Reglement betreffend das Verfahren über die Ausscheidung von Gefahrenzonen
                            -  1  -  Reglement  betreffend das Verfahren über die Ausscheidung  von Gefahrenzonen  vom 8. März 2006  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen   den   Artikel   15   der   Bundesverordnung   über   den   Wald   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.  November 1992;  eingesehen die Artikel 41 und 42 des kanton  alen Forstgesetzes vom 1. Febr  u  ar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1985;  eingesehen  den  Artikel  6  des  Bundesgesetzes  über  den  Wasserbau  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.  Juni 1991;  eingesehen  die  Artikel  21  und  27  der  Bundesverordnung  über  den  Wasserbau  vom 2. November 1994;  eingesehen  den  Bundesgerichtsentscheid  vom  26.  Juli  2005  betreffend  die  Gemeinde  Leytron;  eingesehen die Vormeinung des BWG vom 9. November 2005, welche da  r  auf  hinweist, dass der Sachplan für die Kantons  -   und Gemeindebehörden bindend  ist  und  der  Sachplan  die  Gefahren  mit  der  Präzision  einer  Kar  te  mit  indikat  i-  vem Charakter abschätzt;  eingesehen die Artikel 11 und 31 des kantonalen Gesetzes zur Ausführung des  Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 23. Januar 1987;  eingesehen den kantonalen Richtplan;  eingesehen  den  Artikel  27bis  des  kantonalen  Ba  ugesetzes  vom  8.  Februar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1996  und  die  Artikel  24  und  36  der  kantonalen  Bauverordnung  vom  2.  Okt  o-  ber 1996;  auf Antrag des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Dieses Reglement bezweckt, das Verfahren betreffend die Aussch  eidung von  Zonen  mit  Naturgefahren  wie  Lawinen,  Ru  t  schungen,  Überschwemmungen  und  andere  Naturgefahren  provisorisch  festzulegen,  die  durch  die  Spezialg  e-  setzgebung  ger  e  gelt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Verfahren  betreffend  die  Erdbeben,  deren  Auswirkung  sich  über  das  ganz  e  Kantonsgebiet  erstreckt,  bildet  Gegenstand  einer  speziellen  Regelung.  Das Verfahren für die Ausscheidung von Gefahrenzonen im Zusammenhang  mit dem Rotten wird durch die Wasserbaugesetzgebung ger  e  gelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 2 Aufgaben und Zuständigkeiten
                            1  Die  Ausscheid  ung  von  Gefahrenzonen  obliegt  den  Gemeinden.  Die  diesb  e-  züglichen Dokumente sind durch anerkannte Sp  e  zialisten zu erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  mit  dem  Wald  und  dem  Wasserbau  beauftragte  Departement  (nachst  e-  hend  das  Departement)  ist  die  zuständige  Behörde  für  die  Verfah  rensleitung  zur  Ausscheidung  von  Gefahrenzonen.  Es  übt  alle  nicht  ausdrücklich  einer  anderen Behörde übertr  a  genen Kompetenzen aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staatsrat genehmigt die Gefahrenzonenpläne.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Ausscheidung von Gefahrenzonen
                            Gefahrenzonen werden ausgeschieden u  nd sind auf Pläne zu übertragen. Diese  sind  mit  Vorschri  f  ten  zu  ergänzen,  welche  die  baulichen  Massnahmen  und  Eigentumsbeschränkungen  festlegen.  Diese  Grundlagen  sind  entsprechend  den  gesetzlichen  Bestimmungen,  Richtlinien  und  einschläg  i  gen  technischen  Nor  men zu erarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Verfahren
                            1  Der  Entwurf  von  Gefahrenzonen  (Plan  und  Vorschriften)  wird  dem  Depa  r-  tement zur Vorprüfung unterbreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Entwurf  wird  von  der  Gemeinde  öffentlich  aufgelegt,  bei  welcher  B  e-  merkungen  und  begründete  Einsprachen  inne  rt  30  Tagen  seit  der  Veröffentl  i-  chung  im  Amtsblatt  eingereicht  werden  können.  Die  Gemeinde  leitet  den  Entwurf  mit  den  Beme  r  kungen  und  Einsprachen,  soweit  sie  nicht  geregelt  werden konnten, zusammen mit ihrer Stellungnahme an das Departement we  i-  ter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der S  taatsrat entscheidet über die Einsprachen und genehmigt den Gefahre  n-  zonenplan sowie die dazugehörigen Vorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Bauliche Massnahmen und Eigentumsbeschränkungen
                            1  Die  definitiv  ausgeschiedenen  Gefahrenzonen  (Plan  und  Vorschriften)  we  r-  den  als  Hin  weis  auf  die  Zonennutzungspläne  und  in  die  Zonen  -    und  Baure  g-  lemente  durch  die  Gemeinden  übertragen,  die  diese  Grundlagen  periodisch  anpassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Pläne und Vorschriften betreffend die Gefahrenzonen sind für Behörden  und Privaten ve  r  bindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In  Ermang  elung  rechtsgültiger  Pläne  und  Vorschriften  sind  bauliche  Mas  s-  nahmen  und  Eigentumsbeschränkungen  nach  Bedarf  Gegenstand  von  punkt  u-  ellen  Verfügungen  durch  die  zuständige  Baubewilligungsbehörde.  Das  Ve  r-  fahren wird durch das Gesetz über das Verwaltungsverfahr  en und die Verwa  l-  tungsrechtspflege  geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Koordination
                            Das Departement koordiniert die Gefahrenzonenprojekte, die das Gebiet me  h-  rerer öffentlicher Gemeinwesen betreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 7 Vorsorgliche Massnahmen
                            1  In Gebieten, wo die entsprechenden Gefa  hrenzonenpläne und Vorschriften in  Erarbeitung  stehen,  entscheidet  die  Gemeinde  über  die  Übereinstimmung  des  jeweiligen  Bau  -    und  Umbauprojektes  von  Bauten  und  Anlagen  nach  Anh  ö-  rung der kantonalen Fachstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  für  das  Bauwesen  zuständige  Behörde  entsch  eidet  über  die  Einstellung  des  Bewilligungsverfahrens  für  jedes  Bauprojekt,  das  im  Sinne  der  Baug  e-  setzgebung einer Naturgefahr ausgesetzt sein kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Ersatzvornahme
                            Führt  die  Gemeindebehörde  ihre  Aufgabe  nicht  aus  und  rechtfertigt  dies  ein  öffentlic  hes  Interesse,  so  verordnet  oder  ergreift  das  Departement  nach  Au  f-  forderung die nötigen Massnahmen auf Kosten der Säumigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Schlussbestimmungen
                            Die  bezeichneten  Behörden  werden  mit  der  Ausführung  des  vorliegenden  Reglements  betraut,  welches  nach  de  ssen  Veröffentlichung  im  Amtsblatt  in  Kraft tritt.  So beschlossen im Staatsrat zu Sitten, den 8. März 2006.  Der Präsident des Staatsrates:  Claude Roch  Der Staatskanzler:  Henri v. Roten