Einführungsgesetz zur Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen
                            Einführungsgesetz  zur Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen  vom 2. April 1998 (Stand 21. Juni 2002)  Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen  hat von der Botschaft der Regierung vom 12.  August 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Kenntnis genommen  und  erlässt  als Gesetz:  2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            a) öffentliches Beschaffungswesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieses Gesetz regelt den Vollzug:  a)  des eidgenössischen Binnenmarktgesetzes vom 6.  Oktober 1995  3   im Bereich  des öffentlichen Beschaffungswesens;  b)  der internationalen und interkantonalen Vereinbarungen über das öffentliche  Beschaffungswesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 * b) Adressaten
                            1  Dieses Gesetz wird angewendet auf:  a)  die Staatsverwaltung;  4  b)  Gemeinden  5   und andere Träger von Gemeindeaufgaben;  c)  Unternehmen und Organisationen, die in Wasser-, Energie- und Verkehrs  -  versorgung sowie in Telekommunikation tätig sind, soweit diese internationa  -  len und interkantonalen Vereinbarungen unterstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf andere Personen, Körperschaften und Organisationen wird dieses Gesetz  angewendet, wenn die öffentliche Hand:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  erhebliche Beiträge ausrichtet und die Anwendung in der Beitragszusicherung  verfügt wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ABl 1997, 1892.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abgekürzt EGöB. Vom Grossen Rat erlassen am 18. Februar 1998; nach unbenützter Refe  -  rendumsfrist rechtsgültig geworden am 2. April 1998; in Vollzug ab 1. Juli 1998.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  SR 943.02.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Art.  1   Abs. 2 und 3 StVG, sGS  140.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Art.  1  GG, sGS  151.2  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Beiträge ausrichtet, die zusammen mehr als die Hälfte der anrechenbaren  Kosten betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 * ...
Art. 4 Haftung
                            1  Der Auftraggeber haftet dem Anbieter für Schaden, den er durch eine rechtswid  -  rige Verfügung verursacht hat. Die Haftung ist auf die Aufwendungen beschränkt,  die dem Anbieter im Zusammenhang mit dem Vergabe- und Rechtsmittelverfah  -  ren erwachsen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Anbieter reicht dem Verwaltungsgericht das Schadenersatzbegehren mit der  Beschwerde ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im übrigen richten sich Haftung und Verfahren nach dem Verantwortlichkeits  -  gesetz vom 7.  Dezember 1959.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 * Rechtsschutz
                            1  Der Rechtsschutz richtet sich nach der Interkantonalen Vereinbarung über das  öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beschwerdeinstanz ist das Verwaltungsgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 * Ausführung
                            a) Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Regierung regelt Grundsätze und Verfahren des öffentlichen Beschaffungs  -  wesens durch Verordnung.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie erlässt ergänzende Vorschriften über den Rechtsschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 b) Vereinbarung
                            1  Die Regierung kann mit Kantonen und Staaten Gegenrechtsvereinbarungen über  die Vergabe von Bauaufträgen, Lieferungen und Dienstleistungen an Anbieter mit  Wohnsitz oder Sitz im Gebiet der Vereinbarungspartner abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Vollzugsbeginn
                            1  Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  sGS  161.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  ABl 2001, 2354 ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  sGS  841.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  33–49  02.04.1998  01.07.1998
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 geändert 37–98 21.06.2002 keine Angabe
Art. 3 aufgehoben 37–98 21.06.2002 keine Angabe
Art. 5 geändert 37–98 21.06.2002 keine Angabe
Art. 6 geändert 37–98 21.06.2002 keine Angabe
                            * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.04.1998  01.07.1998  Erlass  Grunderlass  33–49
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.06.2002  keine Angabe  Art. 2  geändert  37–98
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.06.2002  keine Angabe  Art. 3  aufgehoben  37–98
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.06.2002  keine Angabe  Art. 5  geändert  37–98
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.06.2002  keine Angabe  Art. 6  geändert  37–98