Beschluss betreffend die aufgrund des Gesetzes über die Handelspolizei zu erhebenden Taxen und Gebühren
                            -  1  -  Beschluss  betreffend die aufgrund des Gesetzes  über die Handelspolizei zu erh  e  benden Taxen  und Gebühren  vom 25. November 1981  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen  die  Bestimmungen  der  Artikel  12,  Absatz  2,  29,  40,  Absatz  2,  50  und 53, Absätze 2   und 3 des Gesetzes vom 20. Januar 1969 über die Handel  s-  polizei;  erwägend, dass es nötig war die durch Beschluss vom 5. November 1969 fes  t-  gesetzten  Taxen  und  Gebühren  den  heutigen  Verhältnissen  anzupassen,  in  Anbetracht der seither erfolgten Teuerung;  auf  Antrag des Volkswirtschaftsdepartementes,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Kapitel: Ausverkäufe und ähnliche Veranstaltungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Die Bewilligungen für Ausverkäufe und ähnliche Veranstaltungen werden
                            gegen Bezahlung fo  l  gender Gebühren erteilt  a)  Sonderverkäufe:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1%  des  Gestehungspreises  der  auszuverkaufenden  Ware,  jedoch  minde  s-  tens Fr. 60.  –   und höc  h  stens Fr. 600.  –  ;  b)  Teilausverkäufe:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1%  des  Gestehungspreises  der  auszuverkaufenden  Ware,  jedoch  minde  s-  tens Fr. 100.  –   und höchstens Fr. 1000.  –  ;  c)  Totalausverkäufe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1%  des  Ge  stehungspreises  der  auszuverkaufenden  Ware,  jedoch  minde  s-  tens Fr. 200.  –   und höchstens Fr. 2000.  –  .  Die  Hälfte  der  zu  erhebenden  Gebühr  geht  an  die  Gemeinde,  in  welcher  die  Veranstaltung durc  h  geführt wird.  In  Sonderfällen  (höhere  Gewalt,  äusserst  schwierige  finanzielle  Lage  des  G  e-  suchstellers  usw.)  kann  sowohl  vom  Kanton  als  auch  von  der  Gemeinde  auf  Vorweisung  entsprechender  Belege  eine  Herabsetzung  der  Gebühr  zugesta  n-  den werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Kapitel: Zeitweilige oder wandernde Tätigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Die Patentgebühr für da s Hausieren, das Wanderlager, den Standverkauf, den
                            -  2  -  Trödelhandel  sowie  den  zeitweiligen  Verkauf  in  den  Kiosken  wird  wie  folgt  festgesetzt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Klasse  Luxusartikel  und  Kostbarkeiten  wie:  Teppiche,  Kunstgegenstände,  Pelze  und  Pelzmäntel, Stilm  ö  bel, Motorfahr  zeuge usw.:  Fr. 100.  –   pro Tag; Fr. 1000.  –   pro Monat; Fr. 2000.  –   für drei Monate.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Klasse  Seidengewebe,   Wollgewebe,   Baumwollgewebe,   Flachs  -     oder   Hanfgewebe,  synthetische   Stoffe,   Mode  -     oder   Konfektionsartikel,   Decken,   Samt   und  Plüsch,  Spitzenartikel,  fein  e  Kristall  -    und  Porzellanwaren,  Parfümerie,  Näh  -  und Schreibmaschinen, gewöhnliche Möbel usw.:  Fr. 50.  –   pro Tag; Fr. 500.  –   pro Monat; Fr. 1000.  –   für drei Monate.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Klasse  Bonneterie,  Arbeitskleider,  Leder  und  Häute,  feine  Schuhwaren,  Töpfereiw  a-  ren,    Stric  kwaren,   Buchhandel,   Musikinstrumente,   Kurzwaren,   Messe  r-  schmiedwaren, Haushaltungsartikel, Bettzeug usw.:  Fr. 30.  –   pro Tag; Fr. 300.  –   pro Monat; Fr. 600.  –   für drei Monate.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Klasse  Mercerie,    handgestrickte    Waren,    Hutwaren,    gewöhnliche    Schuhwaren,  Wachslei  nwand,   feine   Korbwaren,   Chromolithographie   und   Photographie,  Bilder, Fest  -  Fr. 20.  –   pro Tag; Fr. 200.  –   pro Monat; Fr. 400.  –   für drei Monate.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Klasse  Metallgeräte, Steingut, gewöhnliche Glaswaren, Gipsarbeiten,  Bürsten, Besen,  Schwämme,  Regenschirme,  Glöckchen,  Viehschellen,  Papier  -    und  Schreibm  a-  terialien,  Lebensmittel,  Früchte  und  Gemüse,  gewöhnliche  Seife,  Bau  m  woll  -  ,  Woll  -   und Se  i  denfaden, Metall  -   und Kautschukstempel, Seile usw.:  Fr. 15.  –   pro Tag; Fr. 100.  –   pr  o Monat; Fr. 200.  –   für drei Monate.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Klasse  Zeitungen,  gewöhnliche  Korb  -    und  Töpferwaren,  alte  Geräte,  Lumpen,  Bl  u-  men,  Sämereien  und  Pflanzen,  landwirtschaftliche  Geräte  und  Kühlerwaren,  die nicht im Kanton hergestellt werden usw.:  Fr. 10.  –   pro Tag; Fr.   50.  –   pro Monat; Fr. 100.  –   für drei Monate.  Insofern die zu verkaufenden Waren verschiedenen Klassen angehören, ist das  Patent für die höchste Klasse zu beziehen.  Sollte  sich  die  Bezahlung  des  Patentes  für  den  Gesuchsteller  als  grosse  Härte  auswirken,  kann    aufgrund  entsprechender  Belege  eine  Reduktion  der  Gebühr  gewährt werden.  Falls  die  Tätigkeit  mittels  eines  Motorfahrzeuges  ausgeübt  wird,  wird  die  P  a-  tentgebühr  um  50%  erhöht  mit  Ausnahme,  wenn  es  sich  um  einen  Standve  r-  kauf bei Märkten oder eine ortsgebund  ene Schaustellung handelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  3  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Die vom Kanton bei den Inhabern von fahrenden Verkaufsläden eingezogene
                            Patentgebühr beträgt 2% des auf diese Weise erzielten Umsatzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Die Patentgebühr für die Ausübung der im Artikel 21 des Gesetzes vom
                            20.  Jan  uar  1969  (nachstehend  Gesetz  genannt)  bezeichneten  Tätigkeiten  wird  zwischen  Fr.  10.  –   und Fr. 500.  –   pro Tag oder Aufführung, je nach Wichtigkeit  der  Veranstaltung  und  unter  Berücksichtigung  der  erhobenen  Eintrittsgebü  h-  ren,  der  Beteiligung  des  Publikums  ode  r der Anzahl der auftretenden Künstler  festgesetzt.  Es  kann  eine  Monatspatentgebühr  zwischen  Fr.  100.  –   und Fr. 3000.  –   gemäss  den im vorerwähnten Absatz angeführten Kriterien, erhoben werden.  Für  die  Künstler  die  mittels  eines  Honorars  entlöhnt  werden,  wird    eine  Taxe  von 1,5% des Honorarbetrages, höchstens aber Fr. 1000.  –   pro Tag, erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Die Patentgebühr für wandernde Handwerker wird wie folgt festgesetzt
                            a)  Fr. 10.  –   pro Tag, Fr. 50.  –   pro Monat und Fr. 100.  –   pro Trimester für die im
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 22, Abs atz 1, Buchstabe a , des Gesetzes bezeichneten Han d werker;
                            b)  Fr. 15.  –   pro Tag, Fr. 75.  –   pro Monat und Fr. 150.  –   pro Trimester für die im
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 22, Absatz 1, Buchstabe b, des Gesetzes bezeichneten Han d werker.
                            3. Kapitel: Betrieb von automatischen Apparate  n
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Die Patentgebühr für den Betrieb von automatischen Apparaten im Sinne von
                            Artikel 48 des Gesetzes wird wie folgt festgesetzt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Klasse  Elektrische   oder   elektromagnetische   Apparate   (sogenannte   amerikanische  Spiele):  Fr. 200.  –   pro Jahr oder Fr. 25.  –   pro Monat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Klasse  Musikapparate (Plattenspieler usw.) Kabinen und Automaten für photograph  i-  sche  Aufnahmen,  Automaten  für  Zigaretten,  Waren  und  andere  Leistungen  mit einem Einheitspreis von Fr. 1.  –   und mehr:  Fr. 100.  –   pro Jahr oder Fr. 20.  –   pro Monat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Klasse  Nicht  elektrische  Spielapparate  (Tischfussball,  Billard,  Hockey  usw.)  und  Warenautomaten  oder  andere  analoge  Apparate  mit  einem  Einheitspreis  von  Fr. 50.  –   bis Fr. 1.  –  :  Fr. 60.  –   pro Jahr oder Fr. 10.  –   pro Monat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  4  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Klasse  Warenautomaten  oder  a  ndere  analoge  Apparate  (Fernrohr,  Panorama,  Kinde  r-  spiele usw.) mit einem Einheitspreis von weniger als Fr.  –  .50:  Fr. 30.  –   pro Jahr oder Fr. 5.  –   pro Monat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Kapitel: Messen und Ausstellungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Die im Artikel 53, Absatz 2, des Gesetzes vorgesehene Ges amttaxe beträgt
                            Fr.  2.  –    bis  Fr.  5.  –   pro Aussteller und pro Tag, je nach Wichtigkeit der Vera  n-  sta  l  tung.  Die  Gemeinde,  auf  deren  Gebiet  die  Messe  stattfindet,  kann  die  gleichen  G  e-  bühren wie der Kanton erheben; diese dürfen jedoch nicht höher sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Kapitel  : Inkraftsetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Der vorliegende Beschluss tritt am 1. Januar 1982 in Kraft.
                            Auf dieses Datum wird der Beschluss vom 5. November 1969 betreffend den  gleichen Gegenstand aufgehoben.  So beschlossen im Staatsrat zu Sitten, den 25. November 1981.  Der Pr  äsident des Staatsrates :  F. Steiner  Der Staatskanzler:  G. Moulin