Vereinbarung über die Führung von Sonderklassen in der Region Mittelrheintal
                            Vereinbarung  über die Führung von Sonderklassen in der Region Mittelrheintal  vom 23. Februar 1982 (Stand 23. Februar 1982)  Die Regierungen der Kantone St.Gallen, Appenzell A.Rh. und Appenzell I.Rh.  erlassen  gestützt auf Art.  223 des st.gallischen Gemeindegesetzes vom 23.  August 1979
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   so  -  wie   auf   Art.  25  ff.   des   appenzell-ausserrhodischen   Gesetzes   über   die   Einführung  des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 27.  April 1969 und auf den Ermächti  -  gungsbeschluss   des  Kantonsrates  des   Kantons   Appenzell   A.Rh.  vom   22.  Februar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1982 sowie auf Art.  30  Abs.  5 der Verfassung für den Eidgenössischen Stand Ap  -  penzell I.Rh. vom 24.  Wintermonat 1872  als Vereinbarung:  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   st.gallischen   Schulgemeinden   Au,   Balgach,   Berneck,   Diepoldsau-Schmitter,  Heerbrugg und Widnau sowie die appenzell-ausserrhodische Einwohnergemeinde  Reute und die appenzell-innerrhodische Schulgemeinde Oberegg werden ermäch  -  tigt, sich zur gemeinsamen Führung von Sonderklassen der Volksschule (erstes bis  neuntes Schuljahr) zu einem Zweckverband zusammenzuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zweck und Organisation des Verbandes sowie Rechte und Pflichten der Mitglie  -  der unter sich und gegenüber dem Verband sind durch den Zweckverbandsvertrag  festzulegen. Dieser bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörden der Ver  -  einbarungskantone. Er tritt nach allseitiger Genehmigung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dem Verband können weitere Gemeinden beitreten. Er kann durch die zuständi  -  gen Behörden der Vereinbarungskantone verpflichtet werden, weitere Gemeinden  aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sGS  151.2  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Vollzug ab 23. Februar 1982.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der   Verband  ist   eine   öffentlich-rechtliche   Körperschaft  mit   eigener   Rechtsper  -  sönlichkeit. Sein Sitz befindet sich in Heerbrugg (politische Gemeinde Au).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für   die   Verantwortlichkeit   der   Verbandsorgane   und   die   Besorgung   der   Ver  -  bandsangelegenheiten   sind   die   gesetzlichen   Vorschriften   des   Kantons   St.Gallen  massgebend.   Die   Bestimmungen   der   Vereinbarungskantone   über   Staatsbeiträge  bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Aufsicht über den Verband sowie über Schulbetrieb und Unterricht wird von  den zuständigen  Behörden  des Kantons St.Gallen ausgeübt.  Die zuständigen  Be  -  hörden der Kantone Appenzell A.Rh. und Appenzell I.Rh. sind berechtigt, Schul  -  besuche durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den Vereinbarungskantonen bleibt die Aufsicht über ihre Gemeinden vorbehal  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Über   öffentlich-rechtliche   Streitigkeiten   zwischen   dem   Verband   und   einzelnen  Mitgliedern   einerseits   sowie   Dritten   anderseits   entscheiden   die   zuständigen   or  -  dentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Vereinbarungskantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder zwischen Verband  und Mitgliedern sind dem Erziehungsdepartement des Kantons St.Gallen zur Ver  -  mittlung vorzulegen. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet der Regie  -  rungsrat des Kantons St.Gallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Anstände bei der Wahl von Abgeordneten und der dabei anzuwendenden Vor  -  schriften   sowie   Anstände   in   bezug   auf   die   Rechtsstellung   der   Abgeordneten   im  Verhältnis  zu  den  delegierenden   Mitgliedern  werden  durch  die  zuständigen   Be  -  hörden der Vereinbarungskantone entschieden, denen die Mitglieder angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zivilrechtliche   Streitigkeiten   sowie   Anstände,   bei   denen   einem   Mitglied   oder  dem  Verband lediglich  die  Rechtsstellung  eines  Privaten  zukommt, fallen in  die  Zuständigkeit  der ordentlichen  Gerichts-  und Verwaltungsbehörden  der Verein  -  barungskantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Regierungen  der  Vereinbarungskantone  verpflichten  sich, den Entscheiden  der zuständigen Behörden des anderen Kantons Nachachtung zu verschaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Entscheide,   die   eine   Geldforderung   betreffen,   sind   nach   Art.  80  Abs.  2   des  Bundesgesetzes   über   Schuldbetreibung   und   Konkurs  3    vollstreckbaren   gerichtli  -  chen Urteilen gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Streitigkeiten   zwischen   den   Vereinbarungskantonen   über   Auslegung   und   An  -  wendung dieser Vereinbarung werden nach Art.  113  Abs.  1  Ziff.  2 der Bundesver  -  fassung  4   dem Bundesgericht unterbreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Anpassung dieser Vereinbarung an die künftige Gesetzgebung der Vereinba  -  rungskantone bleibt vorbehalten. Diese setzen sich darüber ins Einvernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese  Vereinbarung   tritt  in  Kraft, sobald  sie  von  allen  Vereinbarungskantonen  unterzeichnet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  BG über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11.  April 1889, SR  281.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, SR  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  17–17  23.02.1982  23.02.1982  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.02.1982  23.02.1982  Erlass  Grunderlass  17–17