Dekret betreffend die Betreuung über die Sozialhilfe der Asylanten mit Bewilligung C und der Personen, die im Besitze einer humanitären Bewilligung B sind
                            -  1  -  Dekret  betreffend die Betreuung über die Sozialhilfe  der Asylanten mit Bewilligung C und der  Personen, die im Besitze einer humanitären  B  e  willigung B sind  vom 15. März 2000  Der Grosse Rat des Kantons Wallis  eingesehen die Artikel 31, Absatz 1 und 32,  Absatz 2 der Kantonsverfassung;  eingesehen das Bundesgesetz über das Asylwesen;  eingesehen   das   Gesetz   über   die   Eingliederung   und   die   Sozialhilfe   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.  März 1996 (GES);  auf Antrag des Staatsrates,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Für die Begleitung und die Betreuung der anerkannten Asylanten mit einer
                            Bewilligung  C  und  der  Personen  mit  einer  humanitären  Bewilligung  B  sind  die Wohngemeinden zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Kosten  der  Sozialhilfe  werden  für  eine  Zeitdauer  von  drei  Jahren  nach  Erhalt der Bewilligung durch den St  aat und die Gemeinden übernommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50  Prozent  der  anerkannten  Nettokosten  werden  durch  den  Staat  überno  m-  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  übrigen  50  Prozent  werden  unter  den  Gemeinden  des  Kantons  im  Ve  r-  hältnis der Bevölkerungszahl und der Finanzkraft aufgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Während diesen drei Jahren werden die Kosten der Betreuung, welche im
                            Zusammenhang  mit  der  Organisation  der  Programme  zur  sozialen  und  beru  f-  lichen  Wiedereingliederung  anfallen,  ausschliesslich  durch  den  Kanton  übe  r-  nommen, sofern keine andere mögliche Finanzierung  squelle besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Der Betrag der anerkannten Betreuungskosten wird mittels der Richtlinie des
                            Departements  für  Gesundheit,  Sozialwesen  und  Energie  betreffend  die  A  n-  wendung  des  Gesetzes  über  die  Eingliederung  und  die  Sozialhilfe  (GES)  fes  t-  gelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  2  -  Ar  t. 5  Nach  drei  Jahren  werden  die  Ausgaben  der  Sozialhilfe  und  die  Betreuung  s-  ko  s  ten  im  Zusammenhang  mit  den  Wiedereingliederungsmassnahmen  gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 17 des Gesetzes über die Eingliederung und die Sozialhilfe (GES) zwischen dem Kanton und den Gemeinden aufgeteilt.
                            Art. 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das vorliegende Dekret tritt rückwirkend auf den 1. Oktober 1999 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das vorliegende Dekret wird mit dem Inkrafttreten eines Gesetzes über de  n-  selben Gegenstand, aber spätestens am 30. Se  p  tember 2004 hinfällig.  So  angenommen  in   zweiter Lesung im Grossen Rate, zu Sitten, den 15. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2000.  Die Präsidentin des Grossen Rates:  Marie  -  Paule Zufferey  -  Ravaz  Die Schriftführer:  Hans  -  Peter Constantin, Madeleine Mayor