Reglement betreffend das Anstellungsverhältnis des Personals der Pädagogischen Hochschule Wallis
                            Reglement  betreffend das Anstellungsverhältnis des  Personals der Pädagogischen Hochschule  Wallis  vom 29.06.2005 (Stand 01.09.2011)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen Artikel 57 Absatz 1 der Kantonsverfassung;  eingesehen Artikel 35 des Gesetzes über die Höhere Pädagogische Lehr  -  anstalt vom 4. Oktober 1996 (GHP);  eingesehen   die   Verordnung   betreffend   das   Statut   des   Personals   der  Pädagogischen Hochschule Wallis vom 12. Januar 2000;  auf Antrag des Departements für Erziehung, Kultur und Sport,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Das  vorliegende   Reglement   legt  die Ausführungsbestimmungen   fest,   die  in der Verordnung betreffend das Statut des Personals der Pädagogischen  Hochschule Wallis (nachfolgend: PH) vom 12. Januar 2000 festgelegt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Schuljahr
                            1  Das Schuljahr, das heisst die Zeit, während der Unterricht erteilt wird, um  -  fasst zwei Semester zu je 17 Wochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu diesem Schuljahr gehören zusätzlich fünf Wochen mit diversen, unter  -  richtsbezogenen Tätigkeiten unter der Aufsicht der PH Wallis. Zu diesen Tä  -  tigkeiten gehören unter anderem die Prüfungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Jährliche Arbeitszeit
                            1  Grundsätzlich entspricht  die Arbeitszeit des  gesamten  Personals der PH  derjenigen, welche für die kantonale Verwaltung gilt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Besoldung der Professoren - Besoldung der Lehrbeauftragten
                            1  Die Besoldung der Lehrpersonen der PH hängt von der Zeit und von der  Art der Aufgaben ab, die in Eigenschaft des Professors und des Lehrbeauf  -  tragten zugeteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Lehrperson der PH bezieht eine Besoldung als Professor lediglich für  den Teil seiner Tätigkeit, die der Forschung und Entwicklung in Erziehungs  -  wissenschaften, den Leistungen an Dritte und gegebenenfalls der Führung  von Dossiers, namentlich der Ausbildung der Praktikumslehrpersonen,  der  Verwaltung der Praktika der Studenten,  der Verwaltung der Abschlussprü  -  fungen,  der Koordination des Unterrichtswesens,  der Verwaltung der Wei  -  terbildungen,   der   Verantwortung   des   Qualitätssystems   gewidmet   ist.   Der  Anteil   dieser   Tätigkeiten   muss   sich   mindestens   auf   zehn   Prozent   der  Arbeitszeit belaufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Neben den im vorangehenden Absatz gestellten Anforderungen muss die  betreffende Lehrperson die nachfolgenden, kumulativen Bedingungen erfül  -  len:  a)  sie muss an der PH für einen Beschäftigungsgrad von mindestens 50  Prozent ernannt sein;  b)  sie muss einen Beschäftigungsgrad von mindestens acht Prozent, der  der gängigen Unterrichtsaktivität gewidmet ist, ausweisen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Lehrperson, welche die in den Absätzen 2 und 3 gestellten Bedingun  -  gen nicht erfüllt, bezieht eine Besoldung als Lehrbeauftragte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Gliederung der Arbeitszeit der Lehrpersonen
                            1  Die Arbeitszeiten  der  verschiedenen in Artikel 25 der  Verordnung betref  -  fend  das  Statut  des  Lehrpersonals  der  Pädagogischen  Hochschule Wallis  (PH) festgelegten Tätigkeiten werden im Pflichtenblatt aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Tätigkeiten   als   Lehrbeauftragter   und   als   Professor   unterliegen   der  jährlichen Veränderung aufgrund der übernommenen Verantwortung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Direktion   legt   jährlich   den   zeitlichen  Anteil   der   anderen   Tätigkeiten  fest,   die  bei  der   Berechnung  der  jährlichen Arbeitszeit   berücksichtigt  wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Tätigkeiten in Verbindung mit der persönlichen und internen Weiterbil  -  dung sind im Pflichtenblatt festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Umrechnungskoeffizient
                            1  Die Umrechung der gängigen Unterrichtszeiten, persönliche Weiterbildung  ausgeschlossen, erfolgt durch die Multiplikation der Anzahl Unterrichtsperi  -  oden pro Semester oder Schuljahr mit dem Koeffizienten 2.2.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Anzahl Stunden für die Betreuung der Praktikanten
                            1  Die   Umrechnung   der   Betreuungstätigkeit   der   Praktikanten   erfolgt   durch  die   Multiplikation   der   Anzahl   Besuchsstunden   bei   den   Studierenden   im  Praktikum mit dem Koeffizienten 1.5.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Anzahl Stunden für die Aufsicht über Diplomarbeiten
                            1  Für die Aufsicht über Diplomarbeiten stehen dem Lehrkörper pro Student
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 Stunden zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Private Mandate
                            1  Neben   ihrer   Tätigkeit   als   Lehrperson   der   PH   dürfen   die   Mitglieder   des  Lehrkörpers   in  ihrem   eigenen   Namen   und   unter   ihrer   eigenen   Verantwor  -  tung unter folgenden Bedingungen private Mandate annehmen:  a)  es darf sich nicht um eine Nebenbeschäftigung im Sinn von Artikel 31  der Verordnung betreffend das Statut handeln;  b)  die   Mandatstätigkeiten   des   betroffenen   Personals   dürfen   keinesfalls  das Departement konkurrieren;  c)  die privaten Mandatstätigkeiten dürfen die Tätigkeiten, mit denen der  Betroffene an der PH Wallis beauftragt ist, nicht beeinträchtigen;  d)  bevor er ein Mandat annimmt, muss der Betroffene die Direktion der  PH Wallis informieren und von ihr die Genehmigung erhalten, dieses  anzunehmen;  er  fügt  dem  an die  Direktion  gerichteten  Bewilligungs  -  gesuch eine Einschätzung des für das entsprechende Mandat nötigen  Zeitaufwands bei;  e)  die   betroffenen   Lehrpersonen   verfassen   jährlich   einen   Bericht   über  ihre  privaten   Mandatstätigkeiten.  Sie geben  die Einnahmen   aus  die  -  ser Aktivität sowie die Anzahl aufgewendeter Stunden an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Weiterbildungsurlaub
                            1  Der Weiterbildungsurlaub ist in der Regel Lehrpersonen vorbehalten,  die  ein   von   der   Direktion   zugelassenes   und   vom   Departement   genehmigtes  berufliches Projekt nachweisen können. Ein solcher Urlaub muss sich durch  die für  die PH Wallis daraus entstehenden Vorteil als gerechtfertigt  erwei  -  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Weiterbildungsurlaub ist ebenfalls ein Mittel der Direktion um den Er  -  werb neuer, für die Entwicklung der Tätigkeiten der PH Wallis unerlässlicher  Kompetenzen zu fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die maximale Dauer eines Weiterbildungsurlaubs beträgt ein Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  speziellen  Bedingungen  des   Weiterbildungsurlaubs   werden   vom   De  -  partement geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Finanzierung des Weiterbildungsurlaubs
                            1  Die PH Wallis bezieht den für die Finanzierung des Weiterbildungsurlaubs  nötigen Betrag aus den allgemeinen Geldmitteln für die berufliche Weiterbil  -  dung der Mitglieder des Lehrkörpers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Höchstbetrag,  der dem Weiterbildungsberechtigten vom Staat Wallis  entrichtet   wird,   macht   maximal   70   Prozent   seines   Gehalts   aus.   Der   Pro  -  zentsatz hängt von der Anzahl Jahre ab, während denen der Berechtigte an  der PH Wallis gearbeitet hat, sowie von der Art des Projekts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das   Gesamtgehalt   des   Begünstigten   eines   Weiterbildungsurlaubs,   das  vom   Staat   Wallis   und   von   einem   oder   mehreren   Dritten   entrichtet   wird,  übersteigt während dieser Zeit nicht 100 Prozent der normalen Besoldung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Weiterbildung
                            1  Die Professoren und die Lehrbeauftragte der pädagogischen Hochschule  sind   für   ihre   Weiterbildung   verantwortlich   und   müssen   sich   zu   diesem  Zweck dauernd über die wissenschaftliche und pädagogische Entwicklung  auf dem Laufenden halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Leitung der pädagogischen Hochschule begünstigt die berufliche Wei  -  terbildung des Lehrkörpers.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 * Reisespesen
                            1  Der   Direktor,   die  Adjunkten,   die   Professoren/Lehrbeauftragten   und   die  Lehrbeauftragten (vgl. Art. 32 des Gesetzes über die Pädagogische Hoch  -  schule   Wallis),   deren   normaler  Arbeitsort   in   den   Räumlichkeiten   der   PH  Wallis liegt, werden für den Weg zwischen den verschiedenen Standorten  der PH Wallis nicht entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Falls das  im vorherigen Absatz  genannte   Personal Aufgaben  ausserhalb  der gängigen Unterrichtstätigkeiten erfüllt (vgl. Art. 13 Abs. 1 Bst.  a der Ver  -  ordnung betreffend das Statut des Personals), wird gemäss dem Spesenre  -  glement vom 24. Juni 2010 eine Vergütung zugesprochen. Die rückerstatte  -  ten Reisekosten für den öffentlichen Transport dürfen die Kosten eines Ge  -  neralabonnements   nicht   übersteigen.   Bei   der   Nutzung   eines   Privatfahr  -  zeugs,  sofern  sich diese Beförderung als vernünftiger erweist als der Ge  -  brauch eines öffentlichen Transportmittels, wird eine Vergütung dann zuge  -  standen, falls die an einem  Tag zurückgelegten Kilometer  die Anzahl Kilo  -  meter   übersteigen,   die   die   Person   von   ihrem   Wohnort   an   den   üblichen  Arbeitsort zurücklegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Transporte   von   Mitarbeitenden   des   Mittelbaus   und   des   technischen  bzw. administrativen Personals (vgl. Art. 36a und 37 des Gesetzes über die  Pädagogische   Hochschule   Wallis),   welche   sich   gelegentlich   an   einen  Standort   begeben   müssen,   der   nicht   ihrem   üblichen  Arbeitsort   entspricht,  werden  gemäss   den  Bestimmungen   des  Spesenreglements   vom   24.   Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2010 entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Reisespesen für Weiterbildungskurse werden gemäss dem Spesenre  -  glement vom 24. Juni 2010 allen Mitarbeitenden vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die   Reiseentschädigungen   dürfen   den   Mitgliedern   des   Personals   nicht  zum Gewinn gereichen; jedes Mitglied des Personals ist für die deklarierten  Spesen verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Direktion sorgt dafür, dass die Dienstreisen auf ein Minimum reduziert  werden.  Sie ist für die Organisation und die Minimierung der Dienstreisen  ihres   Personals   sowie   für   die   Richtigkeit   der   Spesenabrechnung   verant  -  wortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Inkrafttreten
                            1  Das   vorliegende   Reglement   wird   im  Amtsblatt   veröffentlicht   und   tritt   am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  September 2005 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.06.2005  01.09.2005  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 28/2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.09.2011  01.09.2011  Art. 13  totalrevidiert  BO/Abl. 39/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  29.06.2005  01.09.2005  Erstfassung  BO/Abl. 28/2005