Verordnung betreffend das Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über das Messwesen
                            Verordnung  betreffend das Ausführungsgesetz zum  Bundesgesetz über das Messwesen  vom 21.12.2005 (Stand 01.01.2006)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen die Artikel 1 Absatz 2, 3 und 6 des Ausführungsgesetzes zum  Bundesgesetz über das Messwesen vom 14. Oktober 2004;  auf Antrag des Departements für Volkswirtschaft und Raumentwicklung,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zuständiges Departement
                            1  Zuständig  ist  das mit  dem  Messwesen  beauftragte   Departement,  vertre  -  ten   durch   die   Dienststelle   für   Industrie,   Handel   und  Arbeit   (nachfolgend:  Dienststelle).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es ist für die Anwendung der Bundesbestimmungen  im Messwesen ver  -  antwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Aufgaben und Organisation
                            1  Die den Eichmeistern  obliegenden Aufgaben sind in der Verordnung des  Bundesrates   über  Aufgaben   und   Befugnisse   der   Kantone   im   Messwesen  vom  25. Juni 1980 und in der Verordnung des Bundesrates  über das Ab  -  messen und die Mengendeklaration von Waren in Handel und Verkehr vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. Juni 1998 festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine   Weisung   der   Dienststelle   legt   die   Einzelheiten   zur  Ausführung   der  übertragenen Aufgaben fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Gebühren und Kosten
                            1  Die Eichgebühren werden gemäss den Bestimmungen der Eichgebühren-  Verordnung   des   Bundesrates   vom   30.  Oktober   1985   und   den   Weisungen  und Mitteilungen des Bundesamtes für Metrologie und Akkreditierung fest  -  gelegt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für   jede  durchgeführte   Kontrolle   (allgemeine   periodische   Kontrolle)   wird  eine   Pauschale   von   15   Franken   als   Beteiligung   an   den   Reisekosten   der  Eichmeister erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zusätzlich zu den in Absatz 1 und 2 vorgesehenen Beträgen können die  nachfolgenden effektiven Kosten erhoben werden:  a)  die   Kosten   für   die   Miete   und   den   Transport   der   nötigen   Prüfmittel  (Mess- und Hilfsmittel);  b)  die Kosten für notwendige besondere Arbeitshilfen wie Hilfskräfte und  besondere Gerätschaften;  c)  die Kosten für Arbeiten, die über die eigentlichen Eicharbeiten hinaus  -  d)  die   Kosten   der   Eichstellen   für   Justierarbeiten   und   zusätzliche   Mes  -  sungen;  e)  die auf Verlangen und/oder ausserhalb der allgemeinen periodischen  Kontrolle durchgeführten Kontrollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  effektiven Kosten einer  Kontrolle können  unter   mehreren   Gebühren  -  pflichtigen aufgeteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Rechnungen werden von der Dienststelle in Form einer Verfügung er  -  stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Räumlichkeiten, Material und Fahrzeuge
                            1  Der Kanton stellt den Eichmeistern die Räumlichkeiten, das Material und  die  Fahrzeuge,   die  sie  zur  Ausübung   ihrer  Tätigkeit   benötigen,   zur   Verfü  -  gung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Entschädigung  für   die  Benutzung   von   Spezialfahrzeugen  wird  durch  einen Entscheid des Staatsrates festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Verantwortung
                            1  Die Eichmeister sind dafür verantwortlich, die Räumlichkeiten, das Materi  -  al und die Fahrzeuge, die ihnen zur Verfügung gestellt werden, sorgfältig zu  benutzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jeder   verlorene,   beschädigte   oder   übermässig   abgenutzte   Gegenstand  wird auf Kosten der Eichmeister ersetzt oder repariert,  sofern ihn ein Ver  -  schulden trifft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Übergangsbestimmung betreffend das Material und die Fahr -
                            zeuge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton übernimmt  das private Material der Eichmeister,  welches sie  zur Ausübung ihrer Tätigkeit benötigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Einzelheiten   dieser   Übernahme   werden   durch   einen   Entscheid   des  Staatsrates festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Eichmeister   benutzen   ihre   Privatfahrzeuge   solange,   bis   der   Kanton  Letzteren die zur Ausübung ihrer Tätigkeit notwendigen Fahrzeuge zur Ver  -  fügung stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Aufhebung
                            1  Die   vorliegende   Verordnung   hebt   die   Verordnung   über   das   Messwesen  vom 1. Juli 1981 auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Veröffentlichung und Inkraftreten
                            1  Die vorliegende Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht, um gleichzei  -  tig wie das Gesetz in Kraft zu treten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2005  01.01.2006  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 2005 f 201,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            333 | d 206, 338
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  21.12.2005  01.01.2006  Erstfassung  RO/AGS 2005 f 201,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            333 | d 206, 338