Beschluss betreffend die Anwendung der Bundesverordnung über den Schutz vor Störfällen
                            Beschluss  betreffend die Anwendung der  Bundesverordnung über den Schutz vor  Störfällen  vom 02.06.1993 (Stand 01.01.2014)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen   den  Artikel   23  Absatz   1   der   Bundesverordnung   über   den  Schutz vor Störfällen vom 27. Februar 1991 (StFV);  eingesehen die Artikel 10 und 42 des Gesetzes betreffend die Anwendung  der Bundesgesetzgebung über Umweltschutz vom 21. Juni 1990  (GAUSG);  auf Antrag der betroffenen Departemente,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Vollziehende Behörden im Sinne der Bundesgesetzgebung für den Schutz  gegen Störfälle sind:  a)  das Volkswirtschaftsdepartement;  b)  die Dienststelle für Arbeitnehmerschutz und Dienstverhältnisse;  c)  die Kommission für den Schutz vor Störfällen (KStF);  d)  *  das kantonale Führungsorgan (KFO).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Volkswirtschaftsdepartement  ist Vollzugsbehörde gemäss Artikel 8  StFV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es entscheidet nach Vormeinung der Dienststelle für Arbeitnehmerschutz  und Dienstverhältnisse und der Kommission für den Schutz gegen Störfälle.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Dienststelle   für   Arbeitnehmerschutz   und   Dienstverhältnisse   ist  Vollzugsbehörde von Artikel 1 Absatz 3, der Artikel 5, 6, 9, 10, 11, 16 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 StFV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie vollzieht alle Aufgaben, die nicht ausdrücklich einer anderen Behörde  übertragen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kommission für den Schutz vor Störfällen besteht aus Vertretern der  Dienststellen für Umweltschutz, Arbeitnehmerschutz, Feuerwesen und Zivil  -  schutzdienst, des Kantonslaboratoriums, der Kantonspolizei und der Militär  -  verwaltung sowie aus zwei verwaltungsexternen Sachverständigen und de  -  ren Ersatzperson. Der Staatsrat ernennt die Mitglieder und die Ersatzmit  -  glieder für die Dauer von vier Jahren. Sie sind wieder wählbar.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Dienststelle für Arbeitnehmerschutz und Dienstverhältnisse stellt zwei  Vertreter, von denen einer das Präsidialamt ausübt, diese Dienststelle führt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kommission übernimmt folgende Aufgaben:  a)  sie vollzieht die Artikel 7 und 15 StFV;  b)  sie sorgt dafür, dass die in der StFV enthaltenen Aufgaben zwischen  den verschiedenen Dienststellen koordiniert ausgeführt werden;  c)  sie gewährleistet, dass die in ihr vertretenen Dienststellen den Erfor  -  dernissen der StFV Rechnung tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das kantonale Warnungs- und Alarmorgan wird mit den in den Artikeln 12  und 13 StFV vorgesehenen Aufgaben betraut.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Führungsorgane stellen die allgemeine Koordination, den Einsatz und  die dringenden Massnahmen im Sinn des Gesetzes über den Bevölke  -  rungsschutz und die Bewältigung von besonderen und ausserordentlichen  Lagen vom 15. Februar 2013 sicher.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vollzugsmassnahmen der StFV werden wenn möglich koordiniert mit  dem Baubewilligungsverfahren (Art. 33 ff. des Dekretes vom 31. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1992), dem Genehmigungs- bzw. Homologationsverfahren der Sondernut  -  zungspläne, dem Konzessionsverfahren oder den anderen im Anhang zum  Ausführungsreglement zur UVPV enthaltenen Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Andernfalls entscheiden die in den Ziffern 1, 2 und 3 von Artikel 1 bezeich  -  neten Behörden in einem Einspracheentscheid (Art. 34a bis 34f VVRG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gegen den Einspracheentscheid kann beim Staatsrat eine Beschwerde  eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über das Verwal  -  tungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für alle durch Drittpersonen veranlassten Entscheide oder Leistungen  sind die im Dekret vom 17. November 1977 vorgesehenen Barauslagen  und Gebühren zu entrichten sowie die Rückerstattung der Auslagen für  durch Private ausgeführte Arbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieser Beschluss wird dem Eidg. Departement des Innern zur Genehmi  -  gung unterbreitet und tritt mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.06.1993  01.10.1993  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 1993 f 97 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            31.08.2005  09.09.2005  Art. 4 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 36/2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2013  01.01.2014  Art. 1 Abs. 1, d)  geändert  BO/Abl. 52/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2013  01.01.2014  Art. 5 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 52/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2013  01.01.2014  Art. 5 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 52/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  02.06.1993  01.10.1993  Erstfassung  RO/AGS 1993 f 97 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
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