Studienreglement für die Studiengänge der Fachhochschule Wallis für Gesundheit und Soziale Arbeit
                            - 1 -  Studienreglement für die Studiengänge der  Fachhochschule Wallis für Gesundheit und Soziale  Arbeit  vom 4. April 2007  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die Fachhochschulen  (Fachhochschulgesetz, FHSG);  eingesehen das Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung zur  Schaffung  der  Fachhochschule  Westschweiz  für  Gesundheit  und  Soziale  Arbeit vom 12. September 2001;  eingesehen   das   Gesetz   zur   Schaffung   der   Fachhochschule   Wallis   für  Gesundheit und Soziale Arbeit (FHW-GS) vom 22. März 2002;  eingesehen  die  Rahmenrichtlinien  des  Leitungsausschusses  der  Fachhochschule  Westschweiz  (HES-SO)  für  die  Organisation  der  Bachelorstudien;  auf Antrag des Departements für Erziehung, Kultur und Sport,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt:  Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anwendungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  vorliegende  Reglement  legt  die  Rahmenrichtlinien  für  die  Grundausbildung  an  der  HES-SO  für  die  Studiengänge  fest,  die  zu  einem  Bachelortitel führen, der von der Fachhochschule Wallis für Gesundheit und  Soziale Arbeit verliehen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Anwendungsmodalitäten  sind  in  den  Richtlinien  der  Bachelorstudiengänge  HES-SO  Pflege,  Physiotherapie  und  Soziale  Arbeit  definiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 1bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Grundprinzip
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Direktion der FHW-GS wendet für die von der FHW-GS angebotenen  Bachelorausbildungen die Reglemente und Richtlinien der HES-SO an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für alle in diesem Reglement nicht vorgesehenen Fälle gelten insbesondere:  a)  die Richtlinien des Studiengangs Bachelor of Science HES-SO in Pflege  b)  die   Richtlinien   des   Studiengangs   Bachelor   of   Science   HES-SO   in  Physiotherapie vom 6. Juli 2012;  c)  die Richtlinien des Studiengangs Bachelor of Arts in Sozialer Arbeit der  HES-SO vom 10. Mai 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Widersprüchen zwischen den kantonalen Bestimmungen und denjenigen  der HES-SO gelten die interkantonalen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 2 -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Gleichstellungsprinzip
                            Jede    Bezeichnung    der    Person,    des    Status    oder    der    Funktion    gilt  unterschiedslos für Frau und Mann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Form und Dauer des Studiums
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Je  nach  Studiengang  kann  die  Ausbildung  als  Vollzeit-,  Teilzeit-  oder  berufsbegleitendes Studium (Mischform) absolviert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im  Studiengang  Sozialarbeit  erfolgt  das  berufsbegleitende  Studium  parallel  zu   einer   Berufstätigkeit,   die   in   einem   direkten   Zusammenhang   zum  Studiengang  steht.  Die  Teilnahme  am  Studium  in  dieser  Form  erfordert  die  vorherige Zustimmung des Arbeitgebers. Das Teilzeitstudium erfolgt parallel  zu   sonstigen   Aktivitäten,   die   in   keinem   direkten   Zusammenhang   zum  Studiengang zu stehen brauchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Dauer der Ausbildung und die für Sonderfälle genehmigten Ausnahmen  sind  in  den  in  Art.  1bis  Absatz  2  Buchstabe  a,  b  und  c  des  vorliegenden  Reglements erwähnten Richtlinien festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im  Falle  der  Anerkennung  von  Gleichwertigkeiten  im  Sinne  von  Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  bis    kann  die  Höchstdauer  des  Studiums  reduziert  werden.  Gegebenenfalls  wird die Entscheidung dem Studenten zu Beginn seiner Ausbildung mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  In   der   Höchstdauer   des   Studiums   sind   die   in   Artikel   20   Absatz   5  vorgesehenen Unterbrüche in Form von Urlauben nicht inbegriffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zulassung - Studenten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der strategische Ausschuss der HES-SO kann die Anzahl der Zulassungen an  die  Anzahl  der  zur  Verfügung  stehenden  Praxisausbildungsplätze  anpassen.  Von  einer  solchen  Anpassung  sind  alle  Bewerber  betroffen,  unabhängig  davon, welchen Zulassungsweg sie gewählt haben. Jeder Bewerber kann sich  höchstens dreimal um eine Zulassung bemühen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Studienanwärter müssen die Zulassungsbedingungen erfüllen, die in den  Richtlinien  für  die  Zulassung  zu  den  Bachelorstudiengängen  im  Bereich  Gesundheit und Soziale Arbeit festgehalten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  Die  Direktion  der  FHW-GS  entscheidet  über  die  Zulassung  sur  Dossier  gemäss  den  Richtlinien  betreffend  die  Zulassung  sur  Dossier  (ZSD)  zu  den  Bachelorstudiengängen der HES-SO.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im  Studiengang  Soziale  Arbeit  ist  die  Teilnahme  an  der  Informationsveranstaltung  obligatorischer  Bestandteil  des  Zulassungsverfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Als Studenten gelten gemäss dem vorliegenden Reglement alle Personen, die  in    einem    Studiengang    der    FHW-GS    immatrikuliert    sind,    um    ein  Bachelordiplom zu erwerben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die   FHW-GS   kann   Gasthörer   akzeptieren,   die   gewisse   Vorlesungen  besuchen  dürfen,  ohne  immatrikuliert  zu  sein.  Die  Gasthörer  erhalten  keine  ECTS-Credits    und    erhalten    eine    Anwesenheitsbescheinigung    für    die  besuchten  Module.  Sie  entrichten  eine  von  der  Direktion  entsprechend  den  besuchten Modulen festgelegte Studiengebühr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 3 -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt:  Organisation der Ausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Qualitätssicherung
                            Die FHW-GS wendet ein QM-System an, das alle Verfahren und Richtlinien  bezüglich ihres Unterrichtsauftrags umfasst, und zwar von der Zulassung der  Studenten bis und mit der Diplomübergabe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Studienjahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Studienjahr beginnt in der 38. Woche. Es umfasst zwei Semester zu je
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 Wochen. Feiertage können kompensiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In  der  16-wöchigen  Studienzeit  sind  der  Unterricht  sowie  die  Evaluationen/Prüfungen  inbegriffen.  Ein  Teil  der  pädagogischen  Aktivitäten  kann ausserhalb der 16 Wochen geplant werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Semesterferien werden in der Regel von der HES-SO festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Organisation   der   Semester   kann   in   Funktion   der   Praxisausbildung  geplant werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Organisation der Ausbildung und Studienpläne
                            1  Die    Ausbildung    beruht    auf    einem    Modulsystem    mit    ECTS-Credits  (nachfolgend  Credits)  gemäss  dem  europäischen  System  zur  Anrechnung,  Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Bachelorstudiengang entspricht 180 Credits.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Studienprogramme   werden   jeweils   vor   Beginn   des   Studienjahres  festgelegt  und  von  der  Direktion  der  FHW-GS  genehmigt.  Sie  richten  sich  nach  den  HES-SO-Rahmenlehrplänen  der  einzelnen  Studiengänge,  die  dem  vorliegenden Reglement unterliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Ablauf der Ausbildung
                            1  Ausbildungsperioden  in  der  FHW-GS  wechseln  mit  praktischen  Ausbildungsperioden im beruflichen Umfeld ab (Praxisausbildungsperioden).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Ausbildung  umfasst  Lehrmodule,  Praxisausbildungsmodule  und  ein  Modul für die Bachelorarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Modalitäten  der  Praxisausbildung  sind  in  den  in  Art.  1bis  Absatz  2  Buchstabe  a,  b  und  c  des  vorliegenden  Reglements  erwähnten  Richtlinien  festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für  gewisse  Ausbildungen  und/oder  Ausbildungsmodule  und  während  der  Praxisausbildung kann den Studenten, die in den Studiengängen der FHW-GS  immatrikuliert sind, ein Wechsel des Ausbildungsortes auferlegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Studiengangsinterner und -übergreifender Wechsel
                            1  Vorbehaltlich   der   verfügbaren   Plätze   kann   ein   Student,   der   an   einer  Hochschule  eingeschrieben  wurde,  um  ein  Bachelordiplom  in  Pflege,  in  Physiotherapie  oder  in  Sozialer  Arbeit  zu  erwerben,  einen  Wechsel  der  Hochschule innerhalb desselben Studiengangs beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 4 -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Bedingungen  und  Modalitäten  für  den  studiengangsinternen  Wechsel  sowie die diesbezüglichen Pflichten der Direktion der FHW-GS sind in den in
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1bis Absatz 2 Buchstabe a, b und c des vorliegenden Reglements erwähnten Richtlinien festgelegt.
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das  Verfahren  für  einen  studiengangsübergreifenden  Wechsel  wird  in  den  Richtlinien   über   die   Bedingungen   für   einen   studiengangsinternen   bzw.  -übergreifenden  Wechsel  sowie  für  einen  Wechsel  der  Ausbildungsform  an  der HES-S2 erläutert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Wechsel der Ausbildungsform
                            1  Wenn   genügend   Studienplätze   vorhanden   sind,   kann   ein   Student   des  Studiengangs Sozialarbeit die Ausbildungsform wechseln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das in solchen Fällen angewandte Verfahren ist in den in Artikel 1bis Absatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Buchstabe  a,  b  und  c  des  vorliegenden  Reglements  erwähnten  Richtlinien  festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Praxisausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Praxisausbildung  unterliegt  dem  Praxisausbildungssystem  HES-S2  der  HES-SO und dessen drei vertraglichen Ebenen:  a)  der "Vereinbarung über die Praxisausbildung HES-S2";  b)  dem   "Übereinkommen   über   die   Organisation   der   Praxisausbildung  HES-S2";  c)  dem "pädagogischen Dreiervertrag".
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Praxisausbildungsperioden  werden  grundsätzlich  in  Einrichtungen  der  französischen   Schweiz   absolviert,   die   sich   am   Praxisausbildungssystem  beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ausnahmsweise   können   Praxisausbildungsperioden   in   Einrichtungen   der  französischen    Schweiz    absolviert    werden,    die    sich    noch    nicht    am  Praxisausbildungssystem  beteiligen,  die  jedoch  Gegenstand  von  Sonderregelungen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In   der   deutschen   Schweiz,   im   Tessin   oder   im   Ausland   absolvierte  Praxisausbildungsperioden  müssen  den  pädagogischen  Anforderungen  des  Praxisausbildungssystems entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Praxisausbildung und ihre Organisation unterstehen den diesbezüglichen  Bestimmungen, die in den in Artikel 1bis Absatz 2 Buchstabe a, b und c des  vorliegenden Reglements erwähnten Richtlinien festgehalten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Unterrichtssprachen
                            1  In der Regel sind die Unterrichtssprachen Deutsch und/oder Französisch. Die  FHW-GS sorgt für einen ausgewogenen Unterricht in diesen beiden Sprachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  fortlaufenden  Kontrollen  und  Prüfungen  werden  in  der  im  Modulbeschrieb festgelegten Sprache formuliert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 5 -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 bis
                            2  Gleichwertigkeiten und Validierung von Bildungsleistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Je  nach  dem  früheren  beruflichen  Werdegang  und  auf  der  Grundlage  der  Gleichwertigkeiten   können   die   Studenten   vom   Besuch   eines   Teils   ihrer  Ausbildung befreit werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Gleichwertigkeiten  werden  pro  HES-SO-Studiengang  behandelt.  Sie  werden  den  Studenten  von  der  Direktion  der  FHW-GS  entsprechend  den  Empfehlungen  und  den  Bedingungen  bezüglich  der  Teilanerkennung  von  Credits in den Bachelorstudiengängen der HES-SO gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Validierung  von  Bildungsleistungen  wird  durch  die  HES-SO  geregelt  und  ist  Gegenstand  der  Richtlinien  für  die  Validierung  von  Bildungsleistungen für die Bachelorstudierenden an der HES-SO.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt:  Evaluation und Validierung der Module
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Validierung der Module und Vergabe der ECTS-Credits
                            1  Für  jedes  Modul  besteht  ein  entsprechender  Modulbeschrieb  gemäss  den  Standardvorschriften der HES-SO. Die Studenten erhalten dieses Dokument,  das  unter  anderem  die  Modalitäten  für  die  Evaluation  und  Validierung  der  Module beschreibt, jeweils zu Beginn des Semesters.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Credits werden für jedes Modul gesamthaft verliehen oder verweigert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das  Modul  gilt  als  bestanden,  wenn  der  Student  eine  Note  zwischen  A  (ausgezeichnet)   und   E   (genügend)   erzielt.   In   diesem   Fall   erhält   er   die  entsprechenden Credits.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wenn  die  Anforderungen  für  die  Validierung  des  Moduls  nicht  erfüllt  werden  (knapp  ungenügend  oder  stark  ungenügend),  erhält  der  Student  die  Note FX oder F. Er erhält die entsprechenden Credits nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Zusatzarbeit
                            1  Wenn  der  Student  in  einem  Modul  die  Note  FX  erzielt  und  dies  im  Modulbeschrieb   ausdrücklich   vorgesehen   ist,   kann   er   eine   Zusatzarbeit  leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Je  nach  Note,  die  nach  dieser  Zusatzarbeit  erzielt  wird,  D  oder  E  oder  F,  werden dem Studenten die Credits verliehen oder verweigert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im   Studiengang   Pflege   ist   bei   den   Praxisausbildungsmodulen   keine  Notenverbesserung durch Zusatzleistung möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Wiederholung
                            1  Der Student, der ein Modul nicht besteht, muss dieses wiederholen, sobald es  erneut angeboten wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jedes   Modul   kann   nur   einmal   wiederholt   werden.   Wird   ein   Modul  abgebrochen, gilt es als nicht bestanden. Spezialfälle bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Unterricht desselben Moduls kann für einen Studenten, der das Modul  zum   ersten   Mal   absolviert,   und   denjenigen,   der   das   Modul   wiederholt,  unterschiedlich sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 6 -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Experten
                            1  Die Experten beteiligen sich an der Bewertung der Module, die wiederholt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktion ernennt die Experten auf Vorschlag der Studiengangsleiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   von   der   Direktion   eigens   für   diesen   Zweck   zusammengestellte  Expertenkommission  nimmt  die  Beurteilung  der  Diplomarbeit  vor.  Dieser  Kommission gehört mindestens ein externer Experte aus dem entsprechenden  Berufsfeld an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Definitives Nichtbestehen
                            1  Wenn   die   Leistungen   des   Studenten   in   einem   wiederholten   Modul  ungenügend sind, gilt dieses Modul als definitiv nicht bestanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten   bleiben   besondere   Umstände,   die   eindeutig   belegt   werden  müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1,2  Ausschluss aus dem Studiengang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Endgültig aus dem Studiengang Pflege ausgeschlossen wird ein Student, der  entweder:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  a)  innerhalb  der  vorgeschriebenen  Zeit  die  für  den  Erhalt  des  Bachelordiploms obligatorischen ECTS-Credits nicht erworben hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  b)  ein Pflichtmodul definitiv nicht bestanden hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  c)  oder  nicht  obligatorische  Unterrichtsmodule  im  Umfang  von  über  10  ECTS-Credits definitiv nicht bestanden hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Endgültig  aus  dem  Studiengang  Physiotherapie  ausgeschlossen  wird  ein  Student, der entweder:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  a)  innerhalb  der  vorgeschriebenen  Zeit  die  für  den  Erhalt  des  Bachelordiploms obligatorischen ECTS-Credits nicht erworben hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  b)  oder ein Pflichtmodul definitiv nicht bestanden hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  c)  Module im Umfang von 15 ECTS-Credits definitiv nicht bestanden hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  Endgültig  aus  dem  Studiengang  Soziale  Arbeit  ausgeschlossen  wird  ein  Student, der entweder:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  a)  innerhalb  der  vorgeschriebenen  Zeit  die  für  den  Erhalt  des  Bachelordiploms obligatorischen ECTS-Credits nicht erworben hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  b)  ein Pflichtmodul definitiv nicht bestanden hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  c)  nicht  obligatorische  Module  im  Umfang  von  15  ECTS-Credits  definitiv  nicht bestanden hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  d)  oder  nach  dem  Nachweis  von  grobem  Verschulden  gemäss  Artikel  30  Absatz  1  Buchstabe  c  der  Rahmenrichtlinien  für  die  Grundausbildung  (Bachelor- und Masterstudiengänge) an der HES-SO aus disziplinarischen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 7 -  Gründen ausgeschlossen wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sonderfälle bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Abschnitt:  Rechte und Pflichten der Studenten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schutz der Gesundheit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Direktion stellt die Einhaltung der Bestimmungen des Bundesrechts oder  der   interkantonalen   Vereinbarungen   über   die   Arbeitsmedizin   und   die  Arbeitshygiene  sicher.  Sie  befolgt  die  Empfehlungen  der  für  die  Förderung  und Erhaltung der Gesundheit der Studenten zuständigen kantonalen Stelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  garantiert  die  Anwendung  der  Bestimmungen  über  die  Verhütung  von  Berufskrankheiten   an   den   Praxisausbildungsorten   in   der   Schweiz.   Die  besonderen  Bestimmungen  für  die  Praxisausbildung  im  Ausland  bleiben  vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Während der Praxisausbildungsperioden beachten die Studenten die Regeln  in Zusammenhang mit spezifischen Berufsrisiken, z. B. biologischen Risiken  im Pflegebereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Teilnahme am Unterricht
                            1  Die  Teilnahme  an  den  Modulen  der  Praxisausbildung,  die  am  Ort  der  Berufsausübung stattfinden, ist obligatorisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Modalitäten im Zusammenhang mit dem Besuch der Vorlesungen sind in  den Modulbeschrieben ausdrücklich festgehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für  den  Fall  der  Abwesenheit  bei  Unterrichts-  oder  Praxisausbildungsmodulen  mit  Anwesenheitspflicht  bestimmt  der  Leiter  des  Studiengangs   auf   Vorschlag   des   Verantwortlichen   für   das   Modul   die  Modalitäten für den Ausgleich der Abwesenheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ein ordnungsgemäss begründeter und kurzer Urlaub kann in Ausnahmefällen  durch den Leiter des Studiengangs bewilligt werden. Bei krankheitsbedingten  Absenzen  von  mehr  als  drei  Tagen  kann  vom  Studenten  die  Vorlage  eines  ärztlichen Zeugnisses verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der  Student,  der  seine  Ausbildung  vorübergehend  unterbrechen  will,  kann  einen  Urlaub  von  einem  Semester  oder  einem  Jahr  beantragen.  Der  Urlaub  kann verlängert werden. Die kumulierte Gesamtdauer darf aber nicht mehr als  zwei  Jahre  betragen.  Diese  Urlaube  werden  normalerweise  nicht  genehmigt,  wenn  der  Student  alle  seine  Lernmodule  und  Praxismodule  validiert  hat.  Sonderfälle   bleiben   vorbehalten.   Die   Direktion   fällt   den   Entscheid   auf  Vorbescheid des Leiters des Studiengangs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Studiengebühren und Beiträge zu den Studienkosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  von  der  HES-SO  vorgesehenen  Studiengebühren  müssen  spätestens  45  Tage nach Beginn des Semesters bezahlt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   jährlichen   Beiträge   zu   den   Studienkosten   müssen   jedes   Semester  spätestens 45 Tage nach Beginn des Semesters bezahlt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 8 -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Falls   diese   Rechnungen   ohne   hinreichende   Begründung   innerhalb   der  festgesetzten Frist nicht bezahlt werden, kann dem Studenten der Besuch der  Vorlesungen verweigert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Versicherungen
                            Die Studenten müssen auf ihre Kosten eine Kranken- und Unfallversicherung  sowie eine Haftpflichtversicherung abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mitspracherecht und Organisationsfreiheit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Studenten können sich in einem Verband zusammenschliessen, der alle  Studenten vertreten muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Studenten   werden   in   angemessener   Weise   zu   den   Entscheidungen  angehört, die das Studium und das Leben an der Schule betreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Berufs- und Amtsgeheimnis
                            Der Student unterliegt dem Berufs- und Amtsgeheimnis sowie der beruflichen  Schweigepflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Abwesenheit bei Evaluationen
                            1  Die Teilnahme an den Evaluationen ist obligatorisch. Für jede Abwesenheit  muss ein ärztliches Zeugnis oder ein offizielles Dokument vorgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei entschuldigtem Fernbleiben muss der Student an einem vom Leiter des  Studiengangs  festgelegten  Datum  Nachprüfungen  ablegen.  Diese  Nachprüfungen können ausserhalb des normalen Stundenplans stattfinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei ungerechtfertigter Abwesenheit oder wenn die Arbeiten nicht innerhalb  der festgelegten Fristen eingereicht werden, erhält der Student die Note F.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 bis
                            2  Geistiges Eigentum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mit Ausnahme der Urheberrechte sind die Rechte an immateriellen Gütern,  die von den Studenten im Rahmen ihrer Ausbildung oder eines von oder an  der  FHW-GS  erteilten  Forschungsauftrags  realisiert  wurden,  Eigentum  der  Schule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Rechte an immateriellen Gütern, die das Ergebnis einer Zusammenarbeit  sind, werden in den Verträgen oder Vereinbarungen festgelegt, die zwischen  dem   Studenten   und   der   FHW-GS   und   -   gegebenenfalls   den   beteiligten  Partnern - abgeschlossen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Betrug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Studenten  werden  vor  jeder  Prüfung  über  die  erlaubten  Hilfsmittel  informiert. Die Benutzung von unerlaubten Hilfsmitteln wird bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Dozent, der einen Studenten beim Betrug ertappt, muss augenblicklich  mündlich  intervenieren.  Solange  die  Sanktion  nicht  ausgesprochen  ist,  kann  der Student die Prüfungen fortsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im  Fall  eines  Betrugs  muss  der  Dozent  den  Leiter  seines  Studiengangs  informieren, der die Sanktion ausspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 9 -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Jeder Betrug (einschliesslich Plagiats oder Betrugsversuchs) im Rahmen von  Evaluationsarbeiten, Prüfungen sowie der Diplomarbeit hat die Nichtvergabe  der entsprechenden ECTS-Credits oder sogar die Ungültigkeitserklärung des  Diploms zur Folge und kann Gegenstand einer der in Artikel 27 vorgesehenen  Sanktionen sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der  Gebrauch  falscher  Urkunden  oder  Ausweise  durch  Studenten  hat  die  Annullierung früherer Entscheidungen und den definitiven Ausschluss von der  HES-SO zur Folge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Pflichten und Sanktionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Student  muss  sich  an  die  QM-Richtlinien  und  -Prozeduren  seines  Studiengangs halten. Er hat mit den Gegenständen, Geräten und Werkzeugen,  die ihm im Rahmen der praktischen Arbeiten zur Verfügung gestellt werden,  sorgfältig  umzugehen.  Er  ist  für  an  Ausrüstung  und  Räumen  verursachte  Schäden verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Student, welcher gegen die Vorschriften und Gepflogenheiten verstösst,  wird je nach Grad des Verschuldens mit einer der folgenden Disziplinarstrafen  belegt:  a)  Verweis;  b)  vorübergehender Ausschluss von den Vorlesungen;  c)  endgültiger Verweis von der FHW-GS;  d)  Ausschluss  aus  dem  Studiengang  oder  auch  aus  dem  Fachbereich  der  HES-SO, wenn die Richtlinien des Bereichs dies vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bevor eine Sanktion ausgesprochen wird, muss der Student angehört werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sanktionen  werden  von  der  Direktion  ausgesprochen.  Der  Beschluss  wird  dem Studenten schriftlich unter Angabe der Rechtsmittel mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Abschnitt:  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Rechtsmittel
                            1  Gegen  die  gestützt  auf  das  vorliegende  Reglement  erlassenen  Verfügungen  der Direktion der FHW-GS kann innert 30 Tagen nach deren Eröffnung beim  Staatsrat Beschwerde eingelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das    Beschwerdeverfahren    richtet    sich    nach    dem    Gesetz    über    das  Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Folgende Verfügungen können Gegenstand einer Beschwerde sein:  a)  Verweis von der FHW-GS;  b)  definitives Nichtbestehen eines Moduls;  c)  Verweigerung des Titels.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die    Beschwerdeentscheide    der    kantonalen    Instanz    können    bei    der  Rekurskommission der HES-S2 angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Exmatrikulation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Student wird exmatrikuliert, wenn er:  a)  das Diplom erhalten hat;  b)  aufgrund eines definitiven Nichtbestehens ausgeschlossen wird;  c)  infolge von Disziplinarstrafen ausgeschlossen wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 10 -  d)  die  Studiengebühren  und  Beiträge  zu  den  Studienkosten  auch  nach  zwei  Mahnungen noch nicht entrichtet hat;  e)  seine Ausbildung abgebrochen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Exmatrikulation  hat  den  unmittelbaren  Entzug  der  Studentenkarte  und  die sofortige Einstellung der Entschädigungszahlung zur Folge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Exmatrikulation   führt   zu   einem   Verbot   der   Wiederaufnahme   des  Studiums  im  jeweiligen  Studiengang  oder  auch  im  jeweiligen  Fachbereich,  wenn  die  Richtlinien  des  Bereichs  dies  vorsehen,  während  eines  Zeitraums  von  fünf  Jahren  in  den  unter  Absatz  1  Buchstaben  b  und  c  dieses  Artikels  vorgesehenen  Fällen.  Im  Falle  einer  Disziplinarstrafe  aufgrund  eines  groben  Verschuldens  und/oder  eines  Gerichtsurteils  kann  das  Verbot  der  Wiederaufnahme  des  Studiums  durch  den  Rektor  der  HES-SO  über  die  vorgenannte Dauer hinaus verlängert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In  den  unter  Absatz  1  Buchstaben  d  und  e  dieses  Artikels  vorgesehenen  Fällen  kann  der  Student  einen  Antrag  auf  Wiederzulassung  einreichen.  Im  Falle  einer  Nichtzahlung  der  Studiengebühren  oder  der  Beiträge  zu  den  Studienkosten ist der geschuldete Betrag bei einem erneuten Zulassungsantrag  zu begleichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Eine erneute Zulassung zur HES-SO ist ausgeschlossen:  a)  nach einem zweiten definitiven Nichtbestehen in demselben Studiengang;  b)  nach einem dritten definitiven Nichtbestehen in mehreren Studiengängen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Nach einem Exmatrikulationsbeschluss und im Falle einer Wiederaufnahme  des   Studiums   ist   der   Student   gezwungen,   sich   einem   Zulassungs-   und  Immatrikulationsverfahren zu unterziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Übergangsbestimmungen
                            1  Alle  bei  Inkrafttreten  des  vorliegenden  Reglements  laufenden  Verfahren  unterliegen grundsätzlich dem bisherigen Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im  Falle  des  Nichtbestehens  eines  Moduls  des  FH-Programms  wird  die  Gleichwertigkeit  der  Credits  des  nicht  bestandenen  Moduls  garantiert;  die  Modalitäten bezüglich der Wiederholung des Moduls, insbesondere bezüglich  der Form des Unterrichts, werden von der Direktion auf Vorschlag des Leiters  des Studiengangs festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für   die   Vollzeitstudiengänge   Pflege   und   Physiotherapie   gilt   für   die  Anerkennung der unter dem FH-Recht erworbenen Credits Folgendes:  a)  Studenten, die nicht bestanden und die Credits aus dem 1. Zyklus oder den  beiden ersten Semestern erhalten haben: Gutschrift von 60 Credits;  b)  Studenten,  die  nicht  bestanden  und  mehr  als  60  Credits  erhalten  haben:  Anerkennung  der  anrechenbaren  Leistungen  durch  die  Direktion,  auf  Vorbescheid  des  Leiters  des  Studiengangs:  Gutschrift  von  maximal  120  Credits.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für  die  Studenten  der  Studiengänge  Pflege  und  Physiotherapie  übernimmt  die  FHW-GS  bis  zum  Ende  des  Studienjahres  2006/2007  die  Unfallversicherungsprämien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 11 -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Inkrafttreten
                            Das   vorliegende   Reglement   wird   im   Amtsblatt   veröffentlicht   und   tritt  rückwirkend auf den Beginn des Studienjahres 2006/2007 in Kraft.  So beschlossen im Staatsrat zu Sitten, den 4. April 2007.  Der Präsident des Staatsrats:  Thomas Burgener  Der Staatskanzler:  Henri v. Roten  Übergangsbestimmungen der Änderung vom 30. Oktober 2013   Für die  Absolventen der Studiengänge Pflege und Physiotherapie, die ihre Ausbildung  vor dem Beginn des Studienjahres 2012/2013 begonnen haben, gelten  weiterhin:  a)   die Richtlinien des Studiengangs Bachelor of Science HES-SO  in Pflege vom 8. September 2006;  b)   die Richtlinien des Studiengangs  Bachelor of Science HES-SO in Physiotherapie vom 8. September 2006. Für  die Studenten des Studiengangs Soziale Arbeit, die ihre Ausbildung vor dem  Beginn des Studienjahres 2012/2013 begonnen haben, gelten die  Bestimmungen von Artikel 28 der Richtlinien des Studiengangs Bachelor of  Arts in Sozialer Arbeit der HES-SO vom 10. Mai 2012.  Titel und Änderungen  Veröffentlichung  Inkrafftreten  GS/VS 2007, 386  15.09.2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Änderung vom 17.09.2008  Abl. Nr. 40/2008  15.09.2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Änderung vom 5.10.2011  Abl. Nr. 41/2011  19.09.2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Änderung vom 30.10.13  Abl. Nr. 45/2013  16.09.2013