Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung
                            Interkantonale Vereinbarung  über die Beiträge an die Ausbildungskosten in  der beruflichen Grundbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  (Berufsfachschulvereinbarung, BFSV)  vom 22.06.2006 (Stand 01.09.2007)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Die Vereinbarung regelt die Abgeltung der Vereinbarungskantone an die  Kosten des beruflichen Unterrichts sowie an die Kosten der beruflichen  Vollzeitausbildungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie benennt die Bereiche, für die gesonderte Verfahren gelten und regelt  die Zuständigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie trägt damit zu einer koordinierten Berufsbildungspolitik bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Geltungsbereich
                            1  Die Vereinbarung gilt für den Bereich der beruflichen Grundbildung ge  -  mäss Artikel 12 bis 25 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13.  Dezem-ber 2002 (Berufsbildungsgesetz, BBG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie umfasst die Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung, den ge  -  samten schulischen Unterricht sowie die beruflichen Vollzeitausbildungen  der dem Bundesgesetz über die Berufsbildung unterstellten Ausbildungs  -  gänge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zwei oder mehrere Kantone können von dieser Vereinbarung abweichen  -  de Regelungen treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Beitritt des Kantons Wallis am 10.05.2007. Inkrafttreten am 01.09.2007.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Grundsätze
                            1  Die Vereinbarungskantone entrichten für Lernende an ausserkantonalen  Ausbildungsstätten für den beruflichen Unterricht sowie für berufliche Voll  -  zeitausbildungen je einheitliche Beiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zuordnung von Ausbildungsgängen zu den Bereichen Vollzeitschulen  oder beruflichen Unterricht im dualen System wird im Anhang vermerkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Standortkantone gewähren den Lernenden, deren Schulbesuch dieser  Vereinbarung untersteht, die gleiche Rechtsstellung wie den eigenen Ler  -  nenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Vereinbarungskantone sorgen dafür, dass die Bestimmungen dieser  Vereinbarung sinngemäss angewendet werden, wenn Lernende der Verein  -  barungskantone Schulen besuchen, die von Gemeinden, Gemeindeverbän  -  den, Berufsverbänden, Betrieben oder gemeinnützigen Organisationen ge  -  führt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zahlungspflichtiger Kanton
                            1  Für den beruflichen Unterricht an Berufsfachschulen ist der Lehrortskan  -  ton zahlungspflichtig. Dieser entscheidet im Einvernehmen mit dem Schul  -  ortskanton über eine Zuweisung zu einer ausserkantonalen Berufsfach  -  schule. Die Anmeldung erfolgt gemäss Praxis des Schulortskantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Lernenden von Vollzeitschulen und von Berufsmaturitätsschulen nach  der Lehre ist der Wohnsitzkanton zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns  zahlungspflichtig, sofern er den Besuch einer ausserkantonalen Ausbil  -  dungsstätte bewilligt. Die Bewilligung hat mit der Anmeldung vorzuliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als Wohnsitzkanton von Lernenden gilt:  a)  der Heimatkanton für Schweizerinnen und Schweizer, deren Eltern im  Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen: bei mehreren  Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht, vorbehalten  bleibt Litera d,  b)  der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlose, die  elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen, vorbehalten  bleibt Litera d,  c)  der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Ausländerin  -  nen und Ausländer, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland  wohnen; vorbehalten bleibt Litera d,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  der Kanton, in dem mündige Lernende mindestens zwei Jahre unun  -  terbrochen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Ausbildung zu  sein, finanziell unabhängig gewesen sind; als Erwerbstätigkeit gelten  auch die Führung eines Familienhaushaltes und das Leisten von Mili  -  tärdienst, und  e)  in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich der zivilrechtliche  Wohnsitz der Eltern befindet beziehungsweise der Sitz der zuletzt zu  -  ständigen Vormundschaftsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Festsetzung der Beiträge
                            1  Für die Abgeltung gelten Pauschalbeiträge, abgestuft nach dem Ausbil  -  dungsmodell (Vollzeit/Teilzeit/Einzellektion).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Festlegung der Höhe der Beiträge gelten folgende Grundsätze:  a)  Es werden die durchschnittlichen Ausbildungskosten pro Lernenden  und Jahr ermittelt. Massgeblich für die Festlegung der Beiträge sind  die   durchschnittlichen   Netto-Ausbildungskosten,   das   heisst   die  Betriebs- und Infrastrukturkosten abzüglich allfälliger Schulgelder und  allfälliger Beiträge Dritter. Bei Vollzeitschulen werden zudem die Bun  -  desbeiträge abgezogen.  b)  Für den Infrastrukturaufwand wird ein pauschaler Prozentsatz der  Summe der Nettobetriebskosten gemäss Litera a angerechnet. Die  -  ser wird im Anhang festgelegt.  c)  Die Beiträge im Rahmen der Vereinbarung liegen bei 90 Prozent der  ermittelten durchschnittlichen Nettoausbildungskosten pro Lernenden  und pro Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Anpassung der Beiträge erfolgt jährlich, mit Wirkung auf das über  -  nächste Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Beitrag ist jeweils für ein volles Schuljahr geschuldet. Das Stichdatum  für die Ermittlung der Schülerzahl wird im Anhang festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Abgeltung weiterer Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Verfahren für weitere Leistungen
                            1  Die schweizerische Berufsbildungsämter-Konferenz (SBBK) ist als Fach  -  konferenz der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirek  -  toren (EDK) zuständig für die Antragstellung an die Konferenz der Verein  -  barungskantone bezüglich weiterer Leistungen gemäss Absatz 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Weitere Leistungen, die zwischen den Kantonen abgegolten werden, sind  insbesondere  a)  überbetriebliche Kurse,  b)  interkantonale Fachkurse,  c)  Qualifikationsverfahren,  d)  Nachholbildung,  e)  individuelle Begleitung in der zweijährigen Grundbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Konferenz der Vereinbarungskantone legt Grundsätze und Beiträge  für die Abgeltung der Leistungen gemäss Absatz 2 fest. Diese werden im  Anhang aufgeführt. Vorbehalten bleibt Absatz 4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Vereinbarungskantone können die Abgeltung der Leistungen gemäss  Absatz 2 auf die im eigenen Kanton geltenden Grundsätze beschränken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Konferenz der Vereinbarungskantone
                            1  Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus je einer Vertre  -  tung der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind. Der  Bund kann sich mit beratender Stimme vertreten lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihr obliegen die Aufgaben  a)  die Beiträge gemäss Artikel 5 festzulegen, und  b)  Regelungen und Höhe der Beiträge für die Abgeltung von Leistungen  nach Artikel 6 Absatz 2 festzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beschlüsse gemäss Absatz 2 Literas a und b bedürfen der Mehrheit von  zwei Dritteln der Konferenzmitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Vorbereitung der Geschäfte für die Konferenz der Vereinbarungskan  -  tone obliegt dem Vorstand der EDK.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Geschäftsstelle
                            1  Die Geschäftsstelle wird vom Generalsekretariat der EDK geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Geschäftsstelle obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:  a)  die regelmässige Erhebung der Kosten,  b)  edie Überprüfung und Ausarbeitung von Vorschlägen für die Anpas  -  sung der Beiträge,  c)  die Information der Vereinbarungskantone,  d)  Koordinationsaufgaben und  e)  die Regelung von Verfahrensfragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Beratung der Geschäftsstelle sowie für die Erarbeitung der Anträ  -  ge an die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt der Vorstand der EDK  eine Arbeitsgruppe ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kosten der Geschäftsstelle für den Vollzug dieser Vereinbarung sind  durch die Vereinbarungskantone nach Massgabe der Bevölkerungszahl zu  tragen. Sie werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Schiedsinstanz
                            1  Für allfällige sich aus der Anwendung oder Auslegung dieser Vereinbarung  ergebende Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen wird ein  Schiedsgericht eingesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieses setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, welche durch die Par  -  teien bestimmt werden. Können sich die Parteien nicht einigen, so wird das  Schiedsgericht durch den Vorstand der EDK bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27. März 1969 finden Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 In-Kraft-Treten
                            1  Die Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr 15 Kantone beigetreten sind, frü  -  hestens aber auf den Beginn des Schuljahres 2007/2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Ausserkraftsetzung der Interkantonalen Vereinbarung über Bei -
                            träge der Kantone an Schul- und Ausbildungskosten in der  Berufsbildung vom 30. August 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Konferenz der Vereinbarungskantone der Interkantonalen Vereinba  -  rung über Beiträge der Kantone an Schul- und Ausbildungskosten in der  Berufsbildung vom 30. August 2001 entscheidet über den Zeitpunkt der  Ausserkraftsetzung dieser genannten Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Kündigung
                            1  Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren je  -  weils auf den 30. September durch schriftliche Erklärung an die Geschäfts  -  stelle gekündigt werden, erstmals jedoch nach fünf Beitrittsjahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Weiterdauer der Verpflichtungen
                            1  Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflichtungen aus  dieser Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austritts in Ausbildung be  -  findlichen Personen bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Fürstentum Liechtenstein
                            1  Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundla  -  ge seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und  Pflichten eines Vereinbarungskantons zu.  A1 Anhang 1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-1 Angebote und Tarife
                            1  Angebotsbe  -  reich  Umfang  Hinweise  Tarif proSchul  -  jahr (Vorschlag)  Brückenangebo  -  te  Schulischer An  -  teil 1-2,5 Tage  pro Woche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6'000  Schulischer An  -  teil 3-5 Tage pro  Woche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Angebotsbe  -  reich  Umfang  Hinweise  Tarif proSchul  -  jahr (Vorschlag)  Berufsfachschule  Einzeljahreslekti  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1-7 Jahreslektio  -  nen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            400 pro Jahres  -  lektion  Teilzeit  Duale Lehre (1-2  Tage), mit oder  ohne lehrbeglei  -  tende Berufsma  -  turität
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6'000  Vollzeit  Lehrwerkstätten,  HMS, Basislehr  -  jahr (inkl. üK)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12'000  Berufsmaturität  nach der Lehre  Vollzeit 1 Jahr  12'000  berufsbegleitend,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Jahre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6'000  überbetriebliche  Kurse (üK)  Lektionenpau  -  schale  Klärung durch  SBBK (Art. 6)  Interkantonale  Fachkurse (IFK)  Klärung durch  SBBK (Art. 6)  Qualifikationsver  -  fahren  Klärung durch  SBBK (Art. 6)  Nachholbildung  Klärung durch  SBBK (Art. 6)  Individuelle Be  -  gleitung zweijäh  -  rige Grundbil  -  dung  Klärung durch  SBBK (Art. 6)  In diesen Beiträgen ist ein pauschaler Infrastrukturaufwand in der Höhe von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Prozent der Nettobetriebskosten enthalten (gemäss Artikel 5 Absatz 2 li  -  tera b).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-2 Stichdatum
                            1  Stichdatum für die Ermittlung der Schülerzahl ist der 15. November.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2006  01.09.2007  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 24/2007,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  22.06.2006  01.09.2007  Erstfassung  BO/Abl. 24/2007,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40/2007