Gesetz über die Wasserfahrzeugsteuer
                            Gesetz  über die Wasserfahrzeugsteuer  vom 20. Oktober 1974 (Stand 21. November 2006)  Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen  hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 25. September 1973
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Kenntnis ge  -  nommen und  erlässt als Gesetz:  2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Steuerpflicht
                            1  Der Staat erhebt von den Haltern von Wasserfahrzeugen eine Steuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Personen, die wegen des Wohnsitzes auf das Schiff als einziges Verkehrsmittel  angewiesen   sind,   bezahlen   keine   Steuer   für   Motorschiffe,   die   vorwiegend   dem  nichtgewerblichen Übersetzen dienen und nicht mehr als 50 PS Motorenleistung  aufweisen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Besteuerte Fahrzeuge
                            a) im allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Steuer unterliegen die Wasserfahrzeuge:  a)  für deren  Inverkehrsetzung  eine Betriebsbewilligung des Kantons St.Gallen  erforderlich ist;  b)  die im Kanton St.Gallen ihren gewöhnlichen Standort haben;  c)  die vom st.gallischen Ufer aus auf dem Bodensee, Zürichsee oder Walensee in  Verkehr gesetzt werden (Wanderboote).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 b) Ausnahmen
                            1  Von der Besteuerung sind ausgenommen:  a)  die Wasserfahrzeuge des Bundes,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ABl 1973, 1294.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  nGS 10–96. Vom Grossen Rat erlassen am 8. Mai 1974, in der Volksabstimmung angenom  -  men und rechtsgültig geworden am 20. Oktober 1974; mit Ausnahme von Art. 2 lit. c, Art. 6  und 7 Abs. 2 zweiter Satz in Vollzug ab 1. Januar 1976; Art. 2 lit. c und Art. 7 Abs. 2 zweiter  Satz in Vollzug ab 1. Juli 1980.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die aufgrund einer eidgenössischen Konzession in Verkehr gesetzten Wasser  -  fahrzeuge,  3  c)  die   Wasserfahrzeuge   der  Polizei,   des   Seerettungsdienstes,   der  Fischereiauf  -  sicht und des Gewässerschutzes,  d)  Ruder- und Paddelboote, Pedalos und ähnliche kleine Wasserfahrzeuge  4   ohne  Motor,  e)  auswärtige Wasserfahrzeuge, die nur zur Teilnahme an einer Wassersportver  -  anstaltung auf dem Bodensee, Zürichsee oder Walensee eingesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Steuerbemessung
                            a) Grundlage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Höhe der Steuer richtet sich nach:  a)  der Motorenleistung  5   für Motorschiffe,  b)  der Segelfläche  6   für Segelschiffe,  c)  der Nutzlast  7   für Lastschiffe.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 * b) Tarif
                            1  Die jährliche Steuer beträgt:  8  a)  für Motorschiffe:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Grundtaxe: Fr.  50.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Zuschlag je kW Motorenleistung: Fr.  6.–  b)  für Segelschiffe:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Grundtaxe: Fr.  50.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Zuschlag für jeden m² Segelfläche über 15 m²: Fr.  3.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Zuschlag je kW Motorenleistung der Hilfsmotoren: Fr.  6.–  c)  für Lastschiffe:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  mit Motoren, je Tonne Nutzlast: Fr.  2.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  ohne Motoren, je Tonne Nutzlast: Fr.  1.–  d)  für Ausstellung von Kollektivbetriebsbewilligungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Grundtaxe: Fr.  150.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Zuschlag für Motorschiffe je kW der in der Kollektivbewilligung zugelas  -  senen Motorenleistung: Fr.  6.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Zuschläge für Segelschiffe je m² der in der Kollektivbewilligung zugelasse  -  nen Segelfläche: Fr.  3.–, und je kW der in der Kollektivbewilligung zuge  -  lassenen Motorenleistung: Fr.  6.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Siehe eidgV über die Personenbeförderungskonzession, SR  744.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Art.  1   der VV zum G über die Wasserfahrzeugsteuer, sGS  714.21  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Art.  2   der VV zum G über die Wasserfahrzeugsteuer, sGS  714.21  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Art.  3   der VV zum G über die Wasserfahrzeugsteuer, sGS  714.21  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Art.  4   der VV zum G über die Wasserfahrzeugsteuer, sGS  714.21  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Im ursprünglichen Erlasstext waren die tabellarischen Auflistungen in Bst. a bis d nicht mit  Aufzählungszeichen   versehen.   Die   Ziffern   wurden   im   September   2013   aus   technischen  Gründen hinzugefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 * c) Wanderboote
                            1  Für Wasserfahrzeuge,  die innerhalb eines  Kalenderjahres  nicht länger als drei  Monate vom st.gallischen Ufer aus in Verkehr gesetzt werden, beträgt die Steuer  für eine Betriebsdauer von über einem Monat 50  Prozent, für eine Betriebsdauer  von über zwei Monaten 75  Prozent der gemäss Art.  5 dieses Gesetzes geschuldeten  Jahressteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Wanderboot ist mit Beginn der Steuerpflicht bei der zuständigen Behörde  anzumelden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Steuerperiode
                            a) im allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Steuer ist jeweils für ein Kalenderjahr zu entrichten.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Jahressteuer wird auf die Hälfte herabgesetzt, wenn die Zulassung nach dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  August erfolgt. Wanderboote sind von der Herabsetzung ausgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 * b) Veränderungen während der Steuerperiode
                            1  Die Hälfte der Jahressteuer wird zurückerstattet,  wenn vor dem 1.  August  die  Betriebsbewilligung zurückgegeben und das Wasserfahrzeug ausser Betrieb gesetzt  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Wechsel des Halters wird die bereits bezahlte Steuer dem neuen Halter ange  -  rechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 * Sicherung
                            1  Das Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamt ist ermächtigt, für ein der Steuerpflicht  unterliegendes Wasserfahrzeug die Betriebsbewilligung zu verweigern oder zu ent  -  ziehen, wenn der Halter mit der Entrichtung der Steuer oder der Gebühren im  Rückstand ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 * Strafbestimmung
                            1  Widerhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder der Vollzugs  -  vorschriften werden mit Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Art.  6   der VV zum G über die Wasserfahrzeugsteuer, sGS  714.21  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Vollzugsvorschriften
                            1  Die Regierung erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Vorschrif  -  ten,   insbesondere   über   die   Berechnung   der   Motorenleistung   und   der   Segelflä  -  che.  10  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Vollzugsbeginn
                            1  Die Regierung bestimmt, wann dieses Gesetz in Vollzug tritt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Siehe VV zum G über die Wasserfahrzeugsteuer, sGS  714.21  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  10-96  20.10.1974  01.01.1976
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1, Abs. 2 eingefügt 15–41 12.06.1980 01.01.1980
Art. 5 geändert 33–112 18.06.1998 keine Angabe
Art. 6 geändert 15–41 12.06.1980 keine Angabe
Art. 8 geändert 15–41 12.06.1980 keine Angabe
Art. 9 geändert 15–41 12.06.1980 keine Angabe
Art. 10 geändert 42–30 21.11.2006 keine Angabe
Art. 11, Abs. 1 geändert 33–112 18.06.1980 keine Angabe
Art. 12, Abs. 1 geändert 33–112 18.06.1998 keine Angabe
                            * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.10.1974  01.01.1976  Erlass  Grunderlass  10-96
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.06.1980  01.01.1980  Art. 1, Abs. 2  eingefügt  15–41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.06.1980  keine Angabe  Art. 6  geändert  15–41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.06.1980  keine Angabe  Art. 8  geändert  15–41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.06.1980  keine Angabe  Art. 9  geändert  15–41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.06.1980  keine Angabe  Art. 11, Abs. 1  geändert  33–112
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.06.1998  keine Angabe  Art. 5  geändert  33–112
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.06.1998  keine Angabe  Art. 12, Abs. 1  geändert  33–112
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.11.2006  keine Angabe  Art. 10  geändert  42–30