Interkantonale Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit
                            Interkantonale Vereinbarung  über die polizeiliche Zusammenarbeit  vom 21. Januar 1976 (Stand 1. Juni 1977)
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 1 Zweck
                            1  Die Vereinbarung bezweckt die Regelung der Zusammenarbeit und der gegensei  -  tigen Hilfeleistung der beteiligten Kantone:  a)  bei gemeinsamen Kontrollen verkehrs- und kriminalpolizeilicher Art;  b)  bei ausserordentlichen  Ereignissen,  Katastrophen, Terrorakten, Geiselnah  -  men, Gewaltverbrechen und dergleichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Hilfeleistung
                            1  Die Hilfeleistung wird durch Gesuch des Regierungsrates des Einsatzkantons  oder die von ihm bestimmte Behörde veranlasst. Über das Begehren entscheidet  die zuständige Behörde des ersuchten Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der ersuchte Kanton ist zur Hilfeleistung gehalten, soweit er nicht eigene vor  -  dringliche Aufgaben zu erfüllen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erweist sich die Ausdehnung einer Polizeiaktion auf das Gebiet eines der Verein  -  barung angehörenden Nachbarkantons als notwendig, so ist vorgängig die Zu  -  stimmung der zuständigen Behörde dieses Kantons einzuholen. In dringenden  Fällen genügt die vorläufige Einwilligung des Polizeikommandos.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Gemeinsame Kontrollen
                            1  Gemeinsame Kontrollen finden im Einvernehmen der beteiligten Kantone statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  AS 1977. Vom Bundesrat genehmigt am 9. Februar 1977; Beitritt des Kantons St.Gallen ge  -  mäss GRB über den Beitritt zur interkantonalen Vereinbarung über die polizeiliche Zusam  -  menarbeit, sGS  451.2  ; in Vollzug ab 1. Juni 1977. Die Vereinbarung ist ausserdem verbind  -  lich für die Kantone Schaffhausen, Appenzell A.Rh., Appenzell I.Rh. und Thurgau.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Leitung
                            1  Die eigenen wie die ausserkantonalen Polizeikräfte stehen unter der Leitung des  Polizeikommandos des Einsatzkantons. Erstreckt sich der Einsatz über mehrere  der Vereinbarung angehörende Kantone, bestimmen die beteiligten Polizeikom  -  mandanten den Leiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Rechtsstellung der ausserkantonalen Polizeikräfte
                            1  Die ausserkantonalen Polizeikräfte haben im Rahmen des befohlenen Einsatzes  die gleichen Befugnisse und Pflichten wie die kantonale Polizei. Sie haben bei ih  -  ren Amtshandlungen die im Einsatzkanton geltenden Vorschriften anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Disziplinarisch unterstehen sie dem Stammkanton.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Haftung
                            1  Für Schaden, den ausserkantonale Polizeikräfte in Ausübung dienstlicher Oblie  -  genheiten widerrechtlich zufügen, haftet ohne Rücksicht auf deren Verschulden  der Einsatzkanton.  3   Gegenüber dem Polizeibeamten steht dem Geschädigten kein  Anspruch zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann der Einsatzkanton auf den  Stammkanton und dieser nach Massgabe seines Rechts auf den Beamten Rückgriff  nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei rechtmässig zugefügtem Schaden haftet der Einsatzkanton nach den Grund  -  sätzen der materiellen Enteignung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Grundsätze des Obligationenrechtes  4   über den Ausschluss der Haftung bei  Selbstverschulden des Geschädigten, die Festsetzung des Schadens und die Bemes  -  sung des Schadenersatzes sowie über die Leistung von Genugtuung finden ent  -  sprechende Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Unfälle
                            1  Der Einsatzkanton entschädigt die Angehörigen der ausserkantonalen Polizei für  die Folgen von Unfällen, die sie beim Dienst im Einsatzkanton erleiden, soweit der  Schaden nicht durch eine Versicherung gedeckt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für den Kanton St.Gallen: DG, sGS  161.3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für den Kanton St.Gallen vgl. Verantwortlichkeitsgesetz, sGS  161.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Fünfter Teil: Obligatio  -  nenrecht) vom 30. März 1911, SR  220  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hat der Stammkanton einem bei der Dienstleistung im Einsatzkanton verunfall  -  ten   Polizeibeamten   Lohnzahlungen   während   einer   mehr   als   vierzehntägigen  Arbeitsunfähigkeit zu leisten, so hat der Einsatzkanton diese Kosten zu vergüten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Finanzielles
                            1  Für gemeinsame Kontrollen sowie für Hilfeleistungen im Interesse aller im Ein  -  zelfall beteiligten Kantone werden keine Kosten berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In den übrigen Fällen hat der Einsatzkanton dem Stammkanton die entstande  -  nen Kosten für Mannschaft, Fahrzeuge und Material zu vergüten. Die Ansätze  werden durch die Polizeidirektoren gemeinsam festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Aufsicht
                            1  Die Aufsicht, die Beschlussfassung grundsätzlicher Art über die Zusammenarbeit  und Hilfeleistung sowie die Schlichtung von Anständen, die sich aus der Ausfüh  -  rung der Vereinbarung ergeben, obliegen den Polizeidirektoren der beteiligten  Kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Dauer der Vereinbarung, Kündigung
                            1  Die Vereinbarung gilt auf unbeschränkte Dauer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Austritt eines Kantons ist unter Einhaltung einer einjährigen Frist auf Ende  eines Jahres möglich. Die verbleibenden Kantone entscheiden über die Weiterfüh  -  rung der Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  12–21  21.01.1976  01.06.1977  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.01.1976  01.06.1977  Erlass  Grunderlass  12–21