Kinogesetz
                            Kinogesetz  vom 22. Januar 2008 (Stand 1. März 2008)  Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen  hat von der Botschaft der Regierung vom 27. Februar 2007  1   Kenntnis genommen  und  erlässt  als Gesetz:  2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Begriff
                            1  Das Kino ist ein Unterhaltungsbetrieb:  a)  der in geschlossenen Räumen Filme mehreren Personen gleichzeitig vorführt;  b)  in dem das Vorführen von Filmen ein wesentlicher Bestandteil des Unterhal  -  tungsangebots ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Öffnungszeiten
                            1  Das Kino darf geöffnet sein:  a)  Sonntag bis Mittwoch von 08.00 bis 24.00  Uhr;  b)  Donnerstag bis Samstag von 08.00 bis 02.00  Uhr des Folgetages.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die politische Gemeinde kann dem Kino generell oder befristet längere Öff  -  nungszeiten bewilligen. Vorbehalten bleibt die Bau- und Umweltschutzgesetzge  -  bung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Zutrittsalter
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren ist der Besuch von entgeltlichen Film  -  vorführungen verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausgenommen von diesem Verbot sind Kinder und Jugendliche, die von einer  erziehungsberechtigten Person begleitet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ABl 2007, 955 ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vom   Kantonsrat   erlassen   am   27.   November   2007;   nach   unbenützter   Referendumsfrist  rechtsgültig geworden am 22. Januar 2008; in Vollzug ab 1. März 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 b) Herabsetzung
                            1. bei Kinos
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kinos können das Zutrittsalter herabsetzen, wenn ein Film für Kinder oder  Jugendliche geeignet ist. Sie sorgen für ein einheitliches Zutrittsalter im Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das herabgesetzte Zutrittsalter ist am Eingang und an der Kasse gut sichtbar be  -  kannt zu machen. Es darf während der Laufzeit des Films nicht geändert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Regierung kann durch Verordnung Einschränkungen erlassen. Insbesondere  kann sie die von einer Fachstelle oder einem Branchenverband festgesetzten Zu  -  trittsalter für verbindlich erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 2. bei Filmvorführungen ausserhalb von Kinos
                            1  Bei entgeltlichen Filmvorführungen ausserhalb von Kinos kann die politische  Gemeinde das Zutrittsalter auf Gesuch der Veranstalterin oder des Veranstalters  herabsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Betreibt die Veranstalterin oder der Veranstalter auch ein Kino, richtet sich die  Herabsetzung des Zutrittsalters nach Art.  4 dieses Erlasses.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 3. für Schulklassen
                            1  Begleitete Schulklassen sind zutrittsberechtigt, wenn die Mehrheit der Schülerin  -  nen und Schüler das Zutrittsalter während des Schuljahres erreicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Aufsicht
                            1  Die politische Gemeinde hat die Aufsicht über die entgeltlichen Filmvorführun  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Strafbestimmung
                            1  Mit Busse bis Fr.  40  000.– wird bestraft, wer:  a)  die Öffnungszeiten für Kinos missachtet;  b)  Kindern oder Jugendlichen, die das erforderliche Zutrittsalter nicht erreicht  haben, einen Film vorführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Juristische Personen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie Inhaberin  -  nen oder Inhaber von Einzelfirmen haften solidarisch für Bussen und Kosten, die  ihren Organen oder Hilfspersonen auferlegt werden. Im Verfahren stehen ihnen  die gleichen Rechte wie den Beschuldigten zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Das Gesetz über Filmvorführungen vom 21.  Mai 1976  3   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Vollzugsbeginn
                            1  Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Erlasses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie regelt die Rückerstattung bereits erhobener, aber nicht mehr geschuldeter Ta  -  xen durch allgemein verbindlichen Beschluss.  Die Regierung des Kantons St.Gallen  erklärt:  4  Das Kinogesetz wurde am 22.  Januar 2008 rechtsgültig, nachdem innerhalb der  Referendumsfrist vom 11.  Dezember 2007 bis 21.  Januar 2008 kein Begehren um  Anordnung einer Volksabstimmung gestellt worden ist.  5  Der Erlass wird ab 1.  März 2008 angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  nGS 11–89 (sGS 554.1).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Siehe ABl 2008, 364 f.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Referendumsvorlage siehe ABl 2007, 3505 f.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  43–71  22.01.2008  01.03.2008  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.01.2008  01.03.2008  Erlass  Grunderlass  43–71