Kantonsratsbeschluss über die Überführung des Spitals Flawil in die Spitalregion St.Gallen Rorschach
                            Kantonsratsbeschluss  über die Überführung des Spitals Flawil in die Spitalregion  St.Gallen Rorschach  vom 22. November 2005 (Stand 1. Januar 2006)  Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen  hat von der Botschaft der Regierung vom 19.  April 2005  1   Kenntnis genommen  und  erlässt  als Beschluss:  2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Überführung
                            1  Das Spital Flawil wird in die Spitalregion St.Gallen Rorschach überführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Vermögen und Schulden
                            1  Die im Zeitpunkt der Überführung dem Spital Flawil zuzuordnenden Aktiven  und Passiven der Spitalregion Fürstenland-Toggenburg werden mit der Überfüh  -  rung des Spitals Flawil Aktiven und Passiven der Spitalregion St.Gallen Rorschach.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Personal
                            1  Das im Zeitpunkt der Überführung bei der Spitalregion Fürstenland-Toggenburg  angestellte und im Spital Flawil tätige Personal wird mit den bestehenden Anstel  -  lungsverhältnissen Personal der Spitalregion St.Gallen Rorschach.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einzelheiten regelt das zuständige Departement.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Vollzugsbeginn
                            1  Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Erlasses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ABl 2005, 881 ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vom Kantonsrat erlassen am 28. September 2005; nach unbenützter Referendumsfrist  rechtsgültig geworden am 22. November 2005; in Vollzug ab 1. Januar 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Referendum
                            1  Dieser Erlass untersteht dem fakultativen Gesetzesreferendum.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Art.  5   Bst. a RIG, sGS  125.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  41–8  22.11.2005  01.01.2006  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.11.2005  01.01.2006  Erlass  Grunderlass  41–8