onskasse angeschlossen sind;  c)  verhandelt die Regierung mit den weiteren Arbeitgeberinnen und Arbeitge  -  bern über die Beteiligung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, für die sie  sich mit Anschlussvereinbarung der St.Galler Pensionskasse angeschlossen  haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausgenommen sind die rentenbeziehenden Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 * 2. Umfang und Dauer
                            1  Die Versichertenbeteiligung an einem Ausfinanzierungsbeitrag des Kantons be  -  trägt ein Viertel, höchstens jedoch 75 Mio. Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie dauert längstens fünf Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 * 3. angeschlossene Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
                            1  Die angeschlossenen selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten und öffent  -  lich-rechtlichen Stiftungen des Kantons sowie die angeschlossenen Träger der öf  -  fentlichen Volksschule erstatten die Versichertenbeteiligung dem Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung verhandelt mit den mit Anschlussvereinbarung angeschlossenen  Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern über die Erstattung der Versichertenbeteili  -  gung an den Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 4. Umsetzung
                            1  Die Regierung regelt Bemessung und Erstattung der Versichertenbeteiligung:  a)  für das Staatspersonal, die selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten und  öffentlich-rechtlichen Stiftungen sowie die Träger der öffentlichen Volks  -  schule durch Verordnung;  b)  für die mit Anschlussvereinbarung angeschlossenen Arbeitgeberinnen und  Arbeitgeber durch Vertragsabschluss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Vollzug
                            1  Dieser Erlass wird wie folgt angewendet:  a)  Art.  1 Abs.  1, Art.  12 bis 15 und Art.  23 ab 1.  Juli 2013;  b)  Art.  16 und 17 ab 1.  September 2013;  c)  die übrigen Bestimmungen ab 1.  Januar 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Finanzreferendum
                            1  Dieser Erlass untersteht dem obligatorischen Finanzreferendum.  26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26  Art. 6 des Gesetzes über Referendum und Initiative, sGS 125.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  2013-009  09.06.2013  01.07.2013
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1, Abs. 2 eingefügt 2013-009 09.06.2013 01.01.2014
Art. 2 eingefügt 2013-009 09.06.2013 01.01.2014
Art. 3 eingefügt 2013-009 09.06.2013 01.01.2014
Art. 4 eingefügt 2013-009 09.06.2013 01.01.2014
Art. 5 eingefügt 2013-009 09.06.2013 01.01.2014
Art. 6 eingefügt 2013-009 09.06.2013 01.01.2014
Art. 7 eingefügt 2013-009 09.06.2013 01.01.2014
Art. 8 eingefügt 2013-009 09.06.2013 01.01.2014
Art. 9 eingefügt 2013-009 09.06.2013 01.01.2014
Art. 10 eingefügt 2013-009 09.06.2013 01.01.2014
Art. 11 eingefügt 2013-009 09.06.2013 01.01.2014
Art. 16 eingefügt 2013-009 09.06.2013 01.09.2013
Art. 17 eingefügt 2013-009 09.06.2013 01.09.2013
Art. 18 eingefügt 2013-009 09.06.2013 01.01.2014
Art. 19 eingefügt 2013-009 09.06.2013 01.01.2014
Art. 20 eingefügt 2013-009 09.06.2013 01.01.2014
Art. 21 eingefügt 2013-009 09.06.2013 01.01.2014
Art. 22 eingefügt 2013-009 09.06.2013 01.01.2014
                            * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.06.2013  01.07.2013  Erlass  Grunderlass  2013-009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.06.2013  01.01.2014  Art. 1, Abs. 2  eingefügt  2013-009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.06.2013  01.01.2014  Art. 2  eingefügt  2013-009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.06.2013  01.01.2014  Art. 3  eingefügt  2013-009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.06.2013  01.01.2014  Art. 4  eingefügt  2013-009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.06.2013  01.01.2014  Art. 5  eingefügt  2013-009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.06.2013  01.01.2014  Art. 6  eingefügt  2013-009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.06.2013  01.01.2014  Art. 7  eingefügt  2013-009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.06.2013  01.01.2014  Art. 8  eingefügt  2013-009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.06.2013  01.01.2014  Art. 9  eingefügt  2013-009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.06.2013  01.01.2014  Art. 10  eingefügt  2013-009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.06.2013  01.01.2014  Art. 11  eingefügt  2013-009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.06.2013  01.09.2013  Art. 16  eingefügt  2013-009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.06.2013  01.01.2014  Art. 18  eingefügt  2013-009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.06.2013  01.01.2014  Art. 19  eingefügt  2013-009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.06.2013  01.01.2014  Art. 20  eingefügt  2013-009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.06.2013  01.01.2014  Art. 21  eingefügt  2013-009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.06.2013  01.01.2014  Art. 22  eingefügt  2013-009