Interkantonale Vereinbarung über die Versorgung der Gebiete Biäsche, Escherau, Blumenriet, Klosterguet und Unterflechsen der Ortsgemeinde Mollis mit Trink-, Brauch- und Löschwasser durch die Wasserversorgung der politischen Gemeinde Weesen
                            Interkantonale Vereinbarung  über die Versorgung der Gebiete Biäsche, Escherau, Blumenriet,  Klosterguet und Unterflechsen der Ortsgemeinde Mollis mit  Trink-, Brauch- und Löschwasser durch die Wasserversorgung  der politischen Gemeinde Weesen  vom 12. April 1999 (Stand 18. Mai 1999)  Die Regierung des Kantons St.Gallen und der Regierungsrat des Kantons Glarus  erlassen  gestützt auf Art. 203 Abs. 2 des st.gallischen Gemeindegesetzes vom 23. August
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1979  1   und Art. 118 Abs. 3 des glarnerischen Gemeindegesetzes vom 3. Mai 1992  als Vereinbarung:  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die st.gallische politische Gemeinde Weesen und die glarnerische Ortsgemeinde  Mollis werden ermächtigt, einen Vertrag über die Versorgung der Gebiete Biäsche,  Escherau, Blumenriet, Klosterguet und Unterflechsen der Ortsgemeinde Mollis  mit Trink-, Brauch- und Löschwasser durch die Wasserversorgung der politischen  Gemeinde Weesen zu schliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Vertrag unterstellt das Rechtsverhältnis zwischen der politischen Gemeinde  Weesen einerseits und den Wasserbezügern anderseits dem öffentlichen Recht der  politischen Gemeinde Weesen und des Kantons St.Gallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Vertrag bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörden  3   der Vereinba  -  rungskantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sGS  151.2  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Vollzug ab 18. Mai 1999.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Kanton St.Gallen Finanzdepartement; Art.  6  GG, sGS  151.2,   in Verbindung mit Art.  24   lit.  f GeschR, sGS  141.3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die politische Gemeinde Weesen untersteht hinsichtlich der Versorgung der Ge  -  biete Biäsche, Escherau, Blumenriet, Klosterguet und Unterflechsen der Ortsge  -  meinde Mollis mit Trink-, Brauch- und Löschwasser der Aufsicht der zuständigen  Behörden des Kantons St.Gallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Aufsicht   erfolgt   im   Einvernehmen   mit   den   zuständigen   Behörden   des  Kantons Glarus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Über   öffentlich-rechtliche   Streitigkeiten   zwischen   der   politischen   Gemeinde  Weesen   einerseits   und   der   Ortsgemeinde   Mollis   anderseits   entscheidet   ein  Schiedsgericht endgültig. Vorbehalten bleibt Art. 5 Abs. 2 dieser Vereinbarung. Ei  -  nem solchen Entscheid geht ein Verständigungsverfahren unter der Leitung der  zuständigen Behörden der Vereinbarungskantone voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierungen der Vereinbarungskantone bestimmen innert dreissig Tagen  nach Anrufung des Schiedsgerichtes je einen Schiedsrichter. Die Schiedsrichter be  -  zeichnen gemeinsam innert fünfzehn Tagen als weiteres Mitglied des Schiedsge  -  richtes einen Obmann. Können sich die Schiedsrichter nicht auf einen Obmann  einigen, trifft der Präsident des Schweizerischen Bundesgerichtes die Wahl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in St.Gallen. Das Verfahren vor dem Schieds  -  gericht richtet sich nach den Vorschriften des st.gallischen Zivilprozessgesetzes  4  .  Vor einem Entscheid holt das Schiedsgericht die Stellungnahme der Regierungen  der Vereinbarungskantone ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf die Hinterlegung des Schiedsspruches wird verzichtet. Die Zustellung erfolgt  ohne Vermittlung der richterlichen Behörden. Der Schiedsspruch wird den Regie  -  rungen der Vereinbarungskantone mitgeteilt. Im übrigen gelten die Vorschriften  des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen der politischen Gemeinde Weesen  oder der Ortsgemeinde Mollis einerseits und einem Dritten anderseits werden von  den zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Vereinbarungskantone  6  entschieden. Vorbehalten bleibt Art. 5 Abs. 2 dieser Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  sGS  961.2  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  sGS  961.71  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Im Kanton St.Gallen siehe ZPG, sGS  961.2  ; VRP, sGS  951.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen der politischen Gemeinde Weesen  einerseits und den Wasserbezügern anderseits werden von den zuständigen Ge  -  richts- und Verwaltungsbehörden des Kantons St.Gallen  7   entschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zivilrechtliche Streitigkeiten und Anstände, bei denen einer Vertragskörperschaft  lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, werden von den ordentli  -  chen Gerichts- und Verwaltungsbehörden  8   entschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Regierungen der Vereinbarungskantone verpflichten sich, den Entscheiden  der   zuständigen   Gerichts-   und   Verwaltungsbehörden   des   anderen   Kantons  Nachachtung zu verschaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind nach Art. 80 Abs. 2 des  Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs  9    vollstreckbaren gerichtli  -  chen Urteilen gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen über Auslegung und An  -  wendung dieser Vereinbarung werden nach Art. 113 Abs. 1 Ziff. 2 der Bundesver  -  fassung  10   dem Bundesgericht unterbreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Anpassung dieser Vereinbarung an veränderte Umstände und die zukünftige  Gesetzgebung des Bundes und der Vereinbarungskantone bleibt vorbehalten. Die  Vereinbarungskantone setzen sich darüber ins Einvernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Vereinbarung wird angewendet, sobald sie von den Vereinbarungskanto  -  nen unterzeichnet ist.  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Siehe VRP, sGS  951.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Im Kanton St.Gallen siehe ZPG, sGS  961.2  ; VRP, sGS  951.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  BG über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889, SR 281.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 30. Mai 1874, SR 101.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  18. Mai 1999.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  34–48  12.04.1999  18.05.1999  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.04.1999  18.05.1999  Erlass  Grunderlass  34–48