Gesetz über die amtliche Vermessung
                            Gesetz  über die amtliche Vermessung  *  vom 16.03.2006 (Stand 01.07.2016)  Der Grosse Rat des Kantons Wallis  eingesehen Artikel 75a der Bundesverfassung;  eingesehen Artikel 42 der Kantonsverfassung;  eingesehen Artikel 950 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches;  eingesehen Artikel 52 des Schlusstitels des Schweizerischen Zivilgesetzbu  -  ches;  eingesehen   das   Einführungsgesetz   zum   Schweizerischen   Zivilgesetzbuch  vom 24. März 1998;  eingesehen das Bundesgesetz über Geoinformation vom 5. Oktober  2007  sowie die dazugehörigen Verordnungen;  auf Antrag des Staatsrates,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1 Zweck und Delegationsnorm
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Das  vorliegende   Gesetz   bezweckt   die Anwendung  der  Bundesgesetzge  -  bung im Bereiche der amtlichen Vermessung und der Geoinformation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede im vorliegenden Gesetz  benutzte  Bezeichnung einer Person,  eines  Statuts,   einer   Funktion   oder   eines   Berufs   gilt   im   gleichen   Sinne   für   Frau  und Mann.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Durchführung
                            1  Der Staatsrat regelt folgende Bereiche in einer Verordnung:  a)  das Verfahren zur Festlegung von Kantons- und Gemeindegrenzen;  b)  das Verfahren für die Vermarkung und die Ersterhebung von Grund  -  stücken;  c)  die laufende und die periodische Nachführung der amtlichen Vermes  -  sung;  d)  die Anforderungen und Modalitäten bei Mutationen;  e)  die   Koordination   der   Verfahren   bei   landwirtschaftlichen   Bodenver  -  bessrungen und Baulandumlegungen mit der Vermessung;  f)  die   Zusammenarbeit   zwischen   der   amtlichen   Vermessung,   dem  Grundbuch und den Steuerbehörden;  g)  die Datenabgabe und die Gebühren;  h)  das Verfahren für die Festlegung der Perimeter der Gebiete mit dau  -  ernden Bodenverschiebungen;  i)  die   Organisation   und   Betriebsmodalitäten   des   kantonalen   Geoinfor  -  mationssystems;  j)  den Honorartarif für den Unterhalt und die Nachführung der amtlichen  Vermessung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2 Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Staatsrat
                            1  Der   Staatsrat   ist   für   die  Durchführung  der   amtliche   Vermessung  verant  -  wortlich.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihm obliegen namentlich folgende Aufgaben:  a)  er genehmigt die Vermessung und verleiht damit dem Vermessungs  -  werk die Beweiskraft öffentlicher Urkunden;  b)  er genehmigt  die Änderungen kommunaler Hoheitsgrenzen  und ent  -  scheidet über Streitigkeiten bezüglich der Festlegung dieser Grenzen;  c)  er ernennt die Mitglieder der Nomenklaturkommission;  d)  er bestimmt die Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen;  e)  *  er vergibt die Vermessungsarbeiten der amtlichen Vermessung;  f)  *  er schliesst im Rahmen seiner Finanzkompetenzen die zwischen dem  Departement   und   dem   Bund   ausgehandelten   mehrjährigen   Pro  -  grammvereinbarungen (Leistungsaufträge) ab;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  *  er bezeichnet die für die Aufsicht  über die amtliche Vermessung  zu  -  ständige Stelle (Vermessungsaufsicht).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Departement
                            1  Das   für   die   amtliche   Vermessung   zuständige   Departement   hat   folgende  Aufgaben:  a)  *  es handelt mit dem Bund die mehrjährigen Programmvereinbarungen  (Leistungsaufträge)   aus   und   schliesst   mit   dem   Bund   die   jährliche  Leistungsvereinbarung ab;  b)  *  in Gebieten mit einer finanziellen Beteiligung der Gemeinde ordnet es  nach Anhören der Gemeinde die Durchführung  der Vermarkung,  der  Ersterhebung der Daten und der Erneuerung der Vermessung an;  c)  *  in Gebieten ohne finanzielle Beteiligung der Gemeinde ordnet es die  -  se Arbeiten nach der Information der Gemeinden an;  d)  es   verordnet   die   öffentliche  Auflage   der   Skizzen   der   Grenzfeststel  -  lung;  e)  es verordnet die öffentliche Auflage der Vermessungsdokumente;  f)  es   stellt   die   Koordination   zwischen   Grundbuch,   Vermessung   und  Steuerbehörden sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 * Vermessungsaufsicht
                            1  Die für die Aufsicht über die amtliche Vermessung zuständige Stelle (Ver  -  messungsaufsicht) hat namentlich folgende Aufgaben:  a)  *  sie beteiligt sich gemäss den Weisungen des Departements und den  Richtlinien des Staatsrates an der Vorbereitung der Programmverein  -  barungen (Leistungsaufträge);  b)  sie ist für die Lage- und Höhenfixpunkte der Kategorien 2 und 3 ver  -  antwortlich;  c)  sie  beaufsichtigt   die  Geometer   und   ihre   Büros   im   Rahmen   der   sich  aus dem vorliegenden Gesetz ergebenden Tätigkeiten;  d)  sie erstellt und unterzeichnet die Vermessungsverträge;  e)  sie leitet, überwacht und verifiziert die Arbeiten der amtlichen Vermes  -  sung;  f)  sie ist mit der Aufsicht von Vermessungsarbeiten beauftragt,  die auf  -  grund der Gesetzgebung über die Enteignung ausgeführt werden;  g)  sie sorgt für die Koordination der amtlichen Vermessung mit anderen  Vermessungsprojekten und Geoinformationssystemen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  sie ist mit der Aufsicht über die Vermessungsarbeiten bei Baulandum  -  legungen betraut;  i)  sie verwaltet die Originaldaten der amtlichen Vermessung;  j)  sie erstellt und führt den Basis- und Übersichtsplan nach;  k)  sie garantiert den im Geometerregister eingetragenen Ingenieur-Geo  -  metern  einen direkten  Zugang zu  den Daten der amtlichen  Vermes  -  sung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann diese Aufgaben ganz oder teilweise Dritten übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie   ist   für   alle  Aufgaben   in  Anwendung   des   vorliegenden   Gesetzes   zu  -  ständig, die nicht ausdrücklich einer anderen Behörde zugeteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Vermessungsaufsicht steht unter der Leitung eines im Geometerregis  -  ter eingetragenen Ingenieur-Geometers (Kantonsgeometer).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Nomenklaturkommission
                            1  Für jede der beiden Amtssprachen wird eine Nomenklaturkommission ein  -  gesetzt, die mit der Schreibweise der Flurnamen beauftragt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede Kommission besteht aus drei bis fünf Mitgliedern, die vom Staatsrat  jeweils für   eine  Verwaltungsperiode  ernannt   werden.   Das Sekretariat   wird  durch die Vermessungsaufsicht sichergestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Vermessungsaufsicht koordiniert die Arbeiten der Kommissionen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Kommission   prüft   die  vom   Ingenieur-Geometer   erhobenen   geografi  -  schen   Namen   auf   ihre   sprachliche   Richtigkeit   und  teilt  der   für   die  Festle  -  gung der Namen zuständigen Stelle ihren Befund und ihre Empfehlungen  mit.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Gemeinderat
                            1  Der Gemeinderat ernennt die Vermessungskommission und deren Präsi  -  denten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er nimmt bei der Festsetzung des Vermessungsprogramms teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er genehmigt die von der Nomenklaturkommission empfohlenen geografi  -  schen Namen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Er bestimmt die Gemeindegrenzen im Einverständnis mit den Nachbarge  -  meinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Vermessungskommission
                            1  Bei  der   Grenzfestlegung,   der  Ersterhebung   der  Daten   oder   der  Erneue  -  rung der Vermessung wählt der Gemeinderat der betroffenen Gemeinde für  die Dauer der Arbeiten eine Vermessungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission setzt  sich aus drei bis fünf  Mitgliedern zusammen.  Das  Sekretariat wird durch die Gemeinde sichergestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Kommission   hat  die Aufgabe,   bei  der   Grenzfeststellung  mitzuhelfen,  die Einsprachen zu behandeln und die notwendigen Bekanntmachungen zu  erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 * ...
                            2 Ausführung der amtlichen Vermessung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Programm
                            1  Der   Kanton   erstellt   gestützt   auf   die   strategische   Planung   der   amtlichen  Vermessung des Bundes die notwendigen Umsetzungspläne.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Entsprechend   seiner   Finanzkompetenz   schliesst   der   Staatsrat   mit   dem  Bund die durch das zuständige Departement ausgehandelten mehrjährigen  Programmvereinbarungen ab.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die einjährige Leistungsvereinbarung beinhaltet die Vermessungsarbeiten  eines Jahres für den gesamten Kanton und bildet die Grundlage für die Ab  -  geltungen des Bundes.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Zugang zu Grundstücken und Fixpunkte
                            1  Die  mit   den   amtlichen   Vermessungsarbeiten   beauftragten   Personen   ha  -  ben Zugang zu den Grundstücken, soweit dies für die Erfüllung ihrer Arbei  -  ten erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Grundeigentümer   (nachfolgend:   Eigentümer)   müssen   auf   ihrem  Grundstück   die   für   die   amtliche   Vermessung   notwendigen   Fixpunkte   dul  -  den. Im Falle von Streitigkeiten entscheidet die Dienststelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kantonale Fixpunkte müssen ins Grundbuch eingetragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Beschränkung des Eigentums ist auf Gesuch der Dienststelle kosten  -  los im Grundbuch anzumerken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Eine  Entschädigung  wird  nur  geschuldet,   wenn  die  Nutzung  des  Grund  -  stücks erheblich eingeschränkt wird. Im Streitfall wird die Entschädigung im  Enteignungsverfahren festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 * ...
                            2.2 Vermarkung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 * ...
Art. 14 Gemeindegrenzen
                            1  Die Festlegung der Gemeindegrenzen im unvermessenen  Gebiet obliegt  den Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Können   sich   Gemeinden   über   die   Feststellung   der   Gemeindegrenzen  nicht einigen, so entscheidet der Staatsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Änderungen   von  Gemeindegrenzen   unterliegen  der  Genehmigung  durch  den Staatsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Alle betroffenen Eigentümer werden durch die Gemeinde über die Ände  -  rung informiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Eigentumsgrenzen
                            1  Die Grenzfeststellung der Grundstücke ist Pflicht der Eigentümer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese   werden   durch   öffentliche   Bekanntmachung   und   eingeschriebenen  Brief   der   Vermessungskommission   eingeladen,   diese   Grenzfeststellung  vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Können sich die Eigentümer nicht einigen oder erscheinen sie trotz einer  ordnungsgemässen   Vorladung   nicht,   wird   die   Grenzfeststellung   von   der  Vermessungskommission in Zusammenarbeit mit dem im Geometerregister  eingetragenen   beauftragten   Ingenieur-Geometer   vorgenommen.   Die  dies  -  bezüglichen Kosten gehen zu Lasten  der vom  Entscheid der Kommission  betroffenen Eigentümer.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ausserhalb   von   Bauzonen   kann   die   Vermessungsaufsicht   bestimmen,  dass   die   Grenzen   gestützt   auf   Pläne,   Luftbilder   oder   andere   geeignete  Grundlagen festgestellt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Öffentliche Auflage
                            1  Das Departement ordnet eine öffentliche Auflage der Skizzen der Grenz  -  feststellung während einer Dauer von 30 Tagen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  betroffenen  Eigentümer   werden davon durch öffentliche Bekanntma  -  chung und durch einen Brief der Vermessungskommission in Kenntnis ge  -  setzt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie können innerhalb der Auflagefrist gegen die Grenzfeststellung bei der  Vermessungskommission begründete Einsprache erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Gegen den Einspracheentscheid können die Eigentümer innert 30 Tagen  beim Zivilrichter Klage erheben. Die Schweizerische Zivilprozessordnung ist  anwendbar.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Grenzzeichen
                            1  Die Vermessungsaufsicht legt die zulässigen Grenzzeichen fest.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Grenzzeichen müssen unter der Verantwortung eines im Geometerre  -  gister eingetragenen Ingenieur-Geometers angebracht werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf das Anbringen von Grenzzeichen kann in den Fällen verzichtet  wer  -  den,   die   in Artikel   17  Absatz   2   der   eidgenössischen   Verordnung   über   die  amtliche Vermessung vorgesehen sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3 Ersterhebung und Erneuerung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Ersterhebung
                            1  Als   Ersterhebung   gilt   die   Erstellung   der   Bestandteile   der   amtlichen   Ver  -  messung in Gebieten ohne definitiv anerkannte amtliche Vermessung und  in Gebieten im Sinne von Artikel 51 Absätze 3 und 4 der eidgenössischen  Verordnung   über   die   amtliche   Vermessung.   Die   Ersterhebung   wird   durch  das   Departement,   in   Gebieten   mit   einer   finanziellen   Beteiligung   der  Gemeinde nach Anhören der Gemeinde, angeordnet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Öffentliche Auflage
                            1  Nach der Verifikation durch die Vermessungsaufsicht und der Vorprüfung  durch   die   Eidgenössische   Vermessungsdirektion   ordnet   das   Departement  eine öffentliche Auflage der amtlichen Vermessungsdokumente während ei  -  ner Dauer von 30 Tagen an.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  betroffenen  Eigentümer   werden davon durch öffentliche Bekanntma  -  chung und durch einen Brief der Vermessungskommission in Kenntnis ge  -  setzt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie können innerhalb der Auflagefrist gegen die Dokumente der amtlichen  Vermessung   bei  der   Vermessungskommission   begründete   Einsprache   er  -  heben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Gegen den Einspracheentscheid können die Eigentümer innert 30 Tagen  beim Zivilrichter Klage erheben. Die Schweizerische Zivilprozessordnung ist  anwendbar.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Erneuerung
                            1  Es finden die folgenden zwei Arten von Erneuerungen Anwendung:  a)  die   ordentliche   Erneuerung   für   die   Erstellung   der   Bestandteile   der  amtlichen Vermessung nach neuer Ordnung durch Umarbeitung und  Ergänzung   einer   definitiv   anerkannten   amtlichen   Vermessung   alter  nach Anhören der Gemeinde, angeordnet;  b)  *  die technische Erneuerung für die besonderen Anpassungen von aus  -  sergewöhnlich hohem nationalen Interesse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sofern   die   Eigentümer   in   ihren   dinglichen   Rechten   nicht   betroffen   sind,  wird keine öffentliche Auflage mit Einspracheverfahren durchgeführt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Unterhalt - Nachführung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 * Vermessungsaufsicht
                            1  Die  Vermessungsaufsicht   regelt   den   Unterhalt   und   die  Nachführung   der  amtlichen Vermessung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Vermessungsaufsicht   stellt   den   im   Geometerregister   eingetragenen  Ingenieur-Geometern   eine   Informatikplattform   zur   Verfügung,   auf   der   sie  die Mutationen ausführen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 * Ingenieur-Geometer
                            1  Wer eine Grundstückgrenze ändern will, beauftragt einen im Geoemterre  -  gister   eingetragenen   Ingenieur-Geometer   mit   der   Durchführung   der   not  -  wendigen Arbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Ingenieur-Geometer   sowie   die   qualifizierten   Vermessungsfachleute  sind verpflichtet, der Vermessungsaufsicht Einsicht in die notwendigen Ge  -  schäftsunterlagen zu gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Ingenieur-Geometer und die qualifizierten Vermessungsfachleute han  -  deln privatrechtlich und auf eigene Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Während   der   Ausführung   einer   Ersterhebung,   einer   ordentlichen   oder  technischen Erneuerung oder einer provisorischen Numerisierung muss der  mit   diesen   Arbeiten   beauftragte   Ingenieur-Geometer   mit   der   laufenden  Nachführung beauftragt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2 Unterhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Fixpunkte
                            1  Die   Eigentümer   achten   auf   den   Zustand   der   auf   ihren   Grundstücken  angebrachten Fixpunkte. Dasselbe gilt für den Kanton, die Gemeinden, die  öffentlich-rechtlichen Anstalten und Körperschaften   und  die  konzessionier  -  ten Unternehmungen, wenn sie auf fremdem Grundstück Arbeiten ausfüh  -  ren oder ausführen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Eigentümer   informieren   unverzüglich   die   Vermessungsaufsicht,  wenn:  *  a)  sie Arbeiten ausführen, welche diese Punkte gefährden;  b)  sie feststellen,   dass  diese Punkte  entfernt,   versetzt   oder   beschädigt  wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Vermessungsaufsicht trifft die notwendigen Massnahmen zum Unter  -  halt oder zur Wiederherstellung der Fixpunkte, für die sie verantwortlich ist.  Die Massnahmen werden auf Ersuchen oder von Amtes wegen vorgenom  -  men, wenn die Wiederherstellung für die Ausführung von Vermessungsar  -  beiten notwendig ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Kanton kann die Erstellung und den Unterhalt der Lage- und Höhen  -  fixpunkte der Kategorien 2 und 3 an Dritte übertragen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Grenzzeichen
                            1  Die Eigentümer müssen die Grenzzeichen ihrer Grundstücke in gutem Zu  -  stand erhalten. Dasselbe gilt für den Kanton, die Gemeinden, die öffentlich-  rechtlichen  Anstalten  und Körperschaften  und  die konzessionierten  Unter  -  nehmungen, wenn sie auf fremdem Grundstück Arbeiten durchführen oder  ausführen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einzig   die   im   Geometerregister   eingetragenen   Ingenieur-Geometer   sind  berechtigt, Grenzzeichen wiederherzustellen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Dokumente und andere Datenträger
                            1  Die Dokumente und anderen Datenträger der amtlichen Vermessung sind  im   Eigentum   des   Kantons   und   werden   von   der   Vermessungsaufsicht   ab  dem   Zeitpunkt   der   Beendigung   der  Arbeiten   gemäss  Artikel   22  Absatz   5  aufbewahrt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3 Nachführung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Grenzen von Grundstücken
                            1  Sämtliche   Grenzänderungen   von   Grundstücken   können   nur   auf   der  Grundlage   eines   Mutationsprotokolls   getätigt   werden,   das   von   einem   im  Geometerregister   eingetragenen   Ingenieur-Geometer   unterzeichnet   wor  -  den ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   Mutationsprotokoll   muss   in   der   Regel   nach   dem   Anbringen   der  Grenzzeichen und der Aufnahme der neuen Grenzen erstellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sämtliche   Mutationsprotokolle,   die   nicht   innerhalb   von   zwei   Jahren   im  Grundbuch eingetragen werden, werden rechtsunwirksam und der alte Zu  -  stand muss auf Kosten des Auftraggebers wieder hergestellt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die  Kosten   der  Aufhebung   der   Mutation   und  der   allfälligen   Rückvermar  -  kung trägt der Auftraggeber der Mutation.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Laufende Nachführung
                            1  Sämtliche Bestandteile der amtlichen Vermessung  unterliegen der Nach  -  führungspflicht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bestandteile der amtlichen Vermessung,  die einer Bewilligungspflicht  oder öffentlichen Auflagepflicht unterstehen,  sind innert eines Jahres nach  Eintreten einer Veränderung nachzuführen. Dazu beauftragt die Gemeinde  einen im Geometerregister eingetragenen Ingenieur-Geometer.  *  a)  *  ...  b)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Periodische Nachführung
                            1  Die Daten, die nicht der laufenden Nachführung unterliegen oder von ihr  erfasst werden, sind periodisch nachzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Meldepflicht bei Mutationen
                            1  Das Grundbuchamt hat die Pflicht, die Meldung über den Eintrag der Mu  -  tation   ins   Grundbuch   in   der   vorgeschriebenen   Form   sofort   der   Vermes  -  sungsaufsicht zuzustellen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Vermessungsaufsicht   führt   diese   Mutation   nach   der   Meldung   sofort  nach.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.4 Berichtigung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Grenzen
                            1  Betrifft   die Grenzberichtigung ein  Grundstück,   kann  die Berichtigung  nur  mit schriftlicher Zustimmung der Eigentümer vorgenommen werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei  fehlender   schriftlicher   Zustimmung   entscheidet   die Vermessungsauf  -  sicht. Die Eigentümer können innert einer Frist von 30 Tagen beim zustän  -  digen Zivilrichter Klage erheben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Andere Elemente
                            1  Betrifft die Berichtigung andere Elemente, werden diese von Amtes wegen  behoben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.5 Daten- und Planabgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Daten- und Planabgabe
                            1  Die Daten der amtlichen Vermessung sind öffentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   im   Geometerregister   eingetragenen   Ingenieur-Geometer   und   der  Kanton sind für die Datenabgabe zuständig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Einzig ein im Geometerregister eingetragener Ingenieur-Geometer ist be  -  rechtigt,   die   Richtigkeit   eines  Auszugs   aus   den   Geobasisdaten   der   amtli  -  chen Vermessung zu bestätigen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Kostenverteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Vermarkung
                            1  Die Kosten der Vermarkung gehen zu Lasten der Eigentümer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sofern der Bund einen Kostenanteil übernimmt, gewährt der Kanton einen  Beitrag von 75 Prozent an die anrechenbaren Kosten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit  einem  zinslosen Darlehen leistet  der  Kanton  die  nötigen Vorschüsse  auf die anrechenbaren Kosten und verlangt von der Gemeinde nach Mass  -  gabe des Arbeitsfortschritts Akontozahlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kosten der Vermarkung in den Landwirtschaftszonen werden nach fol  -  gendem Verteilschlüssel aufgeteilt:  a)  ein Drittel der Kosten nach Massgabe der Anzahl der Parzellen;  b)  ein Drittel der Kosten nach Massgabe der Anzahl der Eigentümer;  c)  ein Drittel der Kosten nach Massgabe der Parzellenfläche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die   Kosten   der   Vermarkung   in   den   Bauzonen   werden   nach   folgendem  Verteilschlüssel aufgeteilt:  a)  ein Sechstel der Kosten nach Massgabe der Anzahl der Parzellen;  b)  ein Sechstel der Kosten nach Massgabe der Anzahl der Eigentümer;  c)  ein Sechstel der Kosten nach Massgabe der Parzellenfläche;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die   Hälfte   der   Kosten   nach   Massgabe   der  Anzahl   neuen   Grenzzei  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Kostenpflichtig   sind   die   jeweiligen   Eigentümer   zum   Zeitpunkt   der   Rech  -  nungsstellung. Die Kostenfestlegung erfolgt  durch Verfügung der Gemein  -  de, gegen welche Einsprache bei der Gemeinde erhoben werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Verlangt der Eigentümer das Anbringen von Grenzzeichen, obwohl grund  -  sätzlich   auf   das  Anbringen   solcher   Grenzzeichen   verzichtet   wird,   trägt   er  die entsprechenden Kosten vollumfänglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Die Gemeinden sind für das Inkasso der Kostenbeiträge bei den Eigentü  -  mer verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Die geschuldeten Beträge sind durch ein gesetzliches Grundpfandrecht si  -  chergestellt.   Dieses   besteht   ohne   Eintrag   und   geht   allen   eingetragenen  Grundpfandrechten vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Ersterhebung
                            1  Die   Kosten   der   Ersterhebung   von   Vermessungsdaten   gehen   zu   Lasten  des Kantons.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sofern der Bund für die Ersterhebung der Daten einen Kostenanteil über  -  nimmt,   teilen   sich   in   den   Beitragszonen   I   und   II   der   Kanton   und   die  Gemeinde   den   Rest   der   anrechenbaren   Kosten   jeweils   zur   Hälfte.   In   der  Beitragszone   III  trägt  der  Kanton  den Teil der  anrechenbaren  Kosten,  die  nicht durch den Bund getragen werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit einem zinslosen Darlehen leistet der Kanton die nötigen Vorschüsse.  Er verlangt von der Gemeinde nach Massgabe des Arbeitsfortschritts Akon  -  tozahlungen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die nicht anrechenbaren Kosten werden der Gemeinde in Rechnung ge  -  stellt. Sie wälzt diese auf die betroffenen Eigentümer ab. Diese Kosten wer  -  den nach folgendem Verteilschlüssel aufgeteilt:  *  a)  ein Drittel der Kosten nach Massgabe der Anzahl der Parzellen;  b)  ein Drittel der Kosten nach Massgabe der Anzahl der Eigentümer;  c)  ein Drittel der Kosten nach Massgabe der Parzellenfläche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Kostenpflichtig   sind   die   jeweiligen   Eigentümer   zum   Zeitpunkt   der   Rech  -  nungsstellung. Die Kostenfestlegung erfolgt  durch Verfügung der Gemein  -  de, gegen welche Einsprache bei der Gemeinde erhoben werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Gemeinden sind für das Inkasso der Kostenbeiträge bei den Eigentü  -  mer verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die geschuldeten Beträge sind durch ein gesetzliches Grundpfandrecht si  -  chergestellt.   Dieses   besteht   ohne   Eintrag   und   geht   allen   eingetragenen  Grundpfandrechten vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Erneuerung
                            1  Die Kosten der ordentlichen Erneuerung einer amtlichen Vermessung ge  -  hen zu Lasten des Kantons.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sofern  der  Bund für  die  Erneuerung  der  Daten einen  Kostenanteil  über  -  nimmt, gewährt der Kanton einen Anteil von 15 Prozent an die anrechenba  -  ren Kosten und der Rest wird von der Gemeinde bezahlt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit  einem  zinslosen Darlehen leistet  der  Kanton  die  nötigen Vorschüsse  und   verlangt   von   der   Gemeinde   nach   Massgabe   des   Arbeitsfortschritts  Akontozahlungen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kosten der technischen Erneuerung gehen zu Lasten des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Unterhalt
                            1  Die Kosten der Wiederherstellung der Fixpunkte und Grenzzeichen trägt  grundsätzlich der Verursacher. Diese Kosten werden durch die zuständige  Stelle (Kanton oder Gemeinde) in Form einer Verfügung festgelegt, gegen  welche eine begründete Einsprache erhoben werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die nicht auf den Verursacher überwälzbaren Kosten gehen zu Lasten:  a)  *  des Kantons für die Lagefixpunkte 2 und 3 und die Höhenfixpunkte 2  und 3;  b)  *  ...  c)  der Eigentümer für die Grenzzeichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kosten werden unter den Eigentümern, die von den ersetzten Grenz  -  zeichen betroffen sind, anteilsmässig aufgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36a * Änderung Genauigkeitsstufe
                            1  Wird ein Gebiet im Rahmen einer Zonennutzungsplanungsrevision in ein  Gebiet   mit   einer   höheren   Genauigkeitsanforderung   umgezont,   gehen   die  Kosten  der  von der Vermessungsaufsicht  festgelegten  notwendigen amtli  -  chen Vermessungsarbeiten zu Lasten der betroffenen Eigentümer.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Laufende Nachführung
                            1  Die Kosten der laufenden Nachführung  der Daten trägt  der Verursacher.  Sie werden durch die Gemeinde in Form einer Verfügung festgelegt, gegen  die eine begründete Einsprache erhoben werden kann.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kosten der Errichtung neuer Fixpunkte für die Nachführung gehen zu  Lasten des Verursachers einer Nachführung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37a * Basis- und Übersichtsplan
                            1  Die Kosten für die Erstellung und Nachführung des Basis- und Übersichts  -  plans trägt der Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Periodische Nachführung
                            1  Die   Kosten   der   periodischen   Nachführung   tragen   der   Bund   und   der  Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Berichtigung
                            1  Die   Eigentümer   tragen   die   Kosten   der   Berichtigungen   in   den   Vermes  -  sungsdokumenten, die sie durch Nachlässigkeit, falsche Angaben oder Un  -  terlassen von Informationsmitteilungen verursacht haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Berichtigungskosten   gehen   zu   Lasten   der   Geometer   oder   der   Ver  -  messungsfachleute, sofern sie diese verursacht haben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Kanton  trägt   die  übrigen  Berichtigungskosten,   welche  durch   die Ab  -  sätze 1 und 2 nicht erfasst sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei  fehlender   schriftlicher   Zustimmung   entscheidet   die Vermessungsauf  -  sicht. Die Eigentümer können innert einer Frist von 30 Tagen beim Zivilrich  -  ter   Klage   erheben.   Die   Schweizeri-sche   Zivilprozessordnung   ist   anwend  -  bar.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Pauschale Abgeltungen
                            1  Anstelle   der   Kantonsbeiträge   für   die   Vermarkung,   für   die   Ersterhebung  und für  die Erneuerung  kann das Departement  im Einvernehmen  mit den  Gemeinden pauschale Abgeltungen festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Rechtsmittel und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Verwaltungsrechtliche Klage
                            1  Betroffene Gemeinden, die den Entscheid betreffend der Feststellung von  Gemeindegrenzen   nicht   anerkennen,   können   innert   30   Tagen   beim  Kantonsgericht eine verwaltungsrechtliche Klage einreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Verwaltungsbeschwerde
                            1  Gegen Verfügungen und Einspracheentscheide in Anwendung dieses Ge  -  setzes kann innert  30 Tagen Beschwerde  beim Staatsrat  eingereicht  wer  -  den. Vorbehalten bleiben die Fälle, für welche ausdrücklich der zivilrechtli  -  che Rechtsweg vorgeschrieben ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Ersatzvornahme
                            1  Bei selbstverschuldeter Nichteinhaltung der Fristen und erfolgter Mahnung  mit Gewährung neuer Erfüllungsfrist kann der Auftraggeber dem beauftrag  -  ten  Geometer   den Auftrag   entziehen und freihändig  den Auftrag   an einen  anderen  Geometer  vergeben,   damit  die Ausführung  des Auftrages  sicher  -  gestellt   werden   kann.   Die   dadurch   entstehenden   Mehrkosten   trägt   der  Geometer, welchem der Auftrag entzogen wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Aufhebung bestehenden Rechts
                            1  Das Gesetz über die amtliche Vermessung vom 16. November 1994 und  die Verordnung über die Abgabe und Nutzung von Auszügen und Auswer  -  tungen der amtlichen Vermessung vom 11.  Oktober 1995 werden aufgeho  -  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aufgehoben werden ebenfalls:  a)  das   Reglement   betreffend   die   Organisation   des   kantonalen   techni  -  schen   Vermessungsamtes   des   Grundbuches   vom   17.   September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1912;  b)  der Beschluss betreffend die Erhebung von Gebühren bei der Abgabe  von Protokollauszügen der trigonometrischen Punkte mit Koordinaten  sowie der Nivellementspunkte vom 31. Mai 1989;  c)  das   Reglement   über   die   Nachführung   der   Grundbuchvermessungs  -  werke vom 25. Mai 1937;  d)  das Vermarkungsreglement vom 25. Mai 1937;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  der Beschluss betreffend den Austausch von Parzellen auf dem Ver  -  waltungswege, der die Abrundung der Grundstücke bezweckt, vom 5.  Juli 1923.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Änderung bestehenden Rechts
                            1  Das   Gesetz   betreffend   Expropriation   zum   Zwecke   öffentlichen   Nutzens  vom 1. Dezember 1887 wird  geändert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Übergangsbestimmung
                            1  Das  Gesetz   findet   ebenfalls  Anwendung  auf   alle  laufenden  Arbeiten,   mit  Ausnahme   der   Bevorschussung   der   Vermarkung.   Diese   wird   durch   die  Gemeinden sichergestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton übernimmt für die Jahre 2007 und folgende den zuvor gekürz  -  ten   Bundesanteil   der   Subventionen   für   die   Ersterhebung   in   der   Bauzone  der Gemeinden Ausserberg, Nendaz und Unterbäch.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Referendum und Inkrafttreten
                            1  Das vorliegende Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Staatsrat   setzt   das   Inkrafttreten   des   vorliegenden   Gesetzes   nach  T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 14.09.2011  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T1-1 *
                            1  Die   bis   Ende   2011   laufenden   Nachführungsverträge   werden   verlängert,  bis die neue zentrale Datenverwaltung in Betrieb ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die bisher zuständigen amtlichen Geometer  haben sämtliche Originalak  -  ten   auf   den   Zeitpunkt   der   Einführung   des   neuen   Systems   der   Vermes  -  sungsaufsicht zu übergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Akten einer laufenden Nachführung, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttre  -  tens des neuen Systems  hängig ist, sind nach Abschluss dieser Nachfüh  -  rung der Vermessungsaufsicht zu übergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung noch laufenden Arbei  -  ten werden nach alter Ordnung abgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2006  01.07.2006  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 13/2006,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27/2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.02.2009  01.01.2011  Art. 16 Abs. 4  geändert  BO/Abl. 13/2009,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.02.2009  01.01.2011  Art. 19 Abs. 4  geändert  BO/Abl. 13/2009,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.02.2009  01.01.2011  Art. 39 Abs. 4  geändert  BO/Abl. 13/2009,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2010  01.01.2011  Art. 3 Abs. 2, f)  eingefügt  BO/Abl. 28/2010,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2010  01.01.2011  Art. 4 Abs. 1, a)  geändert  BO/Abl. 28/2010,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2010  01.01.2011  Art. 5 Abs. 1, a)  geändert  BO/Abl. 28/2010,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2010  01.01.2011  Art. 46 Abs. 2  eingefügt  BO/Abl. 28/2010,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2011  01.01.2012  Art. 3 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 38/2011,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2011  01.01.2012  Art. 3 Abs. 2, e)  geändert  BO/Abl. 38/2011,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2011  01.01.2012  Art. 3 Abs. 2, f)  geändert  BO/Abl. 38/2011,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2011  01.01.2012  Art. 3 Abs. 2, g)  eingefügt  BO/Abl. 38/2011,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2011  01.01.2012  Art. 4 Abs. 1, a)  geändert  BO/Abl. 38/2011,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2011  01.01.2012  Art. 4 Abs. 1, b)  geändert  BO/Abl. 38/2011,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2011  01.01.2012  Art. 4 Abs. 1, c)  geändert  BO/Abl. 38/2011,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2011  01.01.2012  Art. 5  totalrevidiert  BO/Abl. 38/2011,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2011  01.01.2012  Art. 6 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 38/2011,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2011  01.01.2012  Art. 6 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 38/2011,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2011  01.01.2012  Art. 6 Abs. 4  geändert  BO/Abl. 38/2011,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2011  01.01.2012  Art. 7 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 38/2011,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2011  01.01.2012  Art. 10 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 38/2011,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2011  01.01.2012  Art. 10 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 38/2011,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2011  01.01.2012  Art. 10 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 38/2011,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2011  01.01.2012  Art. 10 Abs. 4  aufgehoben  BO/Abl. 38/2011,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2011  01.01.2012  Art. 12  aufgehoben  BO/Abl. 38/2011,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2011  01.01.2012  Art. 13  aufgehoben  BO/Abl. 38/2011,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2011  01.01.2012  Art. 15 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 38/2011,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            14.09.2011  01.01.2012  Art. 15 Abs. 4  geändert  BO/Abl. 38/2011,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            14.09.2011  01.01.2012  Art. 16 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 38/2011,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            14.09.2011  01.01.2012  Art. 17 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 38/2011,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            14.09.2011  01.01.2012  Art. 17 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 38/2011,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            14.09.2011  01.01.2012  Art. 17 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 38/2011,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            14.09.2011  01.01.2012  Art. 18 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 38/2011,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            14.09.2011  01.01.2012  Art. 19 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 38/2011,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            14.09.2011  01.01.2012  Art. 19 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 38/2011,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            14.09.2011  01.01.2012  Art. 20 Abs. 1, b)  geändert  BO/Abl. 38/2011,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            14.09.2011  01.01.2012  Art. 20 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 38/2011,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2011  01.01.2012  Art. 21  totalrevidiert  BO/Abl. 38/2011,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2011  01.01.2012  Art. 22  totalrevidiert  BO/Abl. 38/2011,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2011  01.01.2012  Art. 22 Abs. 2  aufgehoben  BO/Abl. 38/2011,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2011  01.01.2012  Art. 23 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 38/2011,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2011  01.01.2012  Art. 23 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 38/2011,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2011  01.01.2012  Art. 23 Abs. 4  geändert  BO/Abl. 38/2011,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2011  01.01.2012  Art. 24 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 38/2011,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2011  01.01.2012  Art. 25 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 38/2011,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2011  01.01.2012  Art. 26 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 38/2011,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2011  01.01.2012  Art. 26 Abs. 3  aufgehoben  BO/Abl. 38/2011,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2011  01.01.2012  Art. 26 Abs. 4  geändert  BO/Abl. 38/2011,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2011  01.01.2012  Art. 27 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 38/2011,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2011  01.01.2012  Art. 27 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 38/2011,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2011  01.01.2012  Art. 27 Abs. 2, a)  aufgehoben  BO/Abl. 38/2011,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2011  01.01.2012  Art. 27 Abs. 2, b)  aufgehoben  BO/Abl. 38/2011,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2011  01.01.2012  Art. 29 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 38/2011,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2011  01.01.2012  Art. 29 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 38/2011,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2011  01.01.2012  Art. 30 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 38/2011,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            14.09.2011  01.01.2012  Art. 30 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 38/2011,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2011  01.01.2012  Art. 31 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 38/2011,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2011  01.01.2012  Art. 32 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 38/2011,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2011  01.01.2012  Art. 32 Abs. 3  eingefügt  BO/Abl. 38/2011,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2011  01.01.2012  Art. 33 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 38/2011,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2011  01.01.2012  Art. 34 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 38/2011,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2011  01.01.2012  Art. 34 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 38/2011,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2011  01.01.2012  Art. 34 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 38/2011,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2011  01.01.2012  Art. 34 Abs. 4  geändert  BO/Abl. 38/2011,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2011  01.01.2012  Art. 35 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 38/2011,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2011  01.01.2012  Art. 35 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 38/2011,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2011  01.01.2012  Art. 35 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 38/2011,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2011  01.01.2012  Art. 36 Abs. 2, a)  geändert  BO/Abl. 38/2011,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2011  01.01.2012  Art. 36 Abs. 2, b)  aufgehoben  BO/Abl. 38/2011,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2011  01.01.2012  Art. 36a  eingefügt  BO/Abl. 38/2011,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2011  01.01.2012  Art. 37 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 38/2011,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2011  01.01.2012  Art. 37 Abs. 2  aufgehoben  BO/Abl. 38/2011,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2011  01.01.2012  Art. 37 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 38/2011,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2011  01.01.2012  Art. 37a  eingefügt  BO/Abl. 38/2011,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2011  01.01.2012  Art. 39 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 38/2011,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2011  01.01.2012  Art. 39 Abs. 4  geändert  BO/Abl. 38/2011,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2011  01.01.2012  Titel T1  eingefügt  BO/Abl. 38/2011,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2011  01.01.2012  Art. T1-1  eingefügt  BO/Abl. 38/2011,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.03.2016  01.07.2016  Erlasstitel  geändert  BO/Abl. 15/2016,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.03.2016  01.07.2016  Art. 9  aufgehoben  BO/Abl. 15/2016,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  16.03.2006  01.07.2006  Erstfassung  BO/Abl. 13/2006,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27/2006  Erlasstitel  10.03.2016  01.07.2016  geändert  BO/Abl. 15/2016,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Abs. 1 14.09.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 38/2011,
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Abs. 2, e) 14.09.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 38/2011,
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Abs. 2, f) 16.06.2010 01.01.2011 eingefügt BO/Abl. 28/2010,
                            51/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Abs. 2, f) 14.09.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 38/2011,
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Abs. 2, g) 14.09.2011 01.01.2012 eingefügt BO/Abl. 38/2011,
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 1, a) 16.06.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 28/2010,
                            51/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 1, a) 14.09.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 38/2011,
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 1, b) 14.09.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 38/2011,
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 1, c) 14.09.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 38/2011,
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 14.09.2011 01.01.2012 totalrevidiert BO/Abl. 38/2011,
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abs. 1, a) 16.06.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 28/2010,
                            51/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abs. 2 14.09.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 38/2011,
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abs. 3 14.09.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 38/2011,
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abs. 4 14.09.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 38/2011,
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Abs. 3 14.09.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 38/2011,
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 10.03.2016 01.07.2016 aufgehoben BO/Abl. 15/2016,
                            22/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Abs. 1 14.09.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 38/2011,
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Abs. 2 14.09.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 38/2011,
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Abs. 3 14.09.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 38/2011,
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Abs. 4 14.09.2011 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 38/2011,
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 14.09.2011 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 38/2011,
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 14.09.2011 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 38/2011,
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Abs. 3 14.09.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 38/2011,
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Abs. 4 14.09.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 38/2011,
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 2 14.09.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 38/2011,
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 4 11.02.2009 01.01.2011 geändert BO/Abl. 13/2009,
                            26/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Abs. 1 14.09.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 38/2011,
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Abs. 2 14.09.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 38/2011,
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Abs. 3 14.09.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 38/2011,
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Abs. 1 14.09.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 38/2011,
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Abs. 1 14.09.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 38/2011,
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Abs. 2 14.09.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 38/2011,
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Abs. 4 11.02.2009 01.01.2011 geändert BO/Abl. 13/2009,
                            26/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Abs. 1, b) 14.09.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 38/2011,
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Abs. 2 14.09.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 38/2011,
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 14.09.2011 01.01.2012 totalrevidiert BO/Abl. 38/2011,
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 14.09.2011 01.01.2012 totalrevidiert BO/Abl. 38/2011,
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Abs. 2 14.09.2011 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 38/2011,
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Abs. 2 14.09.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 38/2011,
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Abs. 3 14.09.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 38/2011,
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Abs. 4 14.09.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 38/2011,
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Abs. 2 14.09.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 38/2011,
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Abs. 1 14.09.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 38/2011,
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Abs. 1 14.09.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 38/2011,
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Abs. 3 14.09.2011 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 38/2011,
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Abs. 4 14.09.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 38/2011,
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Abs. 1 14.09.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 38/2011,
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Abs. 2 14.09.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 38/2011,
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Abs. 2, a) 14.09.2011 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 38/2011,
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Abs. 2, b) 14.09.2011 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 38/2011,
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Abs. 1 14.09.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 38/2011,
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Abs. 2 14.09.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 38/2011,
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Abs. 1 14.09.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 38/2011,
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Abs. 2 14.09.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 38/2011,
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Abs. 1 14.09.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 38/2011,
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Abs. 2 14.09.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 38/2011,
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Abs. 3 14.09.2011 01.01.2012 eingefügt BO/Abl. 38/2011,
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Abs. 2 14.09.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 38/2011,
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Abs. 1 14.09.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 38/2011,
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Abs. 2 14.09.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 38/2011,
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Abs. 3 14.09.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 38/2011,
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Abs. 4 14.09.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 38/2011,
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Abs. 1 14.09.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 38/2011,
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Abs. 2 14.09.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 38/2011,
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Abs. 3 14.09.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 38/2011,
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Abs. 2, a) 14.09.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 38/2011,
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Abs. 2, b) 14.09.2011 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 38/2011,
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36a 14.09.2011 01.01.2012 eingefügt BO/Abl. 38/2011,
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Abs. 1 14.09.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 38/2011,
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Abs. 2 14.09.2011 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 38/2011,
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Abs. 3 14.09.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 38/2011,
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37a 14.09.2011 01.01.2012 eingefügt BO/Abl. 38/2011,
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Abs. 2 14.09.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 38/2011,
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Abs. 4 11.02.2009 01.01.2011 geändert BO/Abl. 13/2009,
                            26/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Abs. 4 14.09.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 38/2011,
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Abs. 2 16.06.2010 01.01.2011 eingefügt BO/Abl. 28/2010,
                            51/2010  Titel T1  14.09.2011  01.01.2012  eingefügt  BO/Abl. 38/2011,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T1-1 14.09.2011 01.01.2012 eingefügt BO/Abl. 38/2011,
                            52/2011