Beschluss betreffend den Austausch von Parzellen auf dem Verwaltungswege, der die Abrundung der Grundstücke bezweckt
                            -  1  -  Beschluss  betreffend den Austausch von Parzellen  auf dem Verwaltungswege,  der die Abrundung der Grun  d  stücke bezweckt  vom 5. Juli 1923  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen  Artikel  36  des  kantonalen  Dekretes  vom  22.  Mai  1914  betreffend  die Grundb  uchve  r  messungen;  eingesehen Artikel 2 des Gesetzes vom 13. November 1917 betreffend Beitr  ä-  ge für Bodenverbe  s  serungen;  willens,  bei  den  Grundbuchvermessungen,  die  der  Erstellung  des  Grundb  u-  ches  vorausgehen,  den  Austausch  von  Parzellen,  welcher  die  Abrundung   des  Grundeigentums bezweckt, zu fördern und zu erleichtern;  auf Antrag des Finanzdepartementes,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Bei der neuen Grundbuchvermessungen kann der Austausch von Parzellen,
                            welcher  die  Abrundung  des  Grundeigentums  bezweckt,  auf  dem  Verwa  l-  tungswege wie folgt geschehen:  Der  vollziehende  Ausschuss,  der  in  Artikel  23  des  kantonalen  Dekretes  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.  Mai  1914  vorgesehen  ist,  führt  ein  Register,  in  welches  die  Begehren  betreffend  den  Austausch  von  Parzellen,  der  die  Abrundung  des  Grundeige  n-  tums   b  ezweckt,   eingetragen   werden.   Diese   Begehren   müssen   von   einem  Grundbuchauszug  betreffend  die  auszutauschenden  Parzellen  mit  der  Erkl  ä-  rung  der  allfälligen  Lasten  begleitet  sein.  Für  den  Fall,  dass  das  Grundstück  mit  Hypotheken  belastet  ist,  wird  dem  Grundbuc  hauszug eine von den Glä  u-  bigern  unterzeichnete  Erklärung  beigelegt,  die  besagt,  dass  sie  zum  Austausch  und  zur  Übertragung  der  Hypothek  einwilligen.  Das  Begehren  enthält  die  genaue  Bezeichnung  der  auszutauschenden  Grundstücke,  wie  sie  sich  im  Grundbuch  fin  det, die Motive die den Austausch rechtfertigen, die Angabe der  allfälligen  Ausgleichssumme,  die  Unterschrift  der  Gesuchsteller  und  diejenige  des  amtlichen  Geometers.  Ein  Doppel  dieses  Begehrens  wird  auf  Stempelp  a-  pier  mit  der  Vormeinung  des  mit  der  Vermess  ung betrauten Geometers an das  Finanzdepartement gerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 2 Nachdem sich das Finanzdepartement versichert, dass der Austausch im Sinne
                            des  Gesetzes  geschehen,  genehmigt  es  den  Akt  und  übermittelt  ihn  dem  Grundbuchverwahrer,  der  ihn  als  Beleg  der  Ha  ndänderungen aufbewahrt, die  unverzüglich vorg  e  nommen werden.  Die Verlegung der Pfandrechte geschieht laut Artikel 802 des ZGB.  So beschlossen im Staatsrate zu Sitten, den 5. Juli 1923.  Der Präsident des Staatsrates:  J. de Chastonay  Der Vize  -  Staatskanzler:  R. de Preux