Gesetz über gemeinschaftliche Unternehmen
                            Gesetz  über gemeinschaftliche Unternehmen  vom 20. Juni 1997 (Stand 1. Januar 2010)  Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen  hat von der Botschaft der Regierung vom 18.  Juni 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Kenntnis genommen und  erlässt  als Gesetz:  2  I. Allgemeine Bestimmungen  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Das gemeinschaftliche Unternehmen ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft  3  für Durchführung und Unterhalt gemeinschaftlicher Werke.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Besondere Vorschriften bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Mitgliedschaft
                            1  Mitglieder sind die Eigentümer von Grundstücken, auf denen eine rechtskräftige  Beitritts- oder Beitragspflicht  4   lastet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständige Gemeindebehörde lässt die Mitgliedschaft im Grundbuch anmer  -  ken, wenn nicht bereits eine Unterhaltspflicht am gleichen Werk angemerkt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit- oder Gesamteigentümer zählen als ein Mitglied. Sie bestimmen einen  gemeinsamen Vertreter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ABl 1996, 1593.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abgekürzt GGU. Vom Grossen Rat erlassen am 6. Mai 1997; nach unbenützter Referen  -  dumsfrist rechtsgültig geworden am 20. Juni 1997; vom Eidgenössischen Justiz- und Polizei  -  departement genehmigt am 30. September 1997; in Vollzug ab 1. Januar 1998.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Art.  43  Abs.  1 EG zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, sGS  911.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Art.  77   ff. StrG, sGS  732.1  ; Art.  15  ff. WBG, sGS  734.11  ; Art.  13   und  51   MelG, sGS  633.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Entstehung
                            1  Das gemeinschaftliche Unternehmen entsteht durch Verfügung der zuständigen  Gemeindebehörde, wenn die Mehrheit der Stimmenden die Statuten beschlossen  und die Kommissionen bestellt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kommt keine Mehrheit zustande, errichtet die zuständige Gemeindebehörde das  gemeinschaftliche Unternehmen, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 * Aufhebung
                            1  Die zuständige Gemeindebehörde hebt das gemeinschaftliche Unternehmen auf,  wenn die Aufgaben erfüllt sind oder anderweitig wahrgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Aktivüberschuss wird der neuen Trägerin des Unterhalts abgetreten. Ein Pas  -  sivüberschuss kann im Kostenverlegungsverfahren aufgeteilt werden.  II. Organisation  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Statuten
                            1  Die Statuten regeln die Organisation sowie Rechte und Pflichten von Organen  und Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie bedürfen der Genehmigung der zuständigen Gemeindebehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Organe
                            a) Bestand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Organe sind:  a)  die Eigentümerversammlung;  b)  die Verwaltungskommission;  c)  die Geschäftsprüfungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gemeinschaftliche Unternehmen mit mehr als 300 Mitgliedern können in den  Statuten eine Delegiertenversammlung vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kommissionen haben drei bis sieben Mitglieder. Die zuständige Gemeinde  -  behörde kann je ein Mitglied in die Kommissionen abordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 b) Ersatz
                            1  Sind keine Kommissionen bestellt, amtet die zuständige Gemeindebehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Eigentümerversammlung
                            a) Befugnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Eigentümerversammlung:  a)  wählt die Mitglieder der Kommissionen, den Präsidenten der Verwaltungs  -  kommission und die Delegierten für eine Amtsdauer von vier Jahren;  b)  beschliesst über Statuten;  c)  genehmigt Kommissionsberichte und Rechnung;  d)  erteilt Kredite.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie nimmt weitere Aufgaben wahr, die ihr die Statuten zuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jedes Mitglied hat eine Stimme, wenn die Statuten nichts anderes vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 b) Einberufung
                            1  Die Verwaltungskommission beruft die Eigentümerversammlung wenigstens alle  vier Jahre ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Statuten können eine Urabstimmung anstelle der Eigentümerversammlung  vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein Drittel der Mitglieder kann jederzeit unter Angabe des Verhandlungsgegen  -  standes die Einberufung der Eigentümerversammlung oder eine Urabstimmung  zur Beschlussfassung eines in deren Zuständigkeit fallenden Geschäftes verlangen.  Die Statuten können diesen Anteil bis zu einem Zwanzigstel herabsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Delegiertenversammlung
                            1  Die Delegiertenversammlung nimmt die ihr durch die Statuten übertragenen Be  -  fugnisse der Eigentümerversammlung wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bestimmung dieses Gesetzes über die Einberufung der Eigentümerversamm  -  lung wird sachgemäss angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Verwaltungskommission
                            1  Die Verwaltungskommission führt die Geschäfte und vertritt das gemeinschaftli  -  che Unternehmen nach aussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Geschäftsprüfungskommission
                            1  Die Geschäftsprüfungskommission prüft Rechnungsführung und Geschäftstätig  -  keit der Verwaltungskommission zuhanden der Eigentümer- oder der Delegier  -  tenversammlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III. Aufsicht und Rechtsschutz  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Aufsicht
                            a) allgemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die zuständige Gemeindebehörde hat die Aufsicht über das gemeinschaftliche  Unternehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 b) Aufsichtskommission
                            1  In gemeindeübergreifenden gemeinschaftlichen Unternehmen nimmt eine Auf  -  sichtskommission die Aufgaben der zuständigen Gemeindebehörde wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie besteht aus wenigstens drei Mitgliedern, die aus den Räten der beteiligten  Gemeinden abgeordnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Können sich die Räte der beteiligten Gemeinden über die Zusammensetzung der  Aufsichtskommission nicht einigen, legt das zuständige Departement sie fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Rechtsschutz
                            1  Verfügungen und Beschlüsse der Organe können bei der zuständigen Gemeinde  -  behörde angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach dem Gesetz über die Verwaltungs  -  rechtspflege vom 16.  Mai 1965.  5  IV. Schlussbestimmungen  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 6
Art. 17 7
Art. 18 Übergangsbestimmungen
                            a) Realgenossenschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Realgenossenschaften  8   können bestehenbleiben, neue hingegen nicht mehr gebil  -  det werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  sGS  951.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Art. 2 EV zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, sGS  911.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Entstehen Streitigkeiten und kann die Realgenossenschaft nicht ersatzlos aufge  -  hoben   werden,   sorgt   die   zuständige   Gemeindebehörde   dafür,   dass   ein  gemeinschaftliches Unternehmen gebildet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 b) Gemeinschaftliche Unternehmen und Meliorationsgenossenschaften
                            1  Gemeinschaftliche Unternehmen nach dem Gemeindegesetz vom 23. August
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1979  9   und Meliorationsgenossenschaften  10   unterstehen diesem Gesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie passen ihre Statuten innert fünf Jahren seit Vollzugsbeginn dieses Gesetzes  an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Vollzugsbeginn
                            1  Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn  11   dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Art.  201  bis   ff. GG, sGS  151.2  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Art.  17   ff. MelG, sGS  633.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  In Vollzug ab 1. Januar 1998.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  32–86  20.06.1997  01.01.1998
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 geändert 44–116 17.05.2009 01.01.2010
                            * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.06.1997  01.01.1998  Erlass  Grunderlass  32–86
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.05.2009  01.01.2010  Art. 4  geändert  44–116