Beschluss betreffend den Betrieb von «Sauna» und andern Wannenbäder
                            - 1 -  Beschluss  betreffend den Betrieb von «Sauna» und andern  Wannenbäder  vom 12. März 1969  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen  den  Artikel  57  des  Gesetzes  über  das  öffentliche  Gesundheitswesen vom 18. November 1961;  nach Anhören des Gesundheitsrates;  auf Antrag des Sanitätsdepartementes,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Bewilligung
                            Die Bewilligung, eine «Sauna» oder andere Wannenbäder, welche durch ihren  Gebrauch    anerkannt    sind,    zu    betreiben,    muss    beim    Gesundheitsamt  angefordert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Bedingungen
                            Diese Bewilligung wird unter folgenden Bedingungen gewährt:  a)  die Räumlichkeiten müssen durch das Gesundheitsamt genehmigt werden  und  den,  in  diesem  Gegenstand,  gewöhnlichen  Anforderungen  entsprechen;  b)  die   Einrichtungspläne,   Umbauprojekte,   müssen   vor   dem   Beginn   der  Arbeiten dem Gesundheitsamt unterbreitet werden;  c)  vor der Eröffnung wird das Gesundheitsamt eine endgültige Inspektion der  Räumlichkeiten vornehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Personal
                            Das  dem  Betrieb  der  Bäder,  welche  sich  auf  das  vorliegende  Reglement  beziehen,   zugewiesene   Personal,   muss   in   Bezug   auf   Zuständigkeit   und  Sittlichkeit alle Garantie gewähren können. Es muss namentlich in der Lage  sein, die erste Hilfe zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Kontrolle
                            Das Gesundheitsamt kann zu jeder Zeit, ohne vorherige Anzeige, die von ihm  als notwendig erachteten Inspektionen durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Gebühren
                            Es werden folgende Gebühren erhoben:  Franken  a)  Bewilligung für eine Eröffnung  100.--  b)  Bewilligung für den Umbau der Räumlichkeiten  100.--  c)  Kontrolle der Räumlichkeiten und Installationen  50.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 6 Allgemeines
                            Die   Widerhandlungen   gegen   vorliegendes   Reglement   werden   gerichtlich  verfolgt  und  gemäss  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  über  das  öffentliche  Gesundheitswesen vom 18. November 1961, bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Inkrafttreten
                            Der vorliegende Beschluss tritt nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in  Kraft.  So beschlossen im Staatsrat zu Sitten, den 12. März 1969, um im Amtsblatt  veröffentlicht zu werden.  Der Präsident des Staatsrates:  W. Loretan  Der Staatskanzler:  N. Roten