Verordnung über die Abweichungen der Tätigkeit des Gesundheitsnetzes Wallis (Subventionierung)
                            - 1 -  Verordnung  über die Abweichungen der Tätigkeit des  Gesundheitsnetzes Wallis (Subventionierung)  vom 20. Dezember 2006  Der Staatsrat des Kantons Wallis,  eingesehen Artikel 57 Absatz 2 der Kantonsverfassung;  eingesehen  das  Bundesgesetz  über  die  Krankenversicherung  vom  18.  März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1994;  eingesehen Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes über die Krankenanstalten und  -institutionen vom 12. Oktober 2006;  auf Antrag des Departements für Gesundheit, Sozialwesen und Energie,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Beteiligung des Kantons an den Betriebsausgaben
                            1  Die Beteiligung des Kantons an den Betriebsausgaben der Spitäler in Form  von  Tagespauschalen,  Pauschalen  nach  Abteilung,  nach  Pathologie  oder  in  irgendeiner   anderen   Form   wird   unter   Berücksichtigung   der   im   KVG  vorgesehenen Beteiligung der Krankenversicherer und der anderen Garanten  festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  definitive  Beteiligung  des  Kantons  für  den  stationären  KVG-Bereich  wird  unter  Berücksichtigung  der  eventuellen  Abweichungen  der  Tätigkeit  bestimmt.  Wenn  die  effektive  Tätigkeit  die  budgetierte  Tätigkeit  übersteigt,  finanziert  der  Kanton  den  variablen  Kostenanteil  der  Differenz.  Wenn  die  effektive  Tätigkeit  geringer  ist  als  die  budgetierte  Tätigkeit,  finanziert  der  Kanton den Festkostenanteil der Differenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Bestimmung des variablen und des fixen Anteils
                            Für alle Abteilungen des Spitals wird folgender Grundsatz berücksichtigt: der  fixe Anteil entspricht 70 Prozent der Pauschale und der variable Anteil beträgt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Abgrenzung der Abweichungen der Tätigkeit
                            1  Die  Abweichungen  der  Tätigkeit  entsprechen  der  Differenz  zwischen  der  Anzahl budgetierter Fälle und der Zahl der tatsächlich behandelten Fälle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Abweichungen  der  Tätigkeit  werden  für  jeden  spezifischen  Bereich  bestimmt, namentlich für die folgenden stationären Abteilungen: Akutpflege,  Geriatrie,  Rehabilitierung,  Psychiatrie,  Psychogeriatrie,  Pädopsychiatrie  und  Wartebetten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Mechanismus  zur  Subventionskorrektur  des  kantonalen  Anteils  der  Pauschale wird für jede Abteilung angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 4 Bestimmung der budgetierten Aktivitäten
                            1  Das  GNW  stellt  das  Budget  pro  Tätigkeitsbereich  auf  und  unterbreitet  es  dem Departement zur Genehmigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die budgetierte Tätigkeit wird namentlich auf der Grundlage der Tätigkeit in  den vergangenen Jahren und der Planungsmassnahmen festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das   Budget   der   Beteiligung   des   Kantons   wird   gemäss   den   geltenden  Tarifvereinbarungen für das Voranschlagsjahr berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wenn die budgetierte und die tatsächliche Beteiligung des Kantons um mehr  als  fünf  Prozent  voneinander  abweichen,  richtet  das  Departement  einen  erläuternden Bericht an den Staatsrat und beantragt Korrekturmassnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Inkrafttreten
                            Unter   Vorbehalt   der   Genehmigung   durch   den   Grossen   Rat   wird   diese  Verordnung im Amtsblatt veröffentlicht und tritt gleichzeitig mit dem Gesetz  in Kraft.  So beschlossen im Staatsrat zu Sitten, den 20. Dezember 2006.  Der Präsident des Staatsrates:  Thomas Burgener  Der Staatskanzler:  Henri v. Roten  Genehmigt an der Sitzung des Grossen Rates in Sitten, am 13. März 2007.