Interkantonale Vereinbarung über die Flurgenossenschaft Hinter der Rötelbachbrücke
                            Interkantonale Vereinbarung  über die Flurgenossenschaft Hinter der Rötelbachbrücke  vom 24. April 2001 (Stand 24. April 2001)  Die Regierung des Kantons St.Gallen und  der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh.  erlassen  gestützt   auf   Art.  18  Abs.  2  lit.  b   des   Staatsverwaltungsgesetzes   des   Kantons  St.Gallen vom 16.  Juni 1994  1   sowie Art.  87  Abs.  2 der Verfassung des Kantons Ap  -  penzell A.Rh. vom 30.  April 1995  als Vereinbarung:  2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck und Rechtsnatur
                            1  Die Flurgenossenschaft Hinter der Rötelbachbrücke bezweckt Unterhalt und  Verbesserungen der Erschliessungsstrasse Hinter der Rötelbachbrücke auf dem  Gebiet der Gemeinden Urnäsch und Hemberg.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist ein Bodenverbesserungsunternehmen nach Art. 703 des Schweizerischen  Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907  3   und Art. 167 ff. des ausserrhodischen  Gesetzes   über   die   Einführung   des   Schweizerischen   Zivilgesetzbuches   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.  April 1969 mit Sitz in Urnäsch (im Folgenden Unternehmen).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Anwendbares Recht
                            1  Das Unternehmen untersteht dem Recht des Kantons Appenzell A.Rh.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Statuten
                            1  Die Statuten des Unternehmens regeln:  b)  Kostenverteilung;  c)  Organisation;  d)  Rechte und Pflichten der Mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sGS  140.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Vollzug ab 24. April 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  SR  210  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Rechtspersönlichkeit
                            1  Das Unternehmen erhält die Rechtspersönlichkeit mit der Genehmigung der Sta  -  tuten durch die zuständige Behörde des Kantons Appenzell A.Rh.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Aufsicht
                            1  Die zuständige Behörde des Kantons Appenzell A.Rh. übt im Einvernehmen mit  der zuständigen Behörde des Kantons St.Gallen die Aufsicht über das Unterneh  -  men aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Streitigkeiten
                            1  Die zuständige Behörde des Kantons Appenzell A.Rh. beurteilt öffentlich-rechtli  -  che Streitigkeiten zwischen Unternehmen und Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Streitigkeiten   zwischen   den   Vereinbarungskantonen   werden   nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 189 Abs. 1 lit. d der Bundesverfassung 4 dem Bundesgericht unterbreitet.
Art. 7 Vollzug
                            1  Diese Vereinbarung wird ab der Unterzeichnung durch die Vereinbarungskan  -  tone angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  SR  101  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  36–50  24.04.2001  24.04.2001  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.04.2001  24.04.2001  Erlass  Grunderlass  36–50