Entscheid betreffend den Schutz des Auengebietes "Grund" von nationaler Bedeutung au... (451.333)
Entscheid betreffend den Schutz des Auengebietes "Grund" von nationaler Bedeutung au... (451.333)
Entscheid betreffend den Schutz des Auengebietes "Grund" von nationaler Bedeutung auf Gemeindegebiet von Ried-Brig und Brig-Glis
Entscheid betreffend den Schutz des Auengebietes "Grund" von nationaler Bedeutung auf Gemeindegebiet von Ried-Brig und Brig-Glis vom 13.08.1997 (Stand 19.09.1997) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966; eingesehen die Bundesverordnung über den Schutz der Auengebiete vom
28. Oktober 1992 (Objekt Nr. 138); eingesehen das Waldgesetz vom 4. Oktober 1991; eingesehen das kantonale Forstgesetz vom 1. Februar 1985; eingesehen das Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juli 1979; eingesehen das Gesetz betreffend die Ausführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 23. Januar 1987; eingesehen die Bestimmungen von Artikel 186 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch; auf Antrag des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt, entscheidet:
Art. 1 Schutzgebiet
1 Das Auengebiet "Grund", gelegen auf Gebiet der Gemeinden Ried-Brig und Brig-Glis, wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Massgebend ist der Aus - zug der Landeskarte 1:5'000, der dem Originaltext des vorliegenden Ent - scheides beigelegt ist. Das Schutzgebiet umfasst das Objekt Nr. 138 des Bundesinventars der Auengebiete von nationaler Bedeutung.
2 Das Schutzgebiet wird an gut zugänglichen Stellen auf Informationstafeln dargestellt und ist im Nutzungsplan der Gemeinden gemäss Artikel 17 RPG als Schutzzone auszuscheiden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Art. 2 Zweck
1 Der Schutz dieses Gebietes bezweckt: a) die ungeschmälerte Erhaltung des Auengebietes mit seinen speziellen Sukzessionsstadien; b) die Regeneration von gestörten Auenbereichen; c) die Aufhebung von bestehenden Beeinträchtigungen; d) den Schutz der natürlichen Werte des Gebietes wie auentypische Ausbildungen, Pioniergesellschaften, Feuchtbiotope, Kiesbänke, Tro - ckenstandorte, usw. durch gezielte Schutz- und Unterhaltsmassnah - men; e) die Verhinderung schädigender Einwirkungen, welche die natürliche Dynamik gefährden; f) die Erhaltung einer intakten Naturlandschaft mit ihrem auentypischen Gewässer- und Geschiebehaushalt; g) die periodische Inventur der Flora und Fauna des Gebietes; h) die Information der Bevölkerung über die Ziele und Werte des Natur- und Landschaftsschutzes.
Art. 3 Pflege und Unterhalt
1 Das Departement ergreift die für die ungeschmälerte Erhaltung des Schutzgebietes nötigen Massnahmen. Es kann zu diesem Zweck Vereinba - rungen treffen und Aufträge erteilen.
Art. 4 Verbote
1 Im Schutzgebiet sind alle Aktivitäten, welche das Gebiet in seiner Intakt - heit einschränken, untersagt, insbesondere: a) Neubauten aller Art; b) das Befahren des Auengebietes; c) das Ausbringen von Dünger; d) das Verändern der natürlichen Flussdynamik; e) die Veränderung des Landschaftsbildes durch Terrainveränderungen, Materialablage oder andere mit dem Schutzziel nicht vereinbare Arbeiten; f) die Schädigung der Tier- und Pflanzenwelt; g) das Laufenlassen von Hunden (Hunde sind an der Leine zu führen).
Art. 5 Abweichungen
1 Ausnahmen können vom Departement zur Erhaltung und Pflege des Bio - tops und für wissenschaftliche Zwecke bewilligt werden.
2 Bestehende, traditionelle Nutzungen des Gebietes (extensive Landwirt - schaft, Benützung der Sägerei, usw.) und der Unterhalt der bestehenden Anlagen werden gewährleistet nach Massgabe des Artikel 4 der eidg. Auen - verordnung.
3 Neue Anlagen sowie Wiederherstellungen können bewilligt werden, wenn sie die Schutzziele nicht beeinträchtigen oder von gleich- oder höherwerti - gem Interesse sind.
Art. 6 Aufsicht
1 Das Naturschutz- und Forstpersonal sowie die Wild- und Flurhüter sind verpflichtet, Widerhandlungen gegen die Bestimmungen von Artikel 4 der Dienststelle für Wald und Landschaft anzuzeigen.
Art. 7 Strafen
1 Widerhandlungen gegen diesen Entscheid werden durch das Departe - ment oder den Richter gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz bestraft.
2 Der Verursacher von Schäden trägt die Kosten der Wiederinstandstellung.
Art. 8 Inkrafttreten
1 Der vorliegende Entscheid tritt nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
13.08.1997 19.09.1997 Erlass Erstfassung BO/Abl. 38/1997
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 13.08.1997 19.09.1997 Erstfassung BO/Abl. 38/1997