Interkantonale Vereinbarung über den Zweckverband für die Kehrichtbeseitigung im Linthgebiet
                            Interkantonale Vereinbarung  über den Zweckverband für die Kehrichtbeseitigung im  Linthgebiet  vom 6. September 1994 (Stand 6. September 1994)  Der Regierungsrat des Kantons Glarus, der Regierungsrat des Kantons Schwyz  und der Regierungsrat des Kantons St.Gallen  erlassen  gestützt auf Art. 99 lit. c der Verfassung des Kantons Glarus vom 1. Mai 1988 und
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 1 des glarnerischen Einführungsgesetzes vom 2. Mai 1976 zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vor Verunreinigung, § 1 Abs. 2 lit. c
                            der schwyzerischen Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über den Schutz der  Gewässer   gegen   Verunreinigung   vom   24.   Oktober   1973   sowie   Art.   223   des  st.gallischen Gemeindegesetzes vom 23. August 1979  1   und Art. 22 des st.gallischen  Einführungsgesetzes zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz vom 2. Dezem  -  ber 1973  2  als Vereinbarung:  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   glarnerischen   Ortsgemeinden,   der   schwyzerische   Bezirk   Einsiedeln,   die  schwyzerischen politischen Gemeinden der Bezirke Höfe und March sowie die po  -  litischen Gemeinden Oberiberg, Unteriberg und Alpthal und die st.gallischen poli  -  tischen Gemeinden Amden, Weesen, Schänis, Benken, Kaltbrunn, Rieden, Gom  -  miswald,   Ernetschwil,   Uznach,   Schmerikon,   Eschenbach,   Goldingen   und  St.Gallenkappel werden ermächtigt, sich für Bau und Betrieb gemeinsamer Abfall  -  entsorgungsanlagen zu einem Zweckverband zusammenzuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zweck und Organisation des Verbandes sowie Rechte und Pflichten der Ver  -  bandsgemeinden untereinander und gegenüber dem Verband sind von den betei  -  ligten Gemeinden in einem Statut festzulegen. Dieses Statut unterliegt der Geneh  -  migung durch die zuständigen Behörden der Vereinbarungskantone  4  . Es tritt nach  allseitiger Genehmigung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sGS  151.2  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  sGS  752.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In Vollzug ab 6. September 1994.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Kanton St.Gallen das Baudepartement (Art.  25   lit.  b und d  bis   GeschR, sGS  141.3  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dem Verband können weitere Gemeinden beitreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Verband kann durch einstimmigen Beschluss der zuständigen Behörden der  Vereinbarungskantone verhalten werden, weitere Gemeinden aufzunehmen.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Verband ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtsper  -  sönlichkeit. Sein Sitz ist in Niederurnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und, soweit nichts anderes ver  -  einbart wird, für die Besorgung der Verbandsangelegenheiten sind die einschlägi  -  gen gesetzlichen Vorschriften des Kantons Glarus massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für Bau, Bestand und Betrieb der verbandseigenen Anlagen findet das Recht der  gelegenen Sache Anwendung, soweit das Statut keine anderslautenden Vorschrif  -  ten enthält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vorschriften des Bundesrechts, insbesondere des Bundesgesetzes über den  Umweltschutz  6   und der Technischen Verordnung über Abfälle, und die den Ver  -  bandsgemeinden aufgrund der Gesetzgebung ihres Kantons obliegenden besonde  -  ren Pflichten bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Aufsicht über den Zweckverband wird von den zuständigen Behörden des  Kantons Glarus im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden der Kantone  Schwyz und St.Gallen ausgeübt. Den Vereinbarungskantonen bleibt die Aufsicht  über ihre Gemeinden vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen den Verbandsmitgliedern oder  zwischen dem  Verband und seinen Mitgliedern entscheidet ein Schiedsgericht  endgültig. Einem solchen Entscheid hat ein Verständigungsverfahren in der Abge  -  ordnetenversammlung vorauszugehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierungen der Vereinbarungskantone bestimmen innert dreissig Tagen  nach Anrufung des Schiedsgerichtes je einen Schiedsrichter. Die Schiedsrichter be  -  zeichnen gemeinsam innert fünfzehn Tagen als weiteres Mitglied des Schiedsge  -  richtes einen Obmann. Können sich die Schiedsrichter nicht auf einen Obmann  einigen, so trifft der Präsident des Schweizerischen Bundesgerichtes die Wahl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Im Kanton St.Gallen der Regierungsrat (Art.  222   Abs. 2 GG, sGS  151.2  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  BG über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz) vom 7. Oktober 1983, SR  814.01  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das   Schiedsgericht   hat   seinen   Sitz   in   Niederurnen.   Das   Verfahren   vor   dem  Schiedsgericht richtet sich nach dem glarnerischen Verwaltungsrechtspflegegesetz.  Vor seinem Entscheid hat das Schiedsgericht auch die Stellungnahmen der Regie  -  rungen der Vereinbarungskantone einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf die Hinterlegung des Schiedsspruchs wird verzichtet. Die Zustellung erfolgt  ohne Vermittlung der richterlichen Behörden. Der Schiedsspruch ist den Regie  -  rungen der Vereinbarungskantone mitzuteilen. Im übrigen gelten die Vorschriften  des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen dem Verband und Dritten werden  von den zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden des Kantons Glarus  entschieden. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Gerichts- und Verwaltungs  -  behörden der beiden andern Vereinbarungskantone aufgrund zwingender gesetz  -  licher Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen einzelnen Verbandsgemeinden ei  -  nerseits und Dritten anderseits werden von den zuständigen Gerichts- und Ver  -  waltungsbehörden der Vereinbarungskantone entschieden.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zivilrechtliche Streitigkeiten sowie Anstände, bei denen einer Verbandsgemeinde  oder dem Verband lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, werden  von den ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden entschieden.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Regierungen der Vereinbarungskantone verpflichten sich, den Entscheiden  der zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der andern Vereinbarungs  -  kantone Nachachtung zu verschaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind im Sinn von Art. 80 Abs. 2 des  Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs  10    vollstreckbaren gerichtli  -  chen Urteilen gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  sGS  961.71  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Im Kanton St.Gallen siehe ZPG, sGS  961.2  ; VRP, sGS  951.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Im Kanton St.Gallen siehe ZPG, sGS  961.2  ; VRP, sGS  951.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  BG über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889, SR  281.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen über Auslegung und An  -  wendung dieser Vereinbarung werden gemäss Art. 113 Abs. 1 Ziff. 2 der Bundes  -  verfassung  11   dem Bundesgericht unterbreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Anpassung dieser Vereinbarung an veränderte Umstände und die zukünftige  Gesetzgebung des Bundes und der Vereinbarungskantone bleibt vorbehalten. Die  Vereinbarungskantone setzen sich darüber ins Einvernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Vereinbarung wird angewendet, sobald sie von den Vereinbarungskanto  -  nen unterzeichnet ist.  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, SR 101.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  6. September 1994.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  29–66  06.09.1994  06.09.1994  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.09.1994  06.09.1994  Erlass  Grunderlass  29–66