Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche
                            Konkordat über die Gewährung gegenseitiger  Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-  rechtlicher Ansprüche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  vom 28.10.1971 (Stand 23.05.1973)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Rechtshilfe
                            1  Die  Konkordatskantone   leisten  sich  gegenseitig  Rechtshilfe  zur  Vollstre  -  ckung der auf öffentlichem Recht beruhenden Ansprüche auf Geld- oder Si  -  cherheitsleistung  zugunsten  des Kantons  oder  der  Gemeinden sowie  der  von ihnen errichteten Körperschaften, Anstalten und Zweckverbände.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Rechtshilfe wird im Betreibungsverfahren durch die Erteilung der defi  -  nitiven Rechtsöffnung gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Vollstreckbare Entscheide
                            1  Vollstreckbar   sind   rechtskräftige   Entscheide   oder   Verfügungen   (einge  -  schlossen Steuerveranlagungen) von Verwaltungs- und Gerichtsbehörden,  die nach der Gesetzgebung des Kantons, in welchem sie erlassen wurden,  im Sinne von Artikel 80 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889  über Schuldbetreibung und Konkurs einem gerichtlichen Urteil gleichgestellt  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Anforderungen an das Verfahren
                            1  Die Vollstreckbarkeit setzt voraus, dass das Verfahren zur Festsetzung öf  -  fentlichrechtlicher Ansprüche folgende Anforderungen erfüllte:  a)  der Betriebene muss Gelegenheit gehabt haben,  sich zur Sache zu  äussern,   eine Einsprache bei  der verfügenden Behörde  zu erheben  oder   von   einem   andern,   die   Überprüfung   des   Sachverhalts  gewährleistenden Rechtsmittel Gebrauch zu machen;  b)  der  Betriebene  muss   auf   das  gegen  den  Entscheid  oder   die  Verfü  -  gung zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und  die Rechtsmittelfrist aufmerksam gemacht worden sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Beitritt des Kantons Wallis am 23.05.1973. Inkrafttreten am 23.05.1973.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Nachweis der Vollstreckbarkeit
                            1  Dem Rechtsöffnungsrichter sind vorzulegen:  a)  eine   vollständige  Ausfertigung   der   Verfügung   oder   des   Entscheides  bzw. ein Auszug aus dem Steuerregister;  b)  eine   Rechtskraftbescheinigung   der   Instanz,   bei   der   das   zulässige  Rechtsmittel einzulegen war, bzw. eine Bescheinigung der Steuerbe  -  hörde, dass die Steuerveranlagung rechtskräftig geworden ist;  c)  eine Bescheinigung der entscheidenden Behörde,  dass die Anforde  -  rungen an das Verfahren nach Artikel 3 erfüllt sind;  d)  die  gesetzlichen  Vorschriften,  aus  denen sich die Gleichstellung  der  Verfügung   oder   des   Entscheides   mit   vollstreckbaren   gerichtlichen  Urteilen nach Artikel 80 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 11. April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1889 über Schuldbetreibung und Konkurs ergibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Prüfung von Amtes wegen
                            1  Der Rechtsöffnungsrichter prüft von Amtes wegen, ob die Voraussetzun  -  gen der Vollstreckbarkeit nach den Artikeln 2 und 3 gegeben sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Einreden des Betriebenen
                            1  Dem Betriebenen stehen die folgenden Einreden zu:  a)  der urkundliche Beweis, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt  oder gestundet wurde;  b)  dass die Schuld verjährt ist;  c)  dass   die   kantonale   Behörde,   welche   den   Entscheid   erlassen   hat,  nicht   zuständig   war,   dass   der   Betriebene   nicht   gehörig   vorgeladen  wurde oder nicht gesetzlich vertreten war;  d)  dass ihm der Entscheid nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Wei  -  se eröffnet wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Beitritt und Rücktritt
                            1  Jeder   Kanton   kann   dem   Konkordat   beitreten.   Die   Beitrittserklärung   ist  dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement  zuhanden des Bun  -  desrates einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn  ein  Kanton  vom   Konkordat   zurücktreten   will,   so  hat   er   dies  dem  Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundesra  -  tes zu erklären. Der Rücktritt wird mit Ablauf des der Erklärung folgenden  Kalenderjahres rechtswirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Inkrafttreten
                            1  Das Konkordat tritt für die abschliessenden Kantone mit seiner Veröffentli  -  chung in der Sammlung der eidgenössischen Gesetze in Kraft, für die spä  -  ter beitretenden Kantone mit der Veröffentlichung ihres Beitritts in der eid  -  genössischen Gesetzessammlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Übergangsbestimmung
                            1  Mit dem Beitritt der Kantone zu diesem Konkordat fällt im gegenseitigen  Verhältnis   die   Anwendbarkeit   des   Konkordates   vom   18.   Februar   1911  betreffend   die  Gewährung   gegenseitiger   Rechtshilfe  zur  Vollstreckung  öf  -  fentlich-rechtlicher  Ansprüche   und   des   Konkordates   vom   29.   Juni   1945  betreffend   Rechtshilfe   zur   Vollstreckung   von  Ansprüchen   auf   Rückerstat  -  tung von Armenunterstützungen dahin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.10.1971  23.05.1973  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 1973 f 41 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  28.10.1971  23.05.1973  Erstfassung  RO/AGS 1973 f 41 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
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