Gesetz über die Durchführung der Grundstückschätzung
                            Gesetz  über die Durchführung der Grundstückschätzung  vom 9. November 2000 (Stand 1. Januar 2001)  Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen  hat von der Botschaft der Regierung vom 21.  Dezember 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Kenntnis genom  -  men und  erlässt  als Gesetz:  2  I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Dieses Gesetz regelt die Durchführung der Grundstückschätzung nach:  a)  Steuergesetz;  3  b)  Gesetz über die Gebäudeversicherung;  4  c)  Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht;  5  d)  Art. 848 ZGB.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Schätzungsobjekte
                            1  Schätzungsobjekte nach diesem Gesetz sind:  a)  Grundstücke nach Art. 655 ZGB;  7  b)  Gebäude, die nach dem Gesetz über die Gebäudeversicherung  8   bei der Gebäu  -  deversicherungsanstalt zu versichern sind;  c)  Korporationsteilrechte und ähnliche Nutzungsrechte des kantonalen Rechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ABl 2000, 501 ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abgekürzt GGS. Vom Grossen Rat erlassen am 27. September; nach unbenützter Referen  -  dumsfrist rechtsgültig geworden am 9. November 2000; in Vollzug ab 1. Januar 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  sGS  811.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  sGS  873.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  SR 211.412.11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (SR  210  ; abgekürzt ZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (SR  210  ; abgekürzt ZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  sGS  873.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Durchführung  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Zuständigkeit
                            1  Der Staat führt die Grundstückschätzung durch. Die politischen Gemeinden wir  -  ken mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung regelt die Aufgaben der durchführenden Stellen durch Verord  -  nung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie kann die zuständige Stelle des Staates der Gebäudeversicherungsanstalt an  -  gliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Schätzungsvorschriften
                            1  Die Schätzung eines Objektes richtet sich nach den in Art.  1 dieses Gesetzes ge  -  nannten Erlassen und Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Besichtigung
                            1  Bei der erstmaligen Schätzung und der Neubeurteilung der Schätzung wird das  Objekt besichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Neubeurteilung
                            1  Eine Neubeurteilung der Schätzung erfolgt:  a)  in der Regel alle zehn Jahre;  b)  auf Antrag des Eigentümers;  c)  nach einer wesentlichen Veränderung der wertbestimmenden Eigenschaften  eines Objektes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Eigentümer reicht  das Begehren  um Neubeurteilung beim zuständigen  Grundbuchamt schriftlich ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Mitwirkung des Eigentümers
                            1  Der Eigentümer eines Gebäudes erstattet dem zuständigen Grundbuchamt Mel  -  dung, wenn:  a)  die Errichtung eines neuen Gebäudes vollendet ist;  b)  an einem bestehenden Gebäude bauliche Änderungen, welche die Schätzung  des Objektes beeinflussen, vorgenommen worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Eigentümer eines Schätzungsobjektes stellt sicher, dass die für die Schätzung  zuständigen Personen Zutritt zu allen Grundstückteilen und Räumlichkeiten ha  -  ben, und erteilt die erforderlichen Auskünfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Eröffnung der Schätzungsergebnisse
                            1  Die Steuerwerte werden vom Gemeindesteueramt eröffnet, die Gebäudeversiche  -  rungswerte im Auftrag der Gebäudeversicherungsanstalt vom Grundbuchamt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Bekanntgabe der Schätzung
                            1  Die rechtskräftigen Schätzungsergebnisse werden Dritten bekannt gegeben, wenn  diese ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eigentümern, Grundpfandgläubigern und Bürgen von Grundpfandforderungen  wird Einsicht in die Schätzungsunterlagen gewährt und auf Verlangen eine Kopie  ausgehändigt.  III. Kosten  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Staat und Gemeinden
                            1  Staat und politische Gemeinden tragen ihre Kosten für die Durchführung der  Grundstückschätzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Gebäudeversicherungsanstalt
                            1  Die Gebäudeversicherungsanstalt leistet dem Staat und den politischen Gemein  -  den für die Durchführung der Grundstückschätzung eine jährliche Entschädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach:  a)  der Höhe der direkt der Durchführung der Grundstückschätzung zuzuord  -  nenden laufenden Aufwendungen;  b)  dem anteilmässigen Nutzen für die Gebäudeversicherungsanstalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Regierung regelt die Einzelheiten der Entschädigung durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Grundeigentümer
                            1  Der Eigentümer entrichtet eine Gebühr, wenn:  a)  die Grundstückschätzung nach Art.  87  Abs.  1 und 2 des Bundesgesetzes über  das bäuerliche Bodenrecht vom 4.  Oktober 1991  9   erfolgt;  b)  die Besichtigung des Schätzungsobjektes  10   aus Gründen, die der Eigentümer  zu verantworten hat, nicht wie vorgesehen durchgeführt werden kann;  c)  er eine Neubeurteilung  11   verlangt und diese keine Änderung der Schätzung  ergibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  SR  211.412.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Vgl. Art.  5   dieses G.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Vgl. Art.  6   Abs. 1 lit. b dieses G.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung bestimmt die Gebühren durch Verordnung.  IV. Schlussbestimmungen  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 12
Art. 14 13
Art. 15 14
Art. 16 15
Art. 17 16
Art. 18 17
Art. 19 Übergangsbestimmung
                            1  Verfahren, die im Zeitpunkt des Vollzugsbeginns dieses Gesetzes hängig sind,  werden nach bisherigem Recht abgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Vollzugsbeginn
                            1  Dieses Gesetz wird ab 1. Januar 2001 angewendet.  Die Regierung des Kantons St.Gallen  erklärt:  18  Das Gesetz über die Durchführung der Grundstückschätzung wurde am 9.  No  -  vember 2000 rechtsgültig, nachdem innerhalb der Referendumsfrist vom 10.  Ok  -  tober bis 8.  November 2000 kein Begehren um Anordnung einer Volksabstim  -  mung gestellt worden ist.  19  Das Gesetz wird ab 1.  Januar 2001 angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  Siehe ABl 2000, 2684.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  Referendumsvorlage siehe ABl 2000, 2307 ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  35–64  09.11.2000  01.01.2001  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.11.2000  01.01.2001  Erlass  Grunderlass  35–64