Kantonsratsbeschluss über Erwerb und Umbau des Kulturzentrums Lokremise in St.Gallen
                            Kantonsratsbeschluss  über Erwerb und Umbau des Kulturzentrums Lokremise in  St.Gallen  vom 30. November 2008 (Stand 1. Dezember 2008)  Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen  hat von der Botschaft der Regierung vom 18.März 2008  1   Kenntnis genommen und  beschliesst:  2  Ziff.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Projekt und Kostenvoranschlag von Fr.  22  640  000.– für Erwerb und Umbau des  Kulturzentrums Lokremise in St.Gallen werden genehmigt.  Ziff.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zur Deckung der Kosten wird ein Kredit von Fr.  22  640  000.– gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kredit wird der Investitionsrechnung belastet und ab dem Jahr 2010 innert  zehn Jahren abgeschrieben.  Ziff.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kantonsrat gewährt Nachtragskredite für Mehrkosten, die auf ausserordent  -  liche, nicht vorhersehbare Umstände zurückgehen, abschliessend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mehrkosten infolge ausgewiesener Teuerung bedürfen keines Nachtragskredits.  Ziff.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Regierung wird ermächtigt, im Rahmen des Kostenvoranschlags bauliche  Änderungen zu beschliessen, soweit diese aus betrieblichen oder architektonischen  Gründen notwendig sind und das Gesamtprojekt dadurch nicht wesentlich umge  -  staltet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ABl 2008, 1477 ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vom Kantonsrat erlassen am 24. September 2008, in der Volksabstimmung angenommen  und rechtsgültig geworden am 30. November 2008; in Vollzug ab 1. Dezember 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ziff.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieser Erlass untersteht dem obligatorischen Finanzreferendum.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Art.  6  RIG, sGS  125.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  44–10  30.11.2008  01.12.2008  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.11.2008  01.12.2008  Erlass  Grunderlass  44–10