Reglement betreffend das Verfahren über die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und -arealen sowie von oberirdischen Gewässerschutzbereichen
                            Reglement  betreffend das Verfahren über die  Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen  und -arealen sowie von oberirdischen  Gewässerschutzbereichen  vom 02.09.2015 (Stand 11.09.2015)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen die Artikel 19, 20 und 21 des Bundesgesetzes über den Schutz  der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GSchG) und dessen Ausführungsbe  -  stimmungen;  eingesehen die Artikel 2 bis 4 und 30 und folgende des kantonalen Gewäs  -  serschutzgesetzes vom 16. Mai 2013 (kGSchG);  auf Antrag des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Das vorliegende Reglement präzisiert das Verfahren für die Ausscheidung  von Grundwasserschutzzonen und -arealen sowie Gewässerschutzberei  -  chen (nachstehend: Schutzzonen, -areale und -bereiche) fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Vollzugshilfe
                            1  Das zuständige Departement oder die für den Gewässerschutz zuständi  -  ge Dienststelle (nachstehend: Dienststelle) kann Vollzugshilfen erlassen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Verfahren
                            1  Vor der öffentlichen Auflage sind der Entwurf des Plans im Massstab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1:10'000 der Schutzzonen, -areale und -bereiche sowie der Entwurf der  Vorschriften über die zu treffenden Schutzvorkehrungen und die durchzu  -  setzenden  Eigentumsbeschränkungen  der Dienststelle einzureichen,  zu  -  sammen   mit   einem   hydrogeologischen   Bericht,   der   den   einschlägigen  kantonalen Anforderungen zu entsprechen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gleichzeitig   sind   der   Dienststelle   die   Geodaten   zum   Planentwurf   der  Schutzzonen, -areale und -bereiche in dem von den kantonalen Bestim  -  mungen über die Geoinformation festgelegten Format zu übermitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Dienststelle nimmt die neuen Geodaten in die kantonale Gewässer  -  schutzkarte auf; die entsprechenden Schutzzonen, -areale und -bereiche  werden in der Gewässerschutzkarte mit einem provisorischen Rechtsstatus  wiedergegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Gesuch um öffentliche Auflage ist vom Inhaber der Wasserfassung  bei der Gemeinde zu beantragen beziehungsweise bei all jenen Gemein  -  den gleichzeitig, deren Territorium tangiert ist. Bemerkungen und begründe  -  te Einsprachen können den Gemeindebehörden innert einer Frist von 30  Tagen ab Bekanntgabe der Auflage im Amtsblatt eingereicht werden. Nach  Durchführung   der   Einspracheverhandlungen   leitet   die  Gemeinde   bezie  -  hungsweise leiten die betroffenen Gemeinden das Dossier mit den Einspra  -  chen und Briefcouverts im Original, den Ergebnissen der Einsprachever  -  handlungen   und   ihrer   beziehungsweise   ihren   Stellungnahmen   an   die  Dienststelle weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Departement, beziehungsweise falls mehrere Gemeinden betroffen  sind der Staatsrat, entscheidet erstinstanzlich über die Einsprachen und die  Planentwürfe der Schutzzonen, -areale und -bereiche sowie der zugehöri  -  gen Vorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Geodaten zu den genehmigten Plänen der Schutzzonen, -areale und  -bereiche werden von der Dienststelle in die kantonale Gewässerschutzkar  -  te übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Koordination
                            1  Falls das Gebiet mehrerer Gemeinden von einem Planentwurf für Schutz  -  zonen, -areale und -bereiche tangiert wird, sorgt die Dienststelle für die Ko  -  ordination der Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schutzzonen, -areale und Bereiche werden von den Gemeinden als  Hinweis in ihre Zonennutzungspläne (ZNP) eingetragen. Sie sorgen für die  Anpassung ihres Bau- und Zonenreglements (GBZR) und gegebenenfalls  ihres ZNP.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Aufhebung
                            1  Das  Reglement   betreffend   das   Verfahren   über   die Ausscheidung  von  Grundwasserschutzzonen und -arealen vom 31. Januar 1996 ist aufgeho  -  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Schlussbestimmungen
                            1  Die bezeichneten Behörden sorgen für den Vollzug des vorliegenden Re  -  glements, welches mit seinem Erscheinen im Amtsblatt in Kraft tritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.09.2015  11.09.2015  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 37/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  02.09.2015  11.09.2015  Erstfassung  BO/Abl. 37/2015