Reglement betreffend die Aufgaben, die Kompetenzen und die Organisation der tripartiten Kommissionen
                            - 1 -  Reglement  betreffend die Aufgaben, die Kompetenzen und die  Organisation der tripartiten Kommissionen  vom 22. Mai 1996  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen   den   Artikel   119b   der   Verordnung   über   die   obligatorische  Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, abgeändert am 11.  Dezember 1995;  eingesehen die Artikel 7 und 12 des Gesetzes vom 23. November 1995 über  die   Beschäftigung   und   die   Massnahmen   zugunsten   von   Arbeitslosen  (BMAG);  eingesehen  den  Artikel  9  des  Reglementes  vom  22.  Mai  1996  über  die  Beschäftigung und die Massnahmen zugunsten von Arbeitslosen (BMAR);  eingesehen den Artikel 57, Absatz 1 der Kantonsverfassung;  auf Antrag des Volkswirtschaftsdepartementes,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Anzahl der tripartiten Kommissionen
                            Pro   regionales   Arbeitsvermittlungszentrum   (RAV)   wird   eine   tripartite  Kommission geschaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Aufgaben und Kompetenzen
                            Die tripartite Kommission:  a)  berät  das  RAV  in  seinen  Tätigkeiten  im  Sinne  von  Artikel  85c  des  Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung (AVIG);  b)  erteilt Zustimmungen nach Artikel 16, Absatz 2 Buchstabe  c   AVIG;  c)  bemüht  sich  die  Sozialpartner  und  die  öffentlichen  Gemeinwesen  in  die  Bekämpfung  der  Arbeitslosigkeit  mit  einzubeziehen,  namentlich  bei  der  Suche  nach  Arbeitsplätzen  oder  Praktikumstellen,  der  Ermittlung  des  Ausbildungsbedarfs,  der  Organisation  eines  hinreichenden  und  aufeinander  abgestimmten  Angebots  an  arbeitsmarktlichen  Massnahmen  und der Missbrauchsbekämpfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Organisation
                            1  Die   tripartite   Kommission   tagt   mindestens   zweimal   jährlich   in   den  Räumlichkeiten des RAV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Vertreter  des  kantonalen  Arbeitsamtes  führt  den  Vorsitz  der  tripartiten  Kommission. Das RAV führt das Sekretariat und die Protokolle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Um    beschlussfähig    zu    sein,    müssen    mindestens    ein    Vertreter    von  Arbeitgeber,  Arbeitnehmer  und  der  Arbeitsmarktbehörde  oder  ihre  Stellvertreter  anwesend  sein.  Die  Beschlussfassung  erfolgt  mit  einfachem  Mehr  der  Anwesenden.  Bei  Stimmengleichheit  hat  der  Vorsitzende  den  Stichentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            4  Der Leiter des RAV nimmt an den Sitzungen der tripartiten Kommission teil,  um diese über seine Tätigkeit zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Berichterstattung
                            Die tripartite Kommission erstattet der Ausgleichsstelle und dem kantonalen  Arbeitsamt einmal jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Geheimhaltung
                            1  Die  Kommissionsmitglieder  haben  über  ihre  Wahrnehmungen  gegenüber  Dritten Stillschweigen zu bewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit keine privaten oder öffentlichen Interessen entgegenstehen, kann der  Vorsitzende Ausnahmen gestatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Entschädigung
                            1  Die Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter haben Anspruch auf die von der  Ausgleichsstelle festgelegten Sitzungsgelder und Reiseentschädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beschäftigungsfonds ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das kantonale Arbeitsamt erstellt jährlich die Entschädigungsabrechnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Inkrafttreten
                            1  Das    vorliegende    Reglement    wird    im    Amtsblatt    veröffentlicht,    um  gleichzeitig mit dem Gesetz in Kraft zu treten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  vorliegende  Reglement  wird  der  Ausgleichsstelle  zur  Kenntnisnahme  zugestellt.  So beschlossen im Staatsrat zu Sitten, am 22. Mai 1996  Der Präsident des Staatsrates:  Serge Sierro  Der Staatskanzler:  Henri v. Roten