Kulturförderungsgesetz
                            Kulturförderungsgesetz  vom 15. August 2017 (Stand 1. Januar 2018)  Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen  hat von der Botschaft der Regierung vom 20.  Dezember 2016  1   Kenntnis genom  -  men und  erlässt  in Ausführung von Art.  11 der Kantonsverfassung vom 10. Juni 2001  2  als Gesetz:  3  I. Allgemeine Bestimmungen  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Dieser Erlass regelt:  a)  die Aufgabenteilung und die allgemeinen Grundsätze von Kanton und politi  -  schen Gemeinden im Bereich der Kulturförderung;  b)  die Kulturförderung durch den Kanton in den Bereichen Kulturschaffen, Kul  -  turpflege und kulturelle Teilhabe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben die Bestimmungen zur Kulturförderung nach der besonde  -  ren Gesetzgebung, insbesondere dem Kulturerbegesetz vom 15. August 2017  4  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Allgemeine Grundsätze
                            1  Kanton und politische Gemeinden achten bei der Kulturförderung die Freiheit  und Unabhängigkeit kulturellen Schaffens und berücksichtigen die kulturellen In  -  teressen der Bevölkerung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung durch Kanton und politische  Gemeinden im Einzelfall.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ABl 2017, 164  ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  sGS  111.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Abgekürzt KFG. Vom Kantonsrat erlassen am 13.  Juni 2017; nach unbenützter Referen  -  dumsfrist rechtsgültig geworden am 15.  August 2017; in Vollzug ab 1.  Januar 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  sGS  277.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Zuständigkeiten
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Kulturförderung ist Aufgabe von Kanton und politischen Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zuständigkeiten richten sich nach den folgenden Bedeutungen:  a)  lokale Bedeutung: kulturelle Aktivitäten mit Bedeutung für die Standortge  -  meinde;  b)  regionale Bedeutung: kulturelle Aktivitäten mit Bedeutung für eine Region  und deren politische Gemeinden;  c)  kantonale Bedeutung: kulturelle Aktivitäten mit Bedeutung für mehrere Re  -  gionen, den ganzen Kanton oder über den Kanton hinaus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 b) Aufgaben des Kantons
                            1  Der Kanton fördert kulturelle Aktivitäten von regionaler oder kantonaler Bedeu  -  tung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 c) Aufgaben der politischen Gemeinde
                            1  Die politische Gemeinde:  a)  fördert kulturelle Aktivitäten von lokaler Bedeutung;  b)  kann sich an der Förderung kultureller Aktivitäten von regionaler oder kanto  -  naler Bedeutung beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständigen Gemeindebehörden entscheiden im Rahmen der gesetzlichen  Vorgaben frei über die Art und Weise der Aufgabenerfüllung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 d) regionale Zusammenarbeit
                            1  Die politischen Gemeinden können zur gemeinsamen Förderung kultureller Ak  -  tivitäten in regionalen Förderorganisationen zusammenarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die beteiligten politischen Gemeinden übertragen der regionalen Förderorgani  -  sation mit Leistungsvereinbarung den Vollzug von Förderaufgaben. Zuständig  sind die Räte der betroffenen politischen Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Regionale Förderorganisationen können im Rahmen der ihnen übertragenen  Aufgaben Verfügungen erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Kanton, ausserkantonale Gemeinwesen, öffentlich-rechtliche Körperschaften  und private Förderakteure können sich mit Zustimmung der regionalen Förderor  -  ganisation an dieser beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Kulturförderung des Kantons  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeines  (2.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Ziele
                            1  Die Kulturförderung des Kantons hat zum Ziel:  a)  ein vielfältiges Kulturschaffen und Kulturangebot im Kanton und seinen Re  -  gionen zu fördern;  b)  die Bewahrung und Überlieferung des kulturellen Erbes zu unterstützen;  c)  die Teilhabe aller Bevölkerungsgruppen am kulturellen Leben zu erleichtern;  d)  den kulturellen Austausch innerhalb des Kantons und nach aussen zu för  -  dern;  e)  die kulturelle Entwicklung im Kanton und seine Attraktivität zu fördern;  f)  gute Rahmenbedingungen für kulturelle Aktivitäten zu schaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Kulturpolitische Grundsätze
                            1  Der Kanton achtet bei der Erfüllung seiner Aufgaben ehrenamtlich erbrachte  kulturelle Aktivitäten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er setzt sich für eine angemessene Verteilung kultureller Aktivitäten im Kanton  ein und berücksichtigt regionale und gesellschaftliche Gegebenheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er stellt eine wirksame, wirtschaftliche und transparente Aufgabenerfüllung si  -  cher.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Zusammenarbeit
                            1  Der Kanton kann zur Erfüllung seiner Aufgaben mit dem Bund, anderen Kanto  -  nen, den Gemeinden sowie weiteren öffentlich-rechtlichen und privaten Kulturak  -  teuren im In- und Ausland zusammenarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Übertragung von Aufgaben
                            1  Der Kanton kann einzelne seiner Aufgaben nach diesem Erlass an Organisatio  -  nen mit kantonaler Beteiligung, regionale Förderorganisationen oder Dritte über  -  tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die beauftragten Organisationen oder Dritten erfüllen die ihnen übertragenen  Aufgaben nach den Vorgaben dieses Erlasses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dritten eine Leistungsvereinbarung ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Kulturförderstrategie
                            1  Die Regierung unterbreitet dem Kantonsrat alle acht Jahre einen Bericht zur  Strategie der kantonalen Kulturförderung nach diesem Erlass und der besonderen  Gesetzgebung zur Genehmigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die politischen Gemeinden und die interessierten Kreise werden vorgängig zur  Vernehmlassung eingeladen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Fördermassnahmen  (2.2.)  a) Förderadressaten, Förderbereiche und Förderinstrumente  (2.2.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Förderadressaten
                            1  Der Kanton unterstützt:  a)  Kulturschaffende;  b)  kulturelle Projekte;  c)  kulturelle Institutionen und Organisationen;  d)  kantonale Kulturstandorte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Förderbereiche
                            a) allgemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton fördert Kultur in all ihren Ausdrucksformen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er unterstützt insbesondere folgende kulturelle Aktivitäten:  a)  Schaffen von Kultur;  b)  Pflege von Kulturgütern;  c)  Erforschung, Verbreitung und Vermittlung von Kultur und Geschichte;  d)  kulturellen Austausch und kulturelle Zusammenarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 b) kulturelle Teilhabe
                            1  Der Kanton fördert Bestrebungen, der Bevölkerung den Zugang zu kulturellem  Erbe und kulturellen Aktivitäten sowie die aktive Mitgestaltung des kulturellen  Lebens zu erleichtern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er setzt sich insbesondere für die kulturelle Teilhabe von Kindern und Jugendli  -  chen sowie von Menschen mit Behinderung ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 c) Weltkulturerbe
                            1  Der Kanton fördert:  a)  die Vermittlung und öffentliche Zugänglichkeit des UNESCO-Weltkulturer  -  bes Stiftsbezirk St.Gallen und der zu ihm gehörenden unbeweglichen und be  -  weglichen Kulturgüter;  b)  die Vermittlung der prähistorischen Pfahlbauten, die zum UNESCO-Weltkul  -  turerbe gehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Förderinstrumente
                            1  Der Kanton fördert Kultur insbesondere durch:  a)  Ausrichtung von Kantonsbeiträgen;  b)  Unterstützung von kantonalen Kulturstandorten;  c)  Beratung, Vernetzung sowie Vermittlung und Präsentation;  d)  Auszeichnung von besonderen künstlerischen Leistungen und kulturellen  Verdiensten;  e)  Erwerb von künstlerischen und kulturellen Werken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Voraussetzungen und Kriterien
                            a) allgemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Fördermassnahmen des Kantons setzen voraus, dass kulturelle Aktivitäten:  a)  einen Bezug zum Kanton St.Gallen aufweisen;  b)  von regionaler oder kantonaler Bedeutung sind;  c)  sich durch Qualität auszeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 b) für bestimmte Förderinstrumente
                            1  Fördermassnahmen des Kantons nach Art. 16 Bst. a bis c dieses Erlasses setzen  zusätzlich voraus, dass:  a)  die Förderadressaten angemessene Eigenleistungen erbringen;  b)  die Angebote oder Leistungen der kulturellen Institutionen und Organisatio  -  nen sowie kantonalen Kulturstandorte und die Ergebnisse der kulturellen  Projekte öffentlich zugänglich sind;  c)  die kulturellen Projekte, Institutionen und Organisationen sowie kantonalen  Kulturstandorte nicht hauptsächlich gewinnorientiert sind.  b) Kantonsbeiträge  (2.2.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Beitragsarten
                            1  Der Kanton kann im Rahmen der bewilligten Kredite Kantonsbeiträge ausrich  -  ten, insbesondere:  a)  zur Förderung von Kulturschaffenden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  für kulturelle Projekte;  c)  an den Betrieb von kulturellen Institutionen und Organisationen;  d)  an Investitionen für kulturelle Institutionen und Organisationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kantonsbeiträge werden in der Regel als nicht rückzahlbare Geldleistungen oder  Defizitgarantien gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Beteiligung Dritter
                            1  Die Ausrichtung eines Kantonsbeitrags setzt in der Regel eine angemessene Be  -  teiligung an der Finanzierung voraus von:  a)  politischen Gemeinden und weiteren Dritten bei kulturellen Aktivitäten von  regionaler Bedeutung;  b)  Dritten bei kulturellen Aktivitäten von kantonaler Bedeutung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton kann unabhängig von einer Beteiligung Dritter Kantonsbeiträge aus  -  richten:  a)  zur Förderung von Kulturschaffenden;  b)  an kulturelle Organisationen von kantonaler Bedeutung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Bemessung der Beitragshöhe
                            1  Bei der Bemessung der Höhe von Kantonsbeiträgen werden berücksichtigt:  a)  die Finanzkraft der Gesuchstellenden;  b)  die Bedeutung der kulturellen Institutionen, Organisationen oder Projekte;  c)  die Höhe der Gesamtkosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kantonsbeitrag übersteigt in der Regel die Hälfte der Gesamtkosten nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Ausrichtung
                            a) Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Beschluss über die Ausrichtung von Kantonsbeiträgen erfolgt gestützt auf  Gesuche, Ausschreibungen oder Wettbewerbe.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 b) Form
                            1  Die Zusicherung und Ausrichtung von Kantonsbeiträgen erfolgt durch Verfü  -  gung der zuständigen Stelle des Kantons oder durch Leistungsvereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständige Stelle des Kantons schliesst mit den beteiligten Parteien eine Leis  -  tungsvereinbarung ab, wenn:  a)  die Beitragsberechtigten zu besonderen Leistungen verpflichtet werden oder  b)  mehrjährige oder jährlich wiederkehrende Beiträge ausgerichtet werden oder  c)  Dritte an der Finanzierung beteiligt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 c) Bedingungen und Auflagen; Widerruf
                            1  Die Ausrichtung von Kantonsbeiträgen kann von Bedingungen abhängig ge  -  macht oder mit Auflagen versehen werden, insbesondere zur:  a)  Bekanntmachung der Unterstützung durch den Kanton;  b)  Erbringung von kulturellen Leistungen;  c)  Vorlage von Projekt- und Jahresberichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kantonsbeiträge können ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn die kultu  -  rellen Aktivitäten, für die sie gewährt wurden, nicht oder nur teilweise verwirk  -  licht wurden oder wenn eine Bedingung oder Auflage nicht erfüllt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Ergänzendes Recht
                            1  Die Regierung erlässt durch Verordnung Bestimmungen über:  a)  die für die Bemessung der Kantonsbeiträge anrechenbaren Kosten;  b)  die Zuständigkeit zur Zusicherung und Ausrichtung von Kantonsbeiträgen;  c)  das Verfahren zur Ausrichtung von Kantonsbeiträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann durch Verordnung weitere für die Ausrichtung von Kantonsbeiträgen  massgebende Voraussetzungen festlegen.  c) Unterstützung von kantonalen Kulturstandorten  (2.2.3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Bestand
                            1  Der Kanton unterstützt folgende kantonale Kulturstandorte:  a)  Schloss Werdenberg;  b)  Altes Bad Pfäfers;  c)  Kunst(Zeug)Haus Rapperswil-Jona;  d)  Lokremise St.Gallen;  e)  Konzert und Theater St.Gallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Unterstützung von Konzert und Theater St.Gallen als kantonaler Kultur  -  standort richtet sich nach dem Gesetz über Beiträge an die Genossenschaft Kon  -  zert und Theater St.Gallen vom 27.  September 2009  5  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kantonsrat kann weitere kantonale Kulturstandorte bestimmen. Dabei ach  -  tet er auf eine angemessene Verteilung im Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  sGS  273.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Fördermassnahmen
                            a) Vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das zuständige Departement und die Trägerschaft des kantonalen Kulturstand  -  orts regeln durch Vereinbarung die Fördermassnahmen des Kantons und die Leis  -  tungen des kantonalen Kulturstandorts.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 b) Infrastruktur
                            1  Der Kanton unterstützt die Infrastruktur kantonaler Kulturstandorte durch:  a)  Ausrichtung von Kantonsbeiträgen an Investitionen oder  b)  Bereitstellung, Instandsetzung und Erneuerung sowie Veränderung von in  seinem Eigentum stehenden Immobilien.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 c) Betrieb
                            1  Der Kanton unterstützt den Betrieb kantonaler Kulturstandorte durch:  a)  Ausrichtung von wiederkehrenden Kantonsbeiträgen an den Betrieb;  b)  Einsitznahme von Personen aus der Staatsverwaltung oder von durch den  Kanton mandatierten Privatpersonen in das strategische Leitungsorgan der  Trägerschaft des kantonalen Kulturstandorts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann kantonale Kulturstandorte ausserdem durch Beratung unterstützen,  wenn der Kulturstandort sich in der Phase des Aufbaus befindet oder reorganisiert  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei der Ausrichtung von Kantonsbeiträgen werden die Bestimmungen nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 bis 25 dieses Erlasses sachgemäss angewendet.
                            III. Finanzierung  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Mittel
                            1  Der Kanton finanziert die ihm aufgrund dieses Erlasses entstehenden Aufwen  -  dungen aus Mitteln:  a)  des Lotteriefonds;  b)  des allgemeinen Staatshaushalts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  2017-058  15.08.2017  01.01.2018  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.08.2017  01.01.2018  Erlass  Grunderlass  2017-058