Verordnung über die Entschädigungen für Feuerwehrdienst im regionalen Stützpunkt
                            Verordnung  über die Entschädigungen für Feuerwehrdienst im regionalen  Stützpunkt  vom 21. November 2006 (Stand 1. Januar 2007)  Die Regierung des Kantons St.Gallen  erlässt  gestützt auf Art.  33  bis   des Gesetzes über den Feuerschutz vom 18.  Juni 1968  1  als Verordnung:  2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Diese Verordnung regelt die Entschädigungen an Kader, Spezialisten und Ange  -  hörige der Feuerwehr für Feuerwehrdienst im von der Regierung bezeichneten re  -  gionalen Stützpunkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Entschädigung
                            a) Anspruch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Anspruch auf Entschädigung hat, wer in eine Orts- oder Betriebsfeuerwehr der  Stützpunktregion eingeteilt ist und dem regionalen Stützpunkt angehört.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Entschädigungen werden ausgerichtet für:  a)  Teilnahme an Einsätzen und Übungen;  b)  Teilnahme an Aus- und Weiterbildungskursen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 b) Festlegung
                            1  Die Stützpunktgemeinde legt die Entschädigungen unter Berücksichtigung der  Höchstansätze nach diesem Erlass fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sGS  871.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Vollzug ab 1. Januar 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Höchstansätze
                            a) Sold
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Höchstansätze des Soldes betragen ungeachtet von Grad und Funktion für:  a)  Übung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  je Stunde: Fr.  30.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  je Halbtag: Fr.  120.–  b)  Einsatz, je Stunde: Fr.  30.–  c)  Retablierung, je Stunde: Fr.  30.–
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 b) Taggeld
                            1  Der Höchstansatz des Taggeldes an Ausbildungskursen für Stützpunktangehö  -  rige beträgt Fr.  240.– je Kurstag.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 c) Jahresentschädigung
                            1  Die Höchstansätze der Jahresentschädigung betragen für:  a)  Kommandant des Stützpunktes: Fr.  3000.–  b)  Offiziere mit Spezialauftrag (höchstens 2 je Stützpunkt): je Fr.  2000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit der Jahresentschädigung sind Aufgaben, die mit der Funktion  zusam  -  menhängen, wie Vorbereitung und Rekognoszierung, abgegolten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 d) Spesenvergütung
                            1  Die Höchstansätze der Spesenvergütung betragen für:  a)  Morgenessen: Fr.  10.–  b)  Mittagessen und Nachtessen, je Mahlzeit: Fr.  20.–  c)  Dienstfahrten mit dem eigenen Auto, je km: Fr.  –.60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Dienstfahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln werden die Kosten der Fahr  -  karte, höchstens jedoch der Fahrpreis 2.  Klasse vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 e) Erwerbsausfallentschädigung
                            1  Ist bei Einsätzen des Stützpunktes eine Erwerbsausfallentschädigung zu bezahlen,  beträgt der Höchstansatz Fr. 240.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einnahmen aus den in Rechnung gestellten Personalkosten  3   werden anteilmässig  angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Art.  1   Abs. 1 Bst. a des T über die Kosten der Schadenbekämpfung, sGS  871.16  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Finanzierung
                            1  Die Entschädigungen werden erbracht:  a)  vom Kanton, soweit es sich um Kosten für Aus- und Weiterbildung der Kader  und der Fachberater handelt;  b)  von den politischen Gemeinden in den übrigen Fällen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Auszahlung
                            1  Die Stützpunktgemeinde richtet die Entschädigungen aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton vergütet der Stützpunktgemeinde seinen Kostenanteil. Der Kosten  -  anteil des Kantons wird mit den Einnahmen der Stützpunktgemeinden aus den  einverlangten Grundgebühren  4   für Einsätze des Stützpunktes verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Stützpunktgemeinde stellt den Kostenanteil des Kantons jährlich mit der Ab  -  rechnung der ausbezahlten Entschädigungen in Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Abrechnung
                            1  Entschädigungen, die von der Stützpunktgemeinde erbracht werden, gelten als  Betriebskosten des Stützpunktes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie können in der Höhe der tatsächlichen Auslagen, höchstens jedoch bis zu den  in diesem Erlass festgelegten Höchstansätzen, als Betriebskosten in Rechnung ge  -  stellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Die Verordnung über die Entschädigungen für Feuerwehrdienst im regionalen  Stützpunkt vom 19. November 1991  5   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Vollzugsbeginn
                            1  Dieser Erlass wird ab 1.  Januar 2007 angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Art.  1   Abs. 1 Bst. b des T über die Kosten der Schadenbekämpfung, sGS  871.16  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  nGS 26–151 (sGS 871.15).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  42–26  21.11.2006  01.01.2007  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.11.2006  01.01.2007  Erlass  Grunderlass  42–26