Interkantonale Vereinbarung (bzw. Konkordat) über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten
                            Interkantonale Vereinbarung  (bzw. Konkordat) über die computergestützte  Zusammenarbeit der Kantone bei der  Aufklärung von Gewaltdelikten  1  )  (ViCLAS-Konkordat)  vom 02.04.2009 (Stand 01.05.2011)  Die Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direkto  -  ren (KKJPD) verabschiedet in Ausführung von Artikel 56 sowie Artikel 57  der Bundesverfassung folgende interkantonale Vereinbarung (bzw. folgen  -  den Konkordatstext):
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand und Zweck
                            1  Die interkantonale Vereinbarung (bzw. das Konkordat; nachstehend: Ver  -  einbarung) bezweckt die effiziente Bekämpfung der (seriellen) Gewalt- und  Sexualkriminalität durch interkantonale Zusammenarbeit, indem insbeson  -  dere:  a)  die rechtliche Grundlage für den kantonsübergreifenden Einsatz des  Analyseinstruments   ViCLAS   zur   Verhinderung   und  Aufklärung   von  Delikten gegen die physische und sexuelle Integrität geschaffen und  b)  die überkantonale Zusammenführung und Auswertung kantonaler Er  -  mittlungsergebnisse und Strafverfahren ermöglicht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Vereinbarung regelt, unter welchen Voraussetzungen ViCLAS durch  die  der  Vereinbarung angeschlossenen Kantone sowie  dem  Fürstentum  Liechtenstein eingesetzt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Beitritt des Kantons Wallis am 08.09.2010. Inkrafttreten am 01.05.2011.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Begriff
                            1  ViCLAS (Violent Crime Linkage Analysis System) ist ein auf bestehenden  Ermittlungsergebnissen basierendes Analysesystem  für Gewalt- und Se  -  xualdelikte,   das   die   Grundlage   für   neue   Ermittlungsansätze   (Tat-Täter-  Zusammenhänge   beziehungsweise   Tat-Tat-Zusammenhänge)   bildet.   Es  dient dazu, deliktsspezifische Informationen sprachunabhängig auswertbar  zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Anwendungsbereich
                            1  ViCLAS kommt zur Anwendung in Verfahren gegen eine bekannte oder  unbekannte Täterschaft mit lokalen, regionalen, nationalen oder internatio  -  nalen Ermittlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit ViCLAS werden Verhaltensweisen und/oder Umstände erfasst, welche  in Zusammenhang mit Delikten gegen die physische bzw. sexuelle Integri  -  tät stehen bzw. darauf hindeuten oder sexuell motiviert sind und sich für  eine Analyse und Recherche in ViCLAS eignen. Dies beinhaltet insbeson  -  dere:  a)  Tötungsdelikte (inkl. Versuche),  b)  Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (inkl. Versuche und  Antragsdelikte)  c)  Vermisstenfälle, wenn die Gesamtumstände auf ein Verbrechen hin  -  deuten,  d)  verdächtiges Ansprechen von Kindern und Jugendlichen, wenn auf  Grund der Gesamtumstände von einem Gewalt- oder Sexualmotiv  auszugehen ist,  e)  Entführungen (ohne elterliche Kindesentführung und ohne Entziehen  von Unmündigen durch Inhaber der elterlichen Gewalt),  f)  Tierquälerei im Sinn von Artikel 27 Absatz 1 Buchstaben a bis c des  Tierschutzgesetzes vom 9. März 1978 (TSchG), wenn auf Grund der  Gesamtumstände von einem Gewalt- oder Sexualmotiv auszugehen  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Organisation, Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Grundsatz
                            1  Mit dem Betrieb von ViCLAS werden ausschliesslich bestehende Ermitt  -  lungsdaten aus kommunalen beziehungsweise kantonalen polizeilichen Un  -  tersuchungen kantonsübergreifend verarbeitet und analysiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In ViCLAS werden standardmässig alle verfügbaren ermittlungsrelevanten  Informationen zu den nachfolgenden Bereichen aufgenommen:  a)  Angaben über die Täterschaft und ihre Lebenssituation,  b)  Angaben über die Opfer und deren Lebenssituation,  c)  Angaben über Täter-Opferbeziehung,  d)  Angaben zur Tat und zur Vorgehensweise der Täterschaft,  e)  Angaben zu Verletzungen und Todesursachen,  f)  Angaben über die Tatorte,  g)  Art der verwendeten Waffen und Gegenstände,  h)  Angaben zu Fahrzeugen, die in einem Zusammenhang mit der Tat  und/oder der Täterschaft stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Absatz 2 ist ebenso anwendbar auf polizeilich ermittelte, jedoch nicht oder  noch nicht gerichtlich beurteilte Daten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Organisation
                            1  Der Betrieb des Analysesystems ViCLAS wird durch die Kantonspolizei  Bern als Zentralstelle und als verantwortliche Lizenznehmerin der Royal  Canadian Mounted Police (RCMP) gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zentralstelle ViCLAS wird im Betrieb durch fünf regionale Aussenstel  -  len unterstützt. Diese Aussenstellen werden durch je einen Vertreterkanton  der bestehenden vier Polizeikonkordate sowie die Kantons- oder Stadtpoli  -  zei Zürich besetzt. Die Aussenstellen sind für die Bearbeitung und Analyse  der Fälle der Kantone ihres Konkordates zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jeder Kanton bezeichnet zwei Koordinatoren, welche für den Informati  -  onsaustausch mit den Aussenstellen beziehungsweise der Zentralstelle zu  -  ständig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die strategische Leitung von ViCLAS wird durch den Lenkungsausschuss  ViCLAS wahrgenommen. Diesem gehören der Chef bzw. Chefin Kriminal  -  abteilung der Zentralstelle (Vorsitz) und die Chefs bzw. Chefinnen der Kri  -  minalpolizeien der fünf Aussenstellen an. Der Lenkungsausschuss ist der  Konferenz der kantonalen Polizeikommandanten (KKPKS) rechenschafts  -  pflichtig. Diese übt die Aufsicht über die Einhaltung der Vereinbarung aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Betrieb und Datenschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Informationsaustausch
                            1  Die beteiligten Kantone sind ermächtigt, die unter Artikel 3 und 4 bezeich  -  neten Daten gemäss den Grundsätzen von Artikel 8 gegenseitig auszutau  -  schen, in einem zentralen System zu speichern sowie elektronisch auszu  -  werten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vereinbarungspartner haben sämtliche ViCLAS-relevanten Daten der  gemäss Artikel 5 zuständigen Aussenstelle mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Betriebsbewilligung
                            1  Das Datenbearbeitungssystem wird von der Kantonspolizei Bern für die  ganze Schweiz betrieben. Der Betrieb des Analysesystems ViCLAS wird  mit der Betriebsbewilligung des Regierungsrates des Kantons Bern gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 52 Absatz 5 des Polizeigesetzes des Kantons Bern vom 8. Juni 1997 (PolG) geregelt.
Art. 8 Speicherung und Datenpflege
                            1  Die physische Speicherung der ViCLAS-Daten erfolgt ausschliesslich bei  der Zentralstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bezüglich der Datenpflege in ViCLAS gelten die folgenden Grundsätze:  a)  die Aussenstellen können ihre eigenen Daten mutieren und haben ein  Leserecht für die Daten der anderen Aussenstellen sowie der Zentral  -  stelle;  b)  das Recht, den ganzen Datensatz, d.h. auch die Daten der fünf ViC  -  LAS-Aussenstellen zu mutieren, kommt ausschliesslich der Zentral  -  stelle zu;  c)  die Löschung erfolgt durch die Zentralstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Verantwortlichkeit
                            1  Die Verantwortung für die Einhaltung des Datenschutzes und die Gewähr  -  leistung der Datensicherheit liegt beim Polizeikommandanten beziehungs  -  weise bei der Polizeikommandantin des Kantons Bern. Die ViCLAS-Mitar  -  beiter und -Mitarbeiterinnen der Zentralstelle sowie der Aussenstellen sind  daneben auch persönlich für die Einhaltung der Anliegen und Vorgaben des  Datenschutzes verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Akteneinsichtsrecht
                            1  Verlangt eine Person nach Massgabe des anwendbaren kantonalen Da  -  tenschutzrechts Auskunft oder Einsicht in die von der Polizei über sie bear  -  beiteten Daten, ist die zuständige kantonale Polizeibehörde zur Weiterlei  -  tung des Gesuchs als Teilgesuch an die zuständige Aussenstelle verpflich  -  tet, wenn  a)  sich aus den bearbeiteten Daten Anhaltspunkte für einen ViCLAS-Ein  -  trag ergeben oder  b)  der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin dies verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es ist zulässig, Gesuche um Auskunft und Einsicht unmittelbar an die Aus  -  senstelle oder die Zentralstelle zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Aussenstelle hat das Gesuch stets an die Zentralstelle weiterzuleiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Zentralstelle behandelt das Gesuch und gibt dem Gesuchsteller oder  der Gesuchstellerin Auskunft oder Einsicht. Bestehen für das Auskunfts-  und   Einsichtsrecht   vor   der   zuständigen   kantonalen   Polizeibehörde   Ein  -  schränkungen, hat die Zentralstelle diese zu beachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Berichtigung von Daten
                            1  Jede Person hat Anspruch darauf, dass Personendaten, die über sie in  ViCLAS unrichtig erfasst worden sind oder nicht notwendig sind, berichtigt  oder vernichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Vornahme der Berichtigung zuständig ist die Zentralstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Verfahren und Rechtsschutz
                            1  Die im Zusammenhang mit ViCLAS stehenden Auskunfts- und Berichti  -  gungsgesuche sowie alle anderen im Zusammenhang mit der vorliegenden  Vereinbarung stehenden datenschutzrechtlichen Ansprüche richten sich  -  soweit diese Vereinbarung keine abweichenden Regelungen enthält  - nach  dem Datenschutzgesetz des Kantons Bern vom 19. Februar 1986 (KDSG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zuständige Datenaufsichtsstelle ist die Datenaufsichtsstelle des Kantons  Bern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Löschung von Daten
                            1  Die in ViCLAS erfassten Datensätze werden gemäss den nachfolgenden  Fristen gelöscht:  a)  Die Datensätze werden im Analysesystem grundsätzlich 40 Jahre ab  Eingabe gespeichert. Die Daten werden nach dieser Frist oder nach  Ableben der Tatbeteiligten gelöscht.  b)  Die Frist kann in Fällen erheblicher Wiederholungsgefahr und in Ab  -  sprache mit der betroffenen Polizei auf Antrag der Zentralstelle durch  die zuständige richterliche Behörde des betreffenden Kantons um je  -  weils fünf Jahre verlängert werden.  c)  Bei Wiederholungstätern ist für den Beginn des Fristenlaufs das letzte  im Analysesystem erfasste Delikt massgebend.  d)  Der Fristenlauf steht still während dem Vollzug einer Freiheitsstrafe  oder einer stationären Massnahme.  e)  Die gespeicherten  Datensätze über die (mutmassliche) Täterschaft  sind von Amtes wegen zu löschen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  unter Vorbehalt von Buchstabe f nach einem Freispruch bezüg  -  lich der Daten, welche diesen Freispruch betreffen, oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  sobald gegen einen (mutmasslich) Tatbeteiligten ein Verdacht  definitiv ausgeräumt ist.  f)  Erfolgte ein Freispruch oder die Verfahrenseinstellung wegen Schuld  -  unfähigkeit des Täters, so wird bezüglich der Datenlöschung gemäss  den Grundsätzen von Buchstaben a bis d vorgegangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Daten von Opfern und bei Registrierungen nach Artikel 3 Absatz 2  Buchstabe d überprüft die Zentralstelle auf Gesuch hin unabhängig von den  festgelegten Fristen, ob die vorhandenen Daten noch benötigt werden. Alle  nicht mehr benötigten Daten werden im Analysesystem gelöscht. Daten von  Opfern können auf Gesuch anonymisiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Behörden, die für die Meldung der löschungspflichtigen Daten bezie  -  hungsweise des Friststillstands während des Vollzugs einer Freiheitsstrafe  oder einer Massnahme zuständig sind, werden durch das kantonale Recht  bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Kostenregelung
                            1  Die Kantonspolizei Bern trägt sämtliche aus dem Betrieb der Zentralstelle  resultierenden Personal- und Infrastrukturkosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Betriebs- und Investitionskosten der Aussenstellen werden durch die  an der jeweiligen Aussenstelle angeschlossenen Kantone oder durch das  Polizeikonkordat des entsprechenden Aussenstellenstandorts getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Anfallende   Lizenzkosten   sowie  vom   Lenkungsausschuss   beschlossene  Ausgaben für systembedingte Erneuerungen und Anschaffungen werden  auf die Vereinbarungspartner proportional zur Einwohnerzahl aufgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Beitritt und Kündigung
                            1  Jeder Kanton kann der Vereinbarung jederzeit beitreten. Der Beitritt wird  sofort wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jeder Vertragspartner  kann seine Mitgliedschaft unter Einhaltung einer  Frist von sechs Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres kündigen. Ein  Austritt hat keinen Einfluss auf den bis dahin eingegebenen Datenbestand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Beitrittsgesuch sowie die Kündigung sind an die KKJPD zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Vollzug
                            1  Die Kantone erlassen die zum Vollzug dieser Vereinbarung erforderlichen  Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Polizeikonkordate bestimmen die für sie zuständige Aussenstelle ge  -  mäss Artikel 5 Absatz 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Inkrafttreten
                            1  Die Vereinbarung tritt in Kraft, sobald ihm der Kanton Bern sowie mindes  -  tens zwei weitere Kantone beigetreten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Änderungen der Vereinbarung bedürfen der Zustimmung aller Vertrags  -  partner.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Notifikation an den Bund
                            1  Das Generalsekretariat der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizei  -  direktorinnen und -direktoren (KKJPD) informiert die Bundeskanzlei über  die vorliegende Vereinbarung. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 27o  RVOV (SR 172.010.1).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Fürstentum Liechtenstein
                            1  Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundla  -  ge seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und  Pflichten der anderen Vereinbarungspartner zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Rechtspflege
                            1  Für allfällige, sich aus der Anwendung und Auslegung dieser Vereinbarung  ergebende   Streitigkeiten   zwischen   den   Vereinbarungskantonen   wird   ein  Schiedsgericht eingesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schiedsgerichtsinstanz ist der Vorstand der KKJPD.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bestimmungen des Konkordats über die Schiedsgerichtsbarkeit vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27. März 1969 finden Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für besondere Fälle kann es ein unabhängiges Schiedsgericht einsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Übergangsbestimmungen
                            1  Auf die seit der operativen Inbetriebnahme von ViCLAS per Mai 2003 im  Analysesystem erfassten Daten findet die vorliegende Vereinbarung sinn  -  gemässe Anwendung. Die entsprechenden Daten bleiben gespeichert und  dürfen unter Einhaltung der in dieser Vereinbarung aufgestellten Grundsät  -  ze verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Neuerfassung von Daten für Vorkommnisse nach Artikel 3, welche  sich vor Inkrafttreten der vorliegenden Vereinbarung ereignet haben, ist für  Tötungsdelikte bis 1978 und für Sexualdelikte bis 1993 möglich, sofern eine  ViCLAS-Relevanz gegeben ist und die Daten in einer verwertbaren Qualität  vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Daten, welche nach dem massgeblichen kantonalen Recht bereits ge  -  löscht sein müssten, dürfen in ViCLAS nicht erfasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vor   Inkrafttreten   dieser   Vereinbarung   bereits   erfasste   Daten   sind   zu  löschen, wenn sie gemäss den in dieser Vereinbarung aufgestellten Grund  -  sätzen nicht neu erfasst werden dürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Daten von Vorkommnissen nach Artikel 3, welche sich vor Inkrafttreten  dieser Vereinbarung ereignet haben, dürften nur dann neu erfasst werden,  sofern diese den in dieser Vereinbarung aufgestellten Grundsätzen nicht  widersprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.04.2009  01.05.2011  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 39/2010,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  02.04.2009  01.05.2011  Erstfassung  BO/Abl. 39/2010,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40/2011