Vereinbarung über die Interkantonale Fachhochschule St.Gallen
                            Vereinbarung  über die Interkantonale Fachhochschule St.Gallen  vom 16. März 1999 (Stand 1. Januar 2000)  Die Kantone Appenzell A.Rh., Appenzell I.Rh., St.Gallen und Thurgau  vereinbaren:  1  I. Allgemeine Bestimmungen  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Grundlagen
                            1  Die Kantone Appenzell A.Rh., Appenzell I.Rh., St.Gallen und Thurgau führen die  Interkantonale Fachhochschule St.Gallen. Die Fachhochschule ist eine selbstän  -  dige öffentlich-rechtliche Anstalt mit Sitz in St.Gallen. Die Regierungen der Ver  -  einbarungspartner können die Trägerschaft durch weitere Kantone oder das Fürs  -  tentum Liechtenstein erweitern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zweck
                            1  Die Fachhochschule:  a)  bereitet auf Fachhochschuldiplome in den Bereichen Technik und Wirtschaft  vor;  b)  bietet praxisorientierte Diplomstudien, Weiterbildungsveranstaltungen, an  -  wendungsorientierte Forschungs- und Entwicklungsarbeiten und Dienstleis  -  tungen für Dritte an;  c)  kann mit Beschluss der Regierungen der Vereinbarungspartner weitere Stu  -  dienbereiche anbieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Steuerbefreiung
                            1  Von den Staats- und Gemeindesteuern der Vereinbarungspartner sind befreit:  a)  Die Fachhochschule und ihre Einkünfte;  b)  Zuwendungen an die Fachhochschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In Vollzug ab 1. Januar 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Organisation  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Regierungen
                            1  Die Regierungen der Vereinbarungspartner üben die Oberaufsicht über die Fach  -  hochschule aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie genehmigen:  a)  die Leistungsvereinbarung;  b)  die Höhe der Studiengelder;  c)  die jährlich zu vereinbarenden Kontrakte und die finanziellen Mittel;  d)  die Vereinbarung über einen Fachhochschulverbund.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kompetenzen und Zuständigkeiten aus der Vereinbarung gemäss lit.  d gehen  dieser Vereinbarung vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Fachhochschulrat
                            a) Zusammensetzung, Wahl und Konstituierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Fachhochschulrat besteht aus Vertretungen der Vereinbarungspartner.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es wählen:  a)  die Regierung des Kantons St.Gallen fünf Mitglieder;  b)  die Regierungen der Kantone Appenzell A.Rh., Appenzell I.Rh. und Thurgau  je zwei Mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Fachhochschulrat konstituiert sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Erweitern die Vereinbarungspartner die Trägerschaft, passen sie die Zusammen  -  setzung des Fachhochschulrates einvernehmlich an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 b) Aufgaben
                            1  Der Fachhochschulrat führt die Fachhochschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er   bereitet   die   Genehmigung   der   Leistungsvereinbarung,   der   jährlichen  Kontrakte und die Finanzierung durch die Regierungen sowie die Festsetzung der  Studiengelder vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im übrigen obliegen ihm insbesondere folgende Aufgaben:  a)  Namensgebung;  b)  Organisation der Fachhochschule und Festlegen der Führungsstruktur;  c)  Erlass der Lehrpläne;  d)  Erlass der Reglemente über die Aufnahme der Studierenden, die Prüfungen  und die Diplome sowie der ergänzenden Vorschriften über Organisation und  Zuständigkeit;  e)  Erlass von Disziplinarvorschriften für Studierende;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Erlass der Anstellungsordnung;  g)  Wahl und Entlassung der Schulleitung, der hauptamtlichen Dozentinnen und  Dozenten sowie der Leitung der Verwaltung;  h)  Wahl und Entlassung des weiteren Personals, soweit er diese Kompetenz  nicht an andere Organe delegiert hat;  i)  Verleihung des Professortitels;  k)  Beschlussfassung über Jahresrechnung und Voranschlag;  l)  Entscheid über Rekurse gegen Anordnungen unterer Organe der Fachhoch  -  schule;  m)  Erlass der übrigen Vorschriften, die für den Vollzug der Vereinbarung not  -  wendig sind;  n)  Abschluss von Zusammenarbeitsverträgen mit anderen Trägern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 c) Delegation und Beizug Dritter
                            1  Der Fachhochschulrat kann einzelne Aufgaben einem Ausschuss aus seiner Mitte  oder der Präsidentin oder dem Präsidenten übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann Fachausschüsse einsetzen und aussenstehende Beraterinnen oder Berater  beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Rekurskommission
                            a) Zusammensetzung, Wahl und Konstituierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Rekurskommission besteht aus je einer von den Regierungen der Vereinba  -  rungspartner gewählten Vertretung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitglieder der Rekurskommission sind nicht in anderer Stellung für die  Fachhochschule tätig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Rekurskommission konstituiert sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 b) Aufgaben
                            1  Die Rekurskommission beurteilt abschliessend Rekurse gegen Verfügungen und  Entscheide des Fachhochschulrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 c) Verfahrensrecht
                            1  Das Rekursverfahren richtet sich nach den Vorschriften über die Verwaltungs  -  rechtspflege des Sitzkantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verweise sind nicht mit Rekurs anfechtbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III. Finanzhaushalt  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Einnahmen
                            1  Die Betriebsmittel werden beschafft durch:  a)  Anteile der Vereinbarungspartner;  b)  Gebühren;  c)  Studiengelder;  d)  Entgelte für Leistungen an Dritte;  e)  Standortbeitrag des Kantons St.Gallen;  f)  Beiträge Dritter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Standortbeitrag
                            1  Der Kanton St.Gallen leistet vorab einen jährlichen Standortbeitrag von 15 Pro  -  zent der gesamten Trägerschaftsleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Anteilsbemessung
                            1  Die Anteile der Vereinbarungspartner bemessen sich nach dem Anteil der Stu  -  dierenden mit stipendienrechtlichem Wohnsitz auf dem Gebiet der Vereinba  -  rungspartner.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Massgebend ist der Durchschnitt der dem Rechnungsjahr vorangehenden drei  Jahre. Stichtag ist der 1.  Juli.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Finanzkontrolle
                            1  Die Finanzkontrolle richtet sich nach den Vorschriften des Sitzkantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann durch je eine Vertretung der Vereinbarungspartner durchgeführt wer  -  den. Die Vertretung des Sitzkantons führt den Vorsitz.  IV. Haftung und Verantwortlichkeit  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Grundsatz
                            1  Die Haftung der Fachhochschule und die Verantwortlichkeit ihrer Organe sowie  des Personals richten sich nach den Vorschriften des Sitzkantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Disziplinarrecht
                            1  Für die Dienstverhältnisse gilt sachgemäss das Disziplinarrecht des Sitzkantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V. Schlussbestimmungen  (5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Vollstreckbarkeit
                            1  Die auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichteten rechtskräftigen Verfü  -  gungen und Entscheide der Schulorgane stehen hinsichtlich der Rechtsöffnung  vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Kündigung
                            1  Die Regierungen der Vereinbarungspartner können die Mitgliedschaft unter Be  -  achtung einer Frist von drei Jahren auf Ende eines Schuljahres kündigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Die Vereinbarungen über die Interkantonale Ingenieurschule St.Gallen vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  April 1995  2   und über die Interstaatliche Höhere Wirtschafts- und Verwaltungs  -  schule St.Gallen vom 27.  Juli 1995  3   werden aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleibt die Zustimmung der Regierung des Fürstentums Liechten  -  stein   zur   Aufhebung   der   Vereinbarung   über   die   Interstaatliche   Höhere  Wirtschafts- und Verwaltungsschule St.Gallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Vollzug
                            1  Diese Vereinbarung wird mit dem Beitritt der Vereinbarungspartner ab 1.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2000 angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  sGS  234.31  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  sGS  234.51  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  34–102  16.03.1999  01.01.2000  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.1999  01.01.2000  Erlass  Grunderlass  34–102