Studienreglement der nebenberuflichen Studiengänge für die Lehrtätigkeit an den Schulen der Sekundarstufe I und der allgemeinen Sekundarstufe II (Maturitätsschulen) der Pädagogischen Hochschule Wallis
                            Studienreglement der nebenberuflichen  Studiengänge für die Lehrtätigkeit an den  Schulen der Sekundarstufe I und der  allgemeinen Sekundarstufe II  (Maturitätsschulen) der Pädagogischen  Hochschule Wallis  vom 24.06.2009 (Stand 21.05.2016)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen  das Gesetz  über  das  öffentliche  Unterrichtswesen  vom  4. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1962 (GUW);  eingesehen  das  Gesetz   über   die Pädagogische  Hochschule vom  4.  Okto  -  ber 1996 (GPH);  eingesehen   die   Verordnung   über   die   Berufsbildung   der   Lehrpersonen   an  den   Schulen   der   Sekundarstufe   I   und   der   allgemeinen   Sekundarstufe   II  vom 25. Juni 2008 (VBBLK);  eingesehen die Verordnung über die Titel und Diplome für den Unterricht an  den   Schulen   der   Sekundarstufe   I   und   der   allgemeinen   Sekundarstufe   II  vom 25. Juni 2008 (VTUS);  eingesehen das Gesetz  über den Beitritt zur interkantonalen Vereinbarung  über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 11. Mai 1995;  Auf Antrag des Departements für Erziehung, Kultur und Sport (DEKS),  beschliesst:  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Das vorliegende Reglement legt die Bestimmungen betreffend die Organi  -  sation der Studien und die Modalitäten der Evaluation und der Zertifizierung  der   Kenntnisse   in   den   Studiengängen   der   Berufsbildung   des   Diploms   für  die Lehrtätigkeit an den Schulen der Sekundarstufe  I,  des Diploms für  die  Lehrtätigkeit an den Schulen der Sekundarstufe  I und den Maturitätsschu  -  len und des Diploms für die Lehrtätigkeit an den Maturitätsschulen der PH-  VS fest.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Die Maturitätsschulen umfassen die Schulen der allgemeinen Sekundar  -  stufe   II,   nämlich   die  kantonalen   Gymnasien,   die  vollzeitlichen   Handelsmit  -  telschulen,   die   Fachmittelschulen   sowie   die   Schulen   für   Berufsvorberei  -  tung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  präzisiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Gleichstellungsprinzip
                            1  Jede   Bezeichnung   der   Person,   des   Status   oder   der   Funktion   gilt   unter  -  schiedslos für Frau und Mann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Ausbildungsdauer
                            1  Die   nebenberufliche  Ausbildung   dauert   mindestens   sechs   Semester   für  die Lehrgänge des Diploms für die Lehrtätigkeit an den Schulen der Sekun  -  darstufe I und für das Diplom für die Lehrtätigkeit an den Schulen der Se  -  kundarstufe   I   und  den   Maturitätsschulen   und   vier   Semester   für   den  Lehr  -  gang des Diploms für die Lehrtätigkeit an den Maturitätsschulen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Ausbildung   kann   höchstens   um   zwei   Semester   verlängert   werden.  Eine Überschreitung  dieser  Zeitdauer  hat  das  definitive  Nichtbestehen  zur  Folge.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Direktion der PH-VS  befindet   über  die Sondergesuche  um  Verlänge  -  rung oder Verkürzung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zulassungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zulassung
                            1  Der Kandidat kann einen der folgenden Status aufweisen:  a)  der   Kandidat   befindet   sich   in   einer   teilzeitlichen  Anstellung   an   einer  Walliser   oder   an   einer   ausserkantonalen   Schule   der   Stufe,   welche  dem angestrebten Titel entspricht;  b)  der   Kandidat   übt   eine   andere   berufliche  Tätigkeit   aus   oder   ist   ohne  berufliche Tätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Status   des Kandidaten  stellt eines der Kriterien im Rahmen des  Zu  -  lassungsverfahrens dar für den Fall, dass die Anzahl von Kandidaturen die  Aufnahmekapazitäten der PH-VS übersteigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Student wird dazu verpflichtet, der PH-VS seinen Status zu Beginn je  -  des Semesters der Ausbildung zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Zulassungskommission
                            1  Die   Zulassungskommission   befindet   über   das   Dossier   jedes   Kandidaten  und verfügt:  a)  die Zulassung ohne Vorbehalt;  b)  *  die   Zulassung   unter   Vorbehalt   des   Erhalts   des   erforderlichen   Titels  der wissenschaftlichen Ausbildung oder von zusätzlichen Kreditpunk  -  ten auf das durch die PH-VS angegebene Datum;  c)  *  die   Zulassung   unter   Vorbehalt   der   Vergabe   einer   Praktikumsstelle  durch die arbeitgebende Institution.  d)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 * ...
Art. 7 Zulassung im Studiengang des Diploms für die Lehrtätigkeit an
                            den Schulen der Sekundarstufe I  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Um  im  Studiengang Master  für  die  Lehrtätigkeit  an den Schulen  der  Se  -  kundarstufe I zugelassen zu werden, muss sich der Kandidat für eine Aus  -  bildung in Bezug auf ein einziges Fach im Besitz eines Bachelors befinden,  das 110 ECTS-Kredite in einem lehrbaren Fach ausweist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im   Fall   einer  Ausbildung   in   zwei   Fächern   muss   der   Bachelor   kumuliert  mindestens 100 ECTS-Kredite in zwei lehrbaren Fchern ausweisen. In die  -  sem Fall muss jedes Fach mindestens 20 ECTS-Kredite betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Zulassung in den Lehrgängen des Diploms für die Lehrtätigkeit
                            an den Schulen der Sekundarstufe I und den Maturitätsschulen  und des Diploms für die Lehrtätigkeit an den Maturitätsschu  -  len  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im Hinblick auf den Erhalt eines Diploms für die Lehrtätigkeit in einem ein  -  zigen   Fach,   muss   das   lehrbare   Fach   120   ECTS   Kreditpunkte   ausweisen,  deren 30 ECTS Kreditpunkte  im zweiten Zyklus (Master)  bezogen worden  sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Hinblick auf den Erhalt eines Diploms für die Lehrtätigkeit in zwei Fä  -  chern   muss   das  Lehrfach  A  120  ECTS  Kreditpunkte   ausweisen,   deren   30  ECTS Kreditpunkte im zweiten Zyklus (Master) bezogen worden sind, wäh  -  rend   dem   das  Lehrfach   B  mindestens   90   ECTS-Kredite   ausweisen   muss,  deren 30 ECTS Kreditpunkte  im zweiten Zyklus (Master)  bezogen worden  sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Die lehrbaren Fächer
                            1  Die folgenden lehrbaren Fächer werden als didaktische Spezialisierung im  Lehrgang des Diploms für die Lehrtätigkeit an den Schulen der Sekundar  -  stufe     I     angeboten:     Französisch     (Einschulungssprache);     Französisch  (Fremdsprache   2);   Deutsch   (Einschulungssprache);   Deutsch   (Fremdspra  -  che); Englisch; Geschichte; Ethik, Religion und Gemeinschaft; Geographie;  Mathematik; Natur und Technik (Biologie, Chemie, Physik); Bewegung und  Sport; Bildnerisches Gestalten; Musik.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die folgenden lehrbaren Fächer werden als didaktische Spezialisierung in  den Lehrgängen des Diploms für die Lehrtätigkeit an den Schulen der Se  -  kundarstufe I und an den Maturitätsschulen und des Diploms für die Lehrtä  -  tigkeit   an   den   Maturitätsschulen   angeboten:   Französisch   (Einschulungs  -  sprache);   Französisch   (Fremdsprache);   Deutsch   (Einschulungssprache);  Deutsch (Fremdsprache  2);  Englisch; Spanisch;  Italienisch;  Latein; Altgrie  -  chisch;   Geschichte;   Religionswissenschaften;   Geographie;   Mathematik;  Biologie;   Chemie;   Physik;   Informatik;   Wirtschaft   und   Recht;   Philosophie;  Pädagogie/Psychologie;   Sportunterricht;   Kunstgeschichte;   Bildnerisches  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Andere   Fächer   können   durch   das   DEKS   als   Lehrfächer   anerkannt   wer  -  den,   ohne   dass   dabei   eine   interkantonale  Anerkennung   erhalten   werden  kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Departement für Erziehung, Kultur und Sport ist befähigt, diese Liste  abzuändern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Kombinierte Ausbildung und Polyvalenz in Bezug auf die An -
                            stellungsmöglichkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Diplom für die Lehrtätigkeit an den Schulen der Sekundarstufe I und  an den Maturitätsschulen entwickelt die für die beiden Stufen erforderlichen  beruflichen Kompetenzen in pädagogischer, didaktischer und praxisbezoge  -  ner Hinsicht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Verhältnis zu den Fächern, die auf dem erforderlichen Titel der univer  -  sitären   Stufe   oder   der   eidgenössisch-technischen   Hochschulstufe   aufge  -  führt  sind, können der Teil betreffend  die Sekundarstufe  I mit einem  einzi  -  gen Spezialisierungsfach und derjenige betreffend die Maturitätsschulen mit  zwei Spezialisierungsfächer belegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Besondere Titel der universitären Stufe und der eidgenössisch-
                            technischen Hochschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Anerkennung   von   ausländischen   akademischen  Titeln   durch   die  PH-  VS basiert auf den Empfehlungen von Swissuniversities.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Anerkennung   von   ausländischen  Titeln   durch   die   PH-VS   basiert   auf  den Empfehlungen der Rektorenkonferenz der Schweizerischen Universitä  -  ten (CRUS).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   kantonale   Gleichwertigkeitskommission   befindet   über   die   Sonderfäl  -  le.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Sprachliche Kompetenzen in den Lehrfächern
                            1  Grundsätzlich   werden   die   Bewertungen   in   der   Lehrsprache   des   Moduls  durchgeführt. Die Verwendung der anderen Kantonssprache kann durch die  Direktion der PH-VS gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im   Prinzip   muss   der   Student   in   der   Lage   sein,   dem   Unterricht   der   ver  -  schiedenen  Ausbildungsbereichen   in   den   beiden   Kantonssprachen   zu   fol  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die erwartete Kompetenzstufe ist das C2 sowie im europäischen Sprach  -  portfolio vorgesehen.  Die Direktion der PH-VS kann diese erwartete  Kom  -  petenzstufe bewerten lassen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der   Student,   welcher   ein   Lehrfach   wählt,   das   einer   lebendigen   Sprache  entspricht, muss im Ausdruck wie auch in der Rezeption über die notwendi  -  gen sprachliche Kompetenzen verfügen,  damit er die Module der entspre  -  chenden, in der betreffenden Sprache erteilten Didaktik verfolgen und eva  -  luieren kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Organisation der Studien
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Allgemeiner Aufbau der Ausbildung
                            1  Der   Studienplan  ist  in Ausbildungsbereichen   organisiert,   welche   aus  Mo  -  dulen von drei Typen bestehen:  a)  Module, die in Präsenzunterricht  an einem  der Standorte  der PH-VS  organisiert werden;  b)  Module,   die   in   blended   learning   organisiert   werden   und   welche   die  Ausbildung in Präsenzunterricht grundsätzlich an einem Standort  der  PH-VS mit der Ausbildung in Fernunterricht  mit Hilfe einer computer  -  gestützten Plattform kombinieren;  c)  Module, die in der Form von Praktika grundsätzlich an Walliser Institu  -  tionen organisiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jedes   Modul   umfasst   ECTS-Kreditpunkte.   Ein   ECTS-Kreditpunkt   ent  -  spricht   einer   Studienleistung,   die   in   ungefähr   30  Arbeitsstunden   erbracht  werden kann.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 * Berücksichtigung der bereits absolvierten Studien
                            1  Der  Student   kann  bei der  Direktion  der  PH-VS  einen Antrag   zur  Berück  -  sichtigung der bereits absolvierten Studien hinterlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In der Regel basiert die Berücksichtigung der bereits absolvierten Studien  auf den diesbezüglichen Normen der EDK.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Direktion   der   PH-VS  befindet   über   die Anträge   zur   Berücksichtigung  der bereits absolvierten Studien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Anträge   müssen   gemäss   dem   Verfahren   und   den   Fristen   hinterlegt  werden, welche durch die Direktion der PH-VS festgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Besondere Organisation des Ausbildungsbereiches Einführung
                            in die Studien und in den Beruf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Ausbildungsbereich Einführung in die Studien und in den Beruf  dient  der Optimierung:  a)  des  Ausbildungsbeginns   durch   die   Präsentation   der   verschiedenen  Bestandteile   der  Ausbildung   und   durch   die   Vorbereitung   deren  Auf  -  nahme;  b)  der  Kenntnisse  des  Schulsystems,   in  welchem   die Studenten   wirken  werden (insbesondere durch die praxisbezogene Ausbildung) und des  betreffenden institutionellen Rahmens;  c)  des Beginns der Unterrichtspraxis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Modul dieses Ausbildungsbereiches wird für alle, im Studiengang zu  -  gelassenen   Kandidaten,   durch   die   PH-VS   gemeinsam   mit   den   Walliser  Arbeitgebern organisiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er wird vor dem Beginn des akademischen Schuljahres organisiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Besondere Organisation der Ausbildungsbereiche
                            1  Gewisse   Module   können   im   Rahmen   einer   Zusammenarbeit   zwischen  Hochschulen durchgeführt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Module, welche anderen Ausbildungsinstitutionen erteilt werden, kön  -  nen  in  deren   Infrastrukturen   organisiert   werden.   Sie  können   im   Verhältnis  zum Studienplan der PH-VS vorverlegt oder verschoben werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Bewertung der Module
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Validierung der Module und Zuteilung der Kredite
                            1  Jeder   Modul   bildet   Gegenstand   einer   Beschreibung,   die   gemäss   den  durch   die   PH-VS   festgelegten   Standardnormen   ausarbeitet   wird;   dieses  Dokument,   welches   insbesondere   die   Methoden   der   Bewertung   und   der  Validierung präzisiert, wird den Studenten zu Beginn des Semesters mitge  -  teilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Semester 1 bis 5 des Lehrgangs für die Lehrtätigkeit an den Schu  -  len   der   Sekundarstufe   I,   beziehungsweise   1  bis  3  der   Lehrgänge   des   Di  -  ploms für die Lehrtätigkeit an den Schulen der Sekundarstufe I und an den  Maturitätsschulen und des Diploms für die Lehrtätigkeit an den Maturitäts  -  schulen, wird jeder Modul spätestens während der Prüfungssession bewer  -  tet,   welche   unmittelbar   dem   Semester   folgt,   welchem   der   Modul   in  administrativer Hinsicht zugeteilt ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Direktion der PH-VS legt die Fristen für die Erreichung der Kredite der  Module der Semester 5 (Wiederholung) und 6, beziehungsweise 3 (Wieder  -  holung) und 4 fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Definitives Nichtbestehen
                            1  Das definitive Nichtbestehen eines Moduls wird ausgesprochen, wenn die  Leistungen  des Studenten  in  diesem  Modul nach der Wiederholung unge  -  nügend bleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Besondere, dokumentierte Umstände bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Ausschluss aus dem Studiengang
                            1  Der   Student   wird   in  den   folgenden   Fällen   aus   dem   Studiengang   ausge  -  schlossen:  a)  definitives Nichtbestehen eines Moduls des Studienplans;  b)  Nichterreichen der notwendigen, im Studienplan verlangten Kredite;  c)  *  Überschreitung der maximalen Anzahl von Semestern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Organisation der Schlussbewertung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Zulassung
                            1  Die  Einschreibung   für  die  Schlussbewertung   fällt   gemäss  dem  durch   die  PH-Wallis festgelegten Verfahren und Fristen in die Verantwortung des Stu  -  denten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Student,  welcher   den einen oder  anderen  Teil  der  Durchführung  der  Schlussbewertung   auf   einem   späteren   Zeitpunkt   verschieben   möchte,  muss   diesbezüglich   ein   Gesuch   mittels   eingeschriebenen   Brief   an   die   Di  -  rektion der PH-VS gemäss den durch letztere gewährten Fristen richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Die praktische Prüfung
                            1  Für   einen   Studenten,   welcher   an   einer   Schule   der   betreffenden   Stufe  angestellt   ist,   wird   die   praktische   Prüfung   grundsätzlich   in   den   Klassen  durchgeführt,   für   welche   er   verantwortlich   ist.   Für   einen   Studenten   ohne  eine Anstellung an einer Schule der betreffenden Stufe, wird die praktische  Prüfung   in   den   Klassen   seines   oder   seiner   Praktikumslehrperson(en)  durchgeführt,   grundsätzlich   auf   der   Stufe,   in   welcher   die   systematischen  Praktika absolviert worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Expertenkommission der praktischen Prüfung besteht aus:  a)  einer Lehrperson der PH-VS, welche den Vorsitz einnimmt;  b)  einem   Vertreter   der   anstellenden   Instanzen   (Dienststelle   für   Unter  -  richtswesen oder Schulleitung);  c)  der Praktikumslehrperson des betreffenden Fachs oder der betreffen  -  den Fächer.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Die Verteidigung einer Bilanz der Kompetenzen.
                            1  Die   Expertenkommission   der   Verteidigung   der   Bilanz   der   Kompetenzen  besteht aus zwei Praktikumslehrpersonen, welche einstimmig beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Die Verteidigung einer beruflichen Abschlussarbeit
                            1  Die Jury besteht aus dem Leiter der Abschlussarbeit, der den Vorsitz ein  -  nimmt und einem externen Leser.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Mitglieder   der   Jury   beschliessen   einstimmig.  Andernfalls   ist   die   Mei  -  nung des externen Lesers ausschlaggebend.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Studenten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Aufgaben
                            1  Die Nichtbeachtung der Reglemente und Richtlinien der PH-VS können je  nach Schwere von der Verwarnung bis zum Ausschluss führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Fall von Betrug oder Betrugsversuch und im Fall von Plagiat, wird dem  Studenten bei der Evaluation des Kurses oder des Praktikas die Bewertung  "F" zugeteilt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Interne Mitteilungen
                            1  Die  internen  Mitteilungen  sowohl in administrativer   als  auch in pädagogi  -  scher Hinsicht werden vorrangig elektronisch abgewickelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einzig die offiziellen Dokumente werden per Post zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Student   wird   angehalten,   für   sämtliche   interne   Mitteilungen   im   Zu  -  sammenhang mit der Ausbildung die durch die PH-VS zugeteilte Mailadres  -  se zu verwenden; er ist dazu verpflichtet, den elektronischen Briefkasten in  Bezug auf die erhaltene Mailadresse regelmässig zu konsultieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Da  der   allgemeine  Aufbau   der  Ausbildung   regelmässig   Informationstech  -  nologien   und   elektronische   Kommunikation   voraussetzt,   wird   der   Student  dazu verpflichtet, über die notwendigen technischen Installationen zu verfü  -  gen und die "Computer-Charta" zu unterzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Studiengebühr und Immatrikulation
                            1  Die Studiengebühr/Immatrikulation beläuft sich auf 500 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Materialaufwand beläuft sich pro Semester auf 100 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Diese Beträge werden durch die PH-VS den Studenten semesterweise in  Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Nichtbezahlung   der   Rechnungen   innert   der   gewährten   Fristen   ohne  berechtigte Gründe kann die Suspendierung des Anrechts auf die Absolvie  -  rung der Ausbildung nach sich ziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Definitiver oder provisorischer Abbruch der Ausbildung aus per -
                            sönlichen Gründen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Student, der aus persönlichen Gründen seine Ausbildung an der PH-  VS   definitiv   oder   provisorisch   abbrechen   möchte,   muss   diesbezüglich   die  Direktion   mittels   eingeschriebenen   Briefs   spätestens   am   ersten   Tag   des  Semesters   informieren.   Nach  Ablauf   dieser   Frist   ist   die   Studiengebühr   zu  entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Organisationsrecht
                            1  Die Studenten können sich in einem Verein zusammenschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Verein ist ein Partner der qualitativen Bewertung der Ausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Rekurse
                            1  Die Rekurse, welche beim Vollzug des betreffenden Reglements auftreten  können, bilden Gegenstand eines Staatsratsentscheides.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz über das Verwal  -  tungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Inkrafttreten
                            1  Das vorliegende Reglement wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt ab der  Eröffnung des Studiengangs am 1. August 2009 in Kraft.  T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 22.06.2016  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T1-1 *
                            1  Die  Kandidaten,   die  ihr  Bewerbungsdossier   an  der   PH-VS  im   Jahr   2015  hinterlegt haben und für welche die Zulassungskommission festgelegt  hat,  dass sie die Zulassungsbedingungen der Artikel 7 und 8 in ihrer Gültigkeit  vom 20. Mai 2016 erfüllen, können für die akademischen Jahre 2016-2017  und   2017-2018   gemäss   den   alten   Bestimmungen   angenommen   werden.  Dies gilt auch für die an der PH-VS eingeschriebenen Studierenden, die ein  Zusatzdiplom oder ein konsekutives Diplom anstreben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.06.2009  01.08.2009  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 2009 f 280 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            308
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.05.2010  01.08.2010  Art. 3 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 20/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.05.2010  01.08.2010  Art. 6 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 20/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.05.2010  01.08.2010  Art. 6 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 20/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.05.2010  01.08.2010  Art. 8 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 20/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.05.2010  01.08.2010  Art. 8 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 20/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.05.2010  01.08.2010  Art. 11 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 20/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.05.2010  01.08.2010  Art. 16 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 20/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.05.2010  01.08.2010  Art. 20 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 20/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.05.2010  01.08.2010  Art. 20 Abs. 2  aufgehoben  BO/Abl. 20/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.05.2013  01.08.2013  Art. 1 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 24/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.05.2013  01.08.2013  Art. 1 Abs. 1  bis  eingefügt  BO/Abl. 24/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.05.2013  01.08.2013  Art. 3 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 24/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.05.2013  01.08.2013  Art. 3 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 24/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.05.2013  01.08.2013  Art. 5 Abs. 1, c)  geändert  BO/Abl. 24/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.05.2013  01.08.2013  Art. 5 Abs. 1, d)  aufgehoben  BO/Abl. 24/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.05.2013  01.08.2013  Art. 6  aufgehoben  BO/Abl. 24/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.05.2013  01.08.2013  Art. 7  Titel geändert  BO/Abl. 24/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.05.2013  01.08.2013  Art. 7 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 24/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.05.2013  01.08.2013  Art. 8  Titel geändert  BO/Abl. 24/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.05.2013  01.08.2013  Art. 9 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 24/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.05.2013  01.08.2013  Art. 9 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 24/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.05.2013  01.08.2013  Art. 10 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 24/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.05.2013  01.08.2013  Art. 11 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 24/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.05.2013  01.08.2013  Art. 12 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 24/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.05.2013  01.08.2013  Art. 13 Abs. 2  eingefügt  BO/Abl. 24/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.05.2013  01.08.2013  Art. 14  totalrevidiert  BO/Abl. 24/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.05.2013  01.08.2013  Art. 16 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 24/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.05.2013  01.08.2013  Art. 16 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 24/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.05.2013  01.08.2013  Art. 17 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 24/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.05.2013  01.08.2013  Art. 19 Abs. 1, c)  eingefügt  BO/Abl. 24/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.05.2013  01.08.2013  Art. 23 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 24/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.05.2013  01.08.2013  Art. 23 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 24/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.05.2013  01.08.2013  Art. 24 Abs. 2  eingefügt  BO/Abl. 24/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2016  21.05.2016  Art. 5 Abs. 1, b)  geändert  BO/Abl. 27/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2016  21.05.2016  Art. 5 Abs. 1, c)  geändert  BO/Abl. 27/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2016  21.05.2016  Art. 8 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 27/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2016  21.05.2016  Art. 8 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 27/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2016  21.05.2016  Art. 9 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 27/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2016  21.05.2016  Art. 11 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 27/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2016  21.05.2016  Art. 12 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 27/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2016  21.05.2016  Titel T1  eingefügt  BO/Abl. 27/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2016  21.05.2016  Art. T1-1  eingefügt  BO/Abl. 27/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  24.06.2009  01.08.2009  Erstfassung  RO/AGS 2009 f 280 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            308
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Abs. 1 29.05.2013 01.08.2013 geändert BO/Abl. 24/2013
Art. 1 Abs. 1 bis 29.05.2013 01.08.2013 eingefügt BO/Abl. 24/2013
Art. 3 Abs. 1 29.05.2013 01.08.2013 geändert BO/Abl. 24/2013
Art. 3 Abs. 2 29.05.2013 01.08.2013 geändert BO/Abl. 24/2013
Art. 3 Abs. 3 12.05.2010 01.08.2010 geändert BO/Abl. 20/2010
Art. 5 Abs. 1, b) 22.06.2016 21.05.2016 geändert BO/Abl. 27/2016
Art. 5 Abs. 1, c) 29.05.2013 01.08.2013 geändert BO/Abl. 24/2013
Art. 5 Abs. 1, c) 22.06.2016 21.05.2016 geändert BO/Abl. 27/2016
Art. 5 Abs. 1, d) 29.05.2013 01.08.2013 aufgehoben BO/Abl. 24/2013
Art. 6 29.05.2013 01.08.2013 aufgehoben BO/Abl. 24/2013
Art. 6 Abs. 1 12.05.2010 01.08.2010 geändert BO/Abl. 20/2010
Art. 6 Abs. 3 12.05.2010 01.08.2010 geändert BO/Abl. 20/2010
Art. 7 29.05.2013 01.08.2013 Titel geändert BO/Abl. 24/2013
Art. 7 Abs. 1 29.05.2013 01.08.2013 geändert BO/Abl. 24/2013
Art. 8 29.05.2013 01.08.2013 Titel geändert BO/Abl. 24/2013
Art. 8 Abs. 1 12.05.2010 01.08.2010 geändert BO/Abl. 20/2010
Art. 8 Abs. 1 22.06.2016 21.05.2016 geändert BO/Abl. 27/2016
Art. 8 Abs. 2 12.05.2010 01.08.2010 geändert BO/Abl. 20/2010
Art. 8 Abs. 2 22.06.2016 21.05.2016 geändert BO/Abl. 27/2016
Art. 9 Abs. 1 29.05.2013 01.08.2013 geändert BO/Abl. 24/2013
Art. 9 Abs. 1 22.06.2016 21.05.2016 geändert BO/Abl. 27/2016
Art. 9 Abs. 2 29.05.2013 01.08.2013 geändert BO/Abl. 24/2013
Art. 9 Abs. 2 22.06.2016 21.05.2016 geändert BO/Abl. 27/2016
Art. 10 Abs. 1 29.05.2013 01.08.2013 geändert BO/Abl. 24/2013
Art. 11 Abs. 1 22.06.2016 21.05.2016 geändert BO/Abl. 27/2016
Art. 11 Abs. 2 29.05.2013 01.08.2013 geändert BO/Abl. 24/2013
Art. 11 Abs. 3 12.05.2010 01.08.2010 geändert BO/Abl. 20/2010
Art. 12 Abs. 3 29.05.2013 01.08.2013 geändert BO/Abl. 24/2013
Art. 12 Abs. 3 22.06.2016 21.05.2016 geändert BO/Abl. 27/2016
Art. 13 Abs. 2 29.05.2013 01.08.2013 eingefügt BO/Abl. 24/2013
Art. 14 29.05.2013 01.08.2013 totalrevidiert BO/Abl. 24/2013
Art. 16 Abs. 1 29.05.2013 01.08.2013 geändert BO/Abl. 24/2013
Art. 16 Abs. 2 12.05.2010 01.08.2010 geändert BO/Abl. 20/2010
Art. 16 Abs. 2 29.05.2013 01.08.2013 geändert BO/Abl. 24/2013
Art. 17 Abs. 2 29.05.2013 01.08.2013 geändert BO/Abl. 24/2013
Art. 19 Abs. 1, c) 29.05.2013 01.08.2013 eingefügt BO/Abl. 24/2013
Art. 20 Abs. 1 12.05.2010 01.08.2010 geändert BO/Abl. 20/2010
Art. 20 Abs. 2 12.05.2010 01.08.2010 aufgehoben BO/Abl. 20/2010
Art. 23 Abs. 2 29.05.2013 01.08.2013 geändert BO/Abl. 24/2013
Art. 24 Abs. 2 29.05.2013 01.08.2013 eingefügt BO/Abl. 24/2013
                            Titel T1  22.06.2016  21.05.2016  eingefügt  BO/Abl. 27/2016