Interkantonale Vereinbarung über den Zweckverband Kehrichtverwertung Rheintal
                            Interkantonale Vereinbarung  über den Zweckverband Kehrichtverwertung Rheintal  vom 24. Mai 1994 (Stand 24. Mai 1994)  Der Regierungsrat des Kantons St.Gallen, der Regierungsrat des Kantons Appen  -  zell A.Rh. und die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh.  erlassen  gestützt auf Art. 223 des st.gallischen Gemeindegesetzes vom 23. August 1979  1   und
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 des st.gallischen Einführungsgesetzes zum eidgenössischen Gewässer -
                            schutzgesetz vom 2. Dezember 1973  2  , Art. 25 ff. des appenzell-ausserrhodischen  Gesetzes   über   die   Einführung   des   Schweizerischen   Zivilgesetzbuches   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.  April 1969, Art. 1 und 4 lit. f des appenzell-ausserrhodischen Gesetzes über die  Einführung des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1971 über den Schutz der Gewäs  -  ser gegen Verunreinigung vom 29. April 1979 und den Ermächtigungsbeschluss  des Kantonsrates des Kantons Appenzell A.Rh. vom 12. März 1990 sowie auf
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 des appenzell-innerrhodischen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über
                            den Umweltschutz vom 25. April 1993 und Art. 5 der appenzell-innerrhodischen  Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz  vom 25. Oktober 1993  als Vereinbarung:  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die st.gallischen politischen Gemeinden Rheineck, St.Margrethen, Au, Berneck,  Balgach, Diepoldsau, Widnau, Rebstein, Marbach, Altstätten, Eichberg, Oberriet  und Rüthi sowie die appenzell-ausserrhodischen Einwohnergemeinden Reute und  Walzenhausen und der appenzell-innerrhodische Bezirk Oberegg werden ermäch  -  tigt, sich für Bau und Betrieb gemeinsamer Abfallentsorgungsanlagen zu einem  Zweckverband zusammenzuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sGS  151.2  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  sGS  752.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In Vollzug ab 24. Mai 1994.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zweck und Organisation des Verbandes sowie Rechte und Pflichten der Ver  -  bandsgemeinden untereinander und gegenüber dem Verband sind von den betei  -  ligten Gemeinden in einem Statut festzulegen. Dieses Statut unterliegt der Geneh  -  migung durch die zuständigen Behörden der Vereinbarungskantone. Es tritt nach  allseitiger Genehmigung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dem Verband können weitere Gemeinden beitreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Verband kann durch die zuständigen Behörden der Vereinbarungskantone  4  verhalten werden, weitere Gemeinden aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Verband ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtsper  -  sönlichkeit. Der Sitz ist in Au SG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und, soweit nichts anderes ver  -  einbart wird, für die Besorgung der Verbandsangelegenheiten sind die einschlägi  -  gen gesetzlichen Vorschriften des Kantons St.Gallen  5   massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für Bau, Bestand und Betrieb der verbandseigenen Anlagen findet das Recht der  gelegenen Sache Anwendung, soweit das Statut keine anderslautenden Vorschrif  -  ten enthält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vorschriften des Bundesrechts, insbesondere des Bundesgesetzes über den  Umweltschutz  6   und der Technischen Verordnung über Abfälle, und die den Ver  -  bandsgemeinden aufgrund der Gesetzgebung ihres Kantons obliegenden besonde  -  ren Pflichten bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Aufsicht über den Zweckverband wird von den zuständigen Behörden des  Kantons St.Gallen  7   im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden der Kantone  Appenzell   A.Rh.   und   Appenzell   I.Rh.   ausgeübt.   Den   Vereinbarungskantonen  bleibt die Aufsicht über ihre Gemeinden bzw. den Bezirk Oberegg vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Kanton St.Gallen das Baudepartement (Art.  25   lit.  b und d  bis   GeschR, sGS  141.3  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Siehe insbesondere GG, sGS  151.2  ; VG, sGS  161.1  ; VRP, sGS  951.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  BG über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983, SR  814.01  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Im Kanton St.Gallen das Baudepartement (Art.  25   lit.  b und d  bis   GeschR, sGS  141.3  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen den Verbandsmitgliedern oder  zwischen dem Verband und seinen Mitgliedern entscheidet ein Schiedsgericht  endgültig. Einem solchen Entscheid hat ein Verständigungsverfahren in der Dele  -  giertenversammlung vorauszugehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierungen der Vereinbarungskantone bestimmen innert dreissig Tagen  nach Anrufung des Schiedsgerichtes je einen Schiedsrichter. Die Schiedsrichter be  -  zeichnen gemeinsam innert fünfzehn Tagen als weiteres Mitglied des Schiedsge  -  richtes einen Obmann. Können sich die Schiedsrichter nicht auf einen Obmann  einigen, so trifft der Präsident des Schweizerischen Bundesgerichtes die Wahl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in Au SG. Das Verfahren vor dem Schiedsge  -  richt richtet sich nach den Vorschriften des st.gallischen Zivilprozessgesetzes.  8   Vor  seinem Entscheid hat das Schiedsgericht auch die Stellungnahmen der Regierun  -  gen der Vereinbarungskantone einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf die Hinterlegung des Schiedsspruchs wird verzichtet. Die Zustellung erfolgt  ohne Vermittlung der richterlichen Behörden. Der Schiedsspruch ist den Regie  -  rungen der Vereinbarungskantone mitzuteilen. Im übrigen gelten die Vorschriften  des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen dem Verband und einzelnen Ver  -  bandsgemeinden einerseits und Dritten anderseits werden von den zuständigen  Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Vereinbarungskantone entschieden.  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zivilrechtliche Streitigkeiten sowie Anstände, bei denen einer Verbandsgemeinde  oder dem Verband lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, werden  von den ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden entschieden.  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  sGS  961.2  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  sGS  961.71  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Im Kanton St.Gallen siehe ZPG, sGS  961.2  ; VRP, sGS  951.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Im Kanton St.Gallen siehe ZPG, sGS  961.2  ; VRP, sGS  951.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Regierungen der Vereinbarungskantone verpflichten sich, den Entscheiden  der zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der andern Vereinbarungs  -  kantone Nachachtung zu verschaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind im Sinn von Art. 80 Abs. 2 des  Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs  12    vollstreckbaren gerichtli  -  chen Urteilen gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen über Auslegung und An  -  wendung dieser Vereinbarung werden gemäss Art. 113 Abs. 1 Ziff. 2 der Bundes  -  verfassung  13   dem Bundesgericht unterbreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Anpassung dieser Vereinbarung an die zukünftige Gesetzgebung des Bundes  und der Vereinbarungskantone bleibt vorbehalten. Die Vereinbarungskantone set  -  zen sich darüber ins Einvernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   vom   Regierungsrat   des   Kantons   St.Gallen   und   dem   Regierungsrat   des  Kantons Appenzell A.Rh. erlassene Vereinbarung über den Zweckverband Keh  -  richtverwertung Rheintal vom 10. April 1990  14   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Vereinbarung wird angewendet, sobald sie von den Vereinbarungskanto  -  nen unterzeichnet ist.  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  BG über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889, SR  281.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, SR 101.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  nGS 25–40 (sGS 752.527).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  24. Mai 1994.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  29–53  24.05.1994  24.05.1994  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.05.1994  24.05.1994  Erlass  Grunderlass  29–53