Interkantonales Abkommen betreffend die parlamentarische Kontrolle über die Fachhochschule der Westschweiz (HES-SO)
                            Interkantonales Abkommen betreffend die  parlamentarische Kontrolle über die  Fachhochschule der Westschweiz (HES-SO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  vom 27.09.2002 (Stand 01.10.2003)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Ziel
                            1  Ziel des vorliegenden Abkommens ist die Koordination der parlamentari  -  schen Kontrolle über die HES-SO durch die Einrichtung einer Interparla  -  mentarischen Kommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Bericht des Strategischen Komitees
                            1  Den Parlamenten wird jedes Jahr von den Regierungen ein vom Strategi  -  schen Komitee der HES-SO erstellter Informationsbericht übermittelt, der  folgende Punkte beinhaltet:  a)  die strategischen Ziele der HES-SO und ihre Umsetzung, unabhängig  davon, ob diese in einem Leistungsauftrag definiert sind oder nicht;  b)  das Jahresbudget der HES-SO;  c)  die Jahresrechnung der HES-SO;  d)  die Evaluation der von der HES-SO erreichten Resultate;  e)  Ausserdem wird den Parlamenten ein Informationsbericht mit folgen  -  dem Inhalt übermittelt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  der mehrjährige Finanzplan der HES-SO;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die erste Evaluation der Anwendung des Konkordats, die vom  Strategischen Komitee innert vier Jahren durchgeführt werden  muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Beiträge der Kantone zum Budget der HES-SO bedürfen der Geneh  -  migung der Parlamente, gemäss dem jeweiligen Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Beitritt des Kantons Wallis am 02.04.2003. Inkrafttreten am 01.10.2003.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Interparlamentarische Kommission
                            1  Die   Konkordatskantone   kommen   überein,   eine   Interparlamentarische  Kommissi-on zu gründen, die aus sieben Abgeordneten pro Kanton be  -  steht, die vom jeweiligen Parlament entsprechend dem ihm eigenen Verfah  -  ren zur Bezeichnung seiner Kommissionen gewählt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Interparlamentarische Kommission ist damit betraut, den Jahresbe  -  richt des Strategischen Komitees, den mehrjährigen Finanzplan sowie die  erste Evaluation der Anwendung des Konkordats durch das Strategische  Komitee zu prüfen, bevor diese Dokumente in die Traktandenliste der Par  -  lamente aufgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Interparlamentarische Kommission tagt mindestens zweimal pro Jahr.  Sie kann auch auf Ersuchen eines Drittels ihrer Mitglieder oder auf Antrag  ihres Büros auf der Grundlage einer vorher aufgestellten Traktandenliste  zusammenkommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Vorsitz
                            1  -  mission einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten, die jeweils für ein  Jahr im Amt bleiben, und der Reihe nach aus der Delegation jedes Kantons  gewählt werden; bei Abwesenheit des Präsidenten und des Vizepräsidenten  bestimmt die Kommission einen Sitzungspräsidenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Eröffnungssitzung der Interparlamentarischen Kommission wird auf  Anregung des Parlamentsbüros des Kantons einberufen, der den Vorsitz  des Strategischen Komitees führt; das Parlamentsbüro bestimmt den Ort  und das Datum der Sitzung, nachdem es die Meinung der Büros der ande  -  ren Parlamente angehört hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jede kantonale Delegation bei der Interparlamentarischen Kommission er  -  nennt einen Berichterstatter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abstimmungen
                            1  Die Interparlamentarische Kommission fällt ihre Entscheide mit dem Mehr  der anwesenden Abgeordneten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gibt sie eine Empfehlung zu Handen der Parlamente ab, so werden die  Ergebnisse der Abstimmung in den einzelnen kantonalen Delegationen im  Protokoll erwähnt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Ergebnis ihrer Arbeiten wird in einem Bericht zu Handen der Parla  -  mente vermerkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Vertretung des Strategischen Komitees
                            1  Das Strategische Komitee  ist  an  den  Sitzungen  der  Interparlamentari  -  schen Kommission vertreten, beteiligt sich jedoch nicht an den Abstimmun  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Interparlamentarische Kommission kann beim Strategischen Komitee  alle Auskünfte anfordern und mit dessen Zustimmung Anhörungen durch  -  führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Prüfung des Berichts des Strategischen Komitees durch die
                            Parlamente
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die jeweiligen Büros der Parlamente setzten den Bericht des Strategi  -  schen Komitees zusammen  mit dem Bericht der Interparlamentarischen  Kommission auf die Traktandenliste der nächstmöglichen Versammlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Berichte werden den Abgeordneten vor der Session gemäss dem  jedem Parlament eigenen Verfahren übergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jedes Parlament wird aufgefordert, den Bericht des strategischen Komi  -  tees gemäss dem ihm eigenen Verfahren zur Kenntnis zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Inkrafttreten
                            1  Dieses Abkommen wird dem Bundesrat zur Kenntnisnahme vorgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es tritt nach der Genehmigung durch alle Vertragskantone und nach der  Veröffentlichung in  der Amtlichen  Sammlung  des Bundesrechts   an  dem  durch einen gemeinsamen Beschluss der Regierungen der Vertragskanto  -  ne bestimmten Datum in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Kündigung
                            1  Das   vorliegende   Abkommen   kann   von   jedem   der   unterzeichnenden  Kantone bei einer Kündigungsfrist von einem Jahr auf Ende eines Schuljah  -  res gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.09.2002  01.10.2003  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 17/2003,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49/2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  27.09.2002  01.10.2003  Erstfassung  BO/Abl. 17/2003,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49/2003