Reglement betreffend die Ausführung des Gesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte
                            Reglement  betreffend die Ausführung des Gesetzes über  die Nutzbarmachung der Wasserkräfte  (RAkWRG)  vom 04.07.1990 (Stand 01.01.2018)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen Artikel 49 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der  Wasserkräfte vom 22. Dezember 1916 (WRG) mit seinen Abänderungen  vom 21. Juni 1985;  eingesehen die Verordnung des Bundesrates über die Berechnung des  Wasserzinses vom 12. Februar 1918 mit seinen Abänderungen vom 6. Ok  -  tober 1986;  eingesehen Artikel 107, 74, 65, 66 des Gesetzes  über die Nutzbarmachung  der Wasserkräfte vom 28. März 1990  (kWRG);  auf Antrag des kantonalen Energiedepartementes,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Grundwasser (Art. 4. Abs. 2 kWRG)
                            1  Jedes Projekt, das die Nutzbarmachung von Grundwassern, welche die  Rechtsverhältnisse mehrerer Gemeinden berühren, zu andern Zwecken als  zur Stromerzeugung vorsieht, ist dem Staatsrat zur Genehmigung zu unter  -  breiten. Diese Genehmigung wird nur insofern erteilt, als die öffentlichen  und privaten Interessen gesamthaft angemessen gewahrt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wohlerworbene Rechte bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Nutzung durch den Berechtigten (Art. 6 kWRG)
                            1  Die Gemeinde, auf deren Gebiet Wasserkräfte kraft privaten Rechts nutz  -  bar gemacht werden, ist zuständig für die in Artikel 6 kWRG vorgesehene  Erteilung der Bewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verfahren zur Erteilung einer kommunalen Wasserrechtskonzession  ist analog anwendbar, namentlich die Artikel 15 bis 18 kWRG.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staatsrat wacht darüber, dass die gesetzlichen Vorschriften bei der  Genehmigung   der   erteilten   Bewilligung   eingehalten   werden   und  er   be  -  schliesst die Modalitäten des Bezuges der besonderen Wasserkraftsteuer  gemäss Artikel 71 kWRG.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Entschädigung für die Vorarbeiten (Art. 8 kWRG)
                            1  Können sich die Beteiligten nicht einigen, so wird die Entschädigung von  Experten festgesetzt, und zwar nach dem durch das kantonale Enteig  -  nungsgesetz vorgesehenen Verfahren (Art. 8 Abs. 4 kWRG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Entscheid der Experten kann auf dem im kantonalen Enteignungsge  -  setz vorgesehenen Rechtsmittelweg angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Einsicht in die Unterlagen während der öffentlichen Auflage
                            (Art. 15 kWRG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Alle Interessierten können die Unterlagen des Konzessionsgesuches wäh  -  rend der öffentlichen Auflage von 30 Tagen einsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  beschwerdeberechtigten   Personen   können   sich  gegen   Kostenent  -  schädigung Fotokopien von konstitutiven Bestandteilen des Umweltverträg  -  lichkeitsberichtes aushändigen lassen, sofern ein solcher Bericht erstellt  werden muss und im Sinne der Verordnung des Bundesrates die Umwelt  -  verträglichkeitsprüfung eingesehen werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es bleiben alle Entscheide und Vorschriften über die Geheimhaltungs  -  pflicht und über die Wahrung der privaten Interessen vorbehalten, nament  -  lich Artikel 16 Absatz 3 UVPV.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Inbetriebsetzung
                            1  Die Wasserkraftwerkanlagen dürfen weder teilweise noch ganz in Betrieb  gesetzt werden, bevor das Energiedepartement deren Ausführung aner  -  kannt und sie kollaudiert hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach der Kollaudation der ausgeführten Werke schlägt das Energiedepar  -  tement dem Staatsrat vor, das Datum der Betriebseröffnung (Art. 33 und 49  kWRG) nach Anhören der Konzessionäre oder des Nutzungsberechtigten  und der konzedierenden Gemeinde(n) festzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Haftpflichtversicherung (Art. 46 kWRG)
                            1  Die obligatorische Haftpflichtversicherung wird in einem Reglement des  Staatsrates geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Paritätische Expertenkommission nach Artikel 55 kWRG
                            a) Einsetzung und Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gemäss Artikel 55 Absatz 2 kWRG wird eine paritätische Expertenkom  -  mission eingesetzt, die den zuständigen Konzessionsbehörden über die un  -  terlassenen Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten Bericht erstatten soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Konzessionsbehörden ermächtigen die Kommission, die Kosten die  -  ser Arbeiten bei allen Wasserkraftunternehmen zu berechnen, welche eine  Anlage von mehr als 73 Kilowatt betreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 b) Zusammensetzung der Kommission
                            1  Die Kommission setzt sich grundsätzlich aus fünf Mitgliedern zusammen,  die wie folgt bestimmt werden:  a)  zwei ständige Mitglieder, die für vier Jahre gewählt werden, wobei ein  Mitglied vom Staatsrat und das andere von der Vereinigung der Walli  -  ser Stromproduzenten bestimmt wird. Diese sind wieder wählbar;  b)  zwei Mitglieder, die jeweilen nur für die Überprüfung des entsprechen  -  den Wasserkraftwerkes eingesetzt werden, wobei ein Mitglied vom  konzedierenden Gemeinwesen, das andere vom Konzessionär be  -  stimmt wird;  c)  der Präsident wird vom Staatsrat nach Anhören der beiden unter  Buchstabe a aufgeführten ständigen Mitglieder ernannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Sekretariat der Kommission wird von der kantonalen Dienststelle für  Wasserkraft übernommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Experten werden aufgrund ihrer besonderen Kenntnisse, hauptsäch  -  lich im Bereich der Technik als auch auf wirtschaftlichem Gebiet, bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 c) Tätigkeit der Kommission
                            1  Der Expertenkommission obliegt die Erarbeitung von Vormeinungen zu  -  handen der Wasserrechtsgemeinden und des Staatsrates über die Kontroll  -  funktion in bezug auf die Einhaltung der Verpflichtungen der Konzessio  -  näre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission versammelt sich auf Aufruf des Präsidenten, auf Gesuch  eines konzedierenden Gemeinwesens oder in jenen Fällen, in denen es  sich als notwendig erweist. Sie führt ein Protokoll ihrer Sitzungen und legt  dem Staatsrat jedes Jahr vor dem 1. Mai einen Tätigkeitsbericht vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 d) Kostenentschädigungen der Kommission
                            1  Die Kostenentschädigungen der Kommission gehen grundsätzlich zulas  -  ten des Konzessionärs, dessen Anlage inspiziert worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat kann jedoch auf Antrag des Energiedepartementes in unbe  -  deutenden Fällen von diesem Grundsatz abweichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 e) Kleine Kommission
                            1  Für Wasserkraftanlagen mit einer Leistung von weniger als 3MW kann die  Anzahl der Kommissionsmitglieder auf drei herabgesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Allgemeine Bestimmungen
                            1  Der Berechnung des höchstzulässigen Wasserzinses, die Wasserkraft  -  steuer eingeschlossen, ist das Jahresmittel der Bruttoleistungen (mittlere  Bruttoleistung) in Kilowatt (kW) zugrunde zu legen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  nicht übersteigen, der sich bei Anwendung des Höchstansatzes nach Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte ergibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Verhältnis Wasserzins zu Wasserkraftsteuer
                            1  Der Höchstansatz des jährlichen Wasserzinses und der Wasserkraftsteuer  pro Kilowatt beträgt 54 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gemäss Artikel 65 Absatz 2 kWRG entspricht der Wasserzins pro Kilowatt  Bruttoleistung 40 Prozent dieses Betrages, das heisst 21.60 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die besondere Wasserkraftsteuer pro Kilowatt Bruttoleistung entspricht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Berechnung (Art. 66 kWRG)
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Bruttoleistung in Kilowatt wird für jedes Kraftwerk einzel für ein Kalen  -  derjahr nach folgender Formel berechnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            PB = 9.81  x QB  x HB  PB = mittlere Bruttoleistung in Kilowatt  QB = mittlere jährliche nutzbare Wassermenge in Kubikmetern pro Sekun  -  de  HB = nutzbares Gefälle in Metern
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 b) Nutzbares Gefälle (HB)
                            1  Das nutzbare Gefälle berechnet sich aus dem Höhenunterschied im na  -  türlichen Gewässer zwischen der Wasserentnahme (Wasserfassung) und  der Wasserrückgabe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn die Gewässer eines natürlichen Einzugsgebietes in einen saisona  -  len Speicher fliessen, so ist die mittlere gewichtete Höhe des nutzbaren In  -  haltes des Beckens (Gravitationspunkt) als obere Gefällsgrenze massge  -  bend.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 c) Verliehenes und ausgenütztes Gefälle
                            1  Ist das tatsächlich ausgenützte Gefälle kleiner als das aufgrund der Verlei  -  hung nutzbare Gefälle, so ist das letztere in die Berechnung einzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn das tatsächlich ausgenützte Gefälle grösser ist als das verliehene  Gefälle, so wird das erstere in die Berechnung eingesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 d) Nutzung mehrerer Gewässer im gleichen Einzugsgebiet
                            1  Liegen Entnahmestelle und Rückgabestelle in verschiedenen Gewässern  desselben hydrographischen Einzugsgebietes und wird das Wasser an ei  -  ner Stelle des öffentlichen Gewässers zurückgegeben, die höher liegt als  der natürliche Zusammenfluss der einbezogenen Gewässer, so ist der Hö  -  henunterschied  des  Wasserstandes  zwischen  der  Wasserrückgabestelle  und dem Wasserstand beim Zusammenfluss, soweit dieses Gefälle nicht in  einer anderen Kraftanlage zweckmässig verwendet werden kann, in das  nutzbare Gefälle einzubeziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 e) Überleitung des Wassers nach anderen Einzugsgebieten
                            1  Liegen Entnahmestelle und Rückgabestelle in Gewässern verschiedener  hydrographischer Einzugsgebiete, so sind die Folgen einer solchen Überlei  -  tung bei der Gefällsberechnung angemessen zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 f) Künstliche Einleitung von Gewässern
                            1  Für Gewässer, die künstlich im Sammelbecken oder in das Oberwasser  einer Anlage eingeleitet werden, ist auch der Höhenunterschied zwischen  dem Wasserstand bei der Entnahmestelle aus dem öffentlichen Gewässer  und dem Wasserstand im Sammelbecken oder im Oberwasser als nutzba  -  res Gefälle anzurechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 g) Kraftgewinnung mit Pumpwerken
                            1  Bei  Pumpwerkanlagen   die  zur   Kraftgewinnung   dienen   und   bei  denen  Wasserentnahmestelle und Wasserrückgabestelle nicht  zusammenfallen,  gilt als nutzbares Gefälle der Höhenunterschied zwischen dem Wasser  -  stand der Entnahmestelle und der Rückgabestelle im öffentlichen Gewäs  -  ser; die ausserhalb des öffentlichen Gewässers aufgewendete Förderhöhe  und erzielte Gefällshöhe fallen ausser Betracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 h) Nutzbare Wassermenge (QB)
                            1  Die mittlere jährliche Wassermenge ist in erster Linie durch Messungen an
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei natürlichen und künstlichen Staubecken kann die mittlere jährliche  nutzbare Wassermenge des natürlichen Einzugsgebietes durch Messung  des Wasserstandes im Staubecken und mit Hilfe der gesamten Wasserbi  -  lanz desselben ermittelt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 i) Wassermengen
                            1  Zum Zwecke der Berechnung der nutzbaren Wassermengen sind die ge  -  samten im öffentlichen Gewässer vorhandenen Abflussmengen festzustel  -  len; davon sind in Abzug zu bringen die Wassermengen, die aufgrund der  Verleihung im öffentlichen Gewässer zu verbleiben haben oder die nach  Massgabe der Bestimmungen des Gesetzes oder der Verleihung abgege  -  ben werden müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die alsdann noch vorhandenen Wassermengen gelten, soweit sie die Auf  -  nahmefähigkeit der in der Verleihung vorgesehenen Anlage nicht über  -  schreiten, als nutzbare Wassermengen; die Schluckfähigkeit von Wasser  -  motoren, die in der Verleihung als ständige Reservemotoren vorgesehen  sind, fällt nicht in Anrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sind im öffentlichen Gewässer Wassermengen vorhanden, die aus einem  anderen Gewässer zugeleitet worden sind, so sind die Folgen einer solchen  Überleitung bei der Bestimmung der nutzbaren Wassermengen angemes  -  sen zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 j) Verliehene und benutzte Wassermenge
                            1  Überschreitet   die   tatsächlich   benutzte   Wassermenge   die   verliehene  Wassermenge, so ist die erstere in die Berechnung einzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Ausnahme
                            1  Lässt   sich   die   mittlere   Bruttoleistung   nicht   oder   nur   mit   besonderen  Schwierigkeiten durch Messung von Wassermengen und Gefällen feststel  -  len, so wird sie aufgrund der produzierten Energie, gemessen an der Gene  -  ratorenklemme, und in Berücksichtigung der nicht genutzten Wassermen  -  gen und Gefälle aufgrund der nachstehenden Formel berechnet:  PB = E  x (1/8760)  x (1/(7G x 7T x 7C))  x f  PB = mittlere Bruttoleistung in Kilowatt  E = an der Generatorenklemme erzeugte Energie des betreffenden Jahres  in kWh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7G = Generatorenwirkungsgrad bei der Nennlast
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7T = Turbinenwirkungsgrad bei der Nennlast
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7C = Wirkungsgrad der Druckleitung und Stollen bei der Nennlast  f =  Korrekturfaktor für ungenützte Wassermengen und Gefälle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die mittlere Bruttoleistung ist für jedes Werk getrennt zu berechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Energiedepartement entscheidet über diese Ausnahmefälle und setzt
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Pumpwerkabgabe
                            1  Die Pumpwerkabgabe wird von den öffentlichen Gemeinwesen erhoben,  auf deren Gebiet die Anlagen zu stehen kommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Betrag und die Aufteilung der Gebühr zwischen der(n) Gemeinde(n)  und dem Staat sind im Artikel 68 kWRG festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Aufteilung der den öffentlichen Gemeinwesen zustehenden Abgabe  erfolgt auf die nachfolgende Art und Weise:  a)  ein Fünftel der Abgabe geht an die öffentlichen Gemeinwesen, auf de  -  ren Territorialgebiet die Pumpleitungen zu stehen kommen, wobei sie  unter diesen im Verhältnis zu ihrem Längenanteil aufgeteilt wird;  b)  zwei Fünftel der Abgabe geht an die öffentlichen Gemeinwesen, auf  deren Territorialgebiet sich das untere Becken befindet, wobei sie un  -  ter diesen im Verhältnis des Anteils des Gemeinwesens an der Ober  -  fläche des Beckens, auf der Höhe des Stauziels gemessen, aufgeteilt  wird;  c)  zwei Fünftel der Abgabe geht an die öffentlichen Gemeinwesen, auf  deren Territorialgebiet sich das obere Becken befindet, wobei sie un  -  ter diesem im Verhältnis des Anteils des Gemeinwesens an der Ober  -  fläche des Beckens, auf der Höhe des Stauziels gemessen, aufgeteilt  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Veranlagung und Erhebung der Wasserkraftsteuer (Art. 71
                            kWRG)  a) Erklärung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Energiedepartement eröffnet die Wasserkraftsteuer jährlich auf den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.  Januar des folgenden Jahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Alle für die Berechnung der Wasserkraftsteuer und der Wasserzinse not  -  wendigen Angaben sowie die Berechnungen sind in einer jährlichen Erklä  -  rung dem Energiedepartement, beziehungsweise den Gemeinden bis zum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15. Januar mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sofern die Wasserrechtsverträge nichts Gegenteiliges vorsehen, erheben  die Gemeinden den Wasserzins aufgrund der im vorliegenden Reglement  vorgesehenen Berechnungsmethode. Das zuständige Departement stellt  den Gemeinden seine Dienste zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 b) Fälligkeit
                            1  Der jährliche Wasserzins wie auch die besondere Wasserkraftsteuer sind  innert 30 Tagen seit der Zustellung zahlbar. Nach dieser Frist wird ein vom  Staatsrat jährlich festgelegter Verzugszins hinzugerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Wasserzins und die besondere Wasserkraftsteuer des Kantons wer  -  den vom Finanzdepartement, die Wasserzinse der Gemeinden durch die  Gemeinden selber, eingezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 c) Einsprachen- und Beschwerdeverfahren
                            1  Gegen die Veranlagungsverfügung kann der Konzessionär innert 30 Ta  -  gen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Veranlagungsbehörde Ein  -  sprache erheben. Gegen den Einspracheentscheid kann innert derselben  Frist Beschwerde an den Staatsrat erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In der Beschwerde sind die Begehren sowie die sie begründenden Tatsa  -  chen und Beweismittel anzugeben; Beweisurkunden sollen beigelegt oder  genau bezeichnet werden. Entspricht die Beschwerde diesen Anforderun  -  -  tens eine angemessene Frist zur Verbesserung anzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Toute erreur dans la décision attaquée et tout vice de procédure constitu  -  ent des motifs de recours.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 d) Entscheid
                            1  Der Staatsrat entscheidet gestützt auf die Untersuchung über die Be  -  schwerde. Er kann nach Anhören des Konzessionärs die Veranlagung auch  zu seinem Nachteil abändern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Entscheid ist schriftlich zu begründen und dem Konzessionär sowie  der Veranlagungsbehörde mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 e) Verwaltungsgerichtsbeschwerde
                            1  Gegen Entscheide des Staatsrates kann beim kantonalen Verwaltungsge  -  richt Beschwerde erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren richtet sich nach den  Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Ver  -  waltungsrechtspflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Fonds gemäss Artikel 69 kWRG
                            a) Erhebung der Beiträge  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die von den Gemeinden dem Fonds für die Gewässer und für die De  -  ckung nicht versicherbarer Elementarschäden geschuldeten Beträge wer  -  den jährlich von der Finanzverwaltung, während des Monats Februar, ein  -  genommen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Wasserkraftgesellschaften übermitteln zu diesem Zwecke der Dienst  -  stelle für Energie und Wasserkraft, bis spätestens Ende Januar, ein Doppel  der an die Gemeinden gerichteten Wasserzinsdeklarationen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf die Einsprachen und Beschwerden sind die vorstehenden Artikel 28  und folgende anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 * b) Anteil für die Gewässer
                            1  Der oben genannte Fonds wird zu 20 Prozent seiner jährlichen Speisung  für   Subventionen   und/oder   eine   Direktfinanzierung   aller   Projekte   der  Gewässerrenaturierung, nach Genehmigung durch die zuständigen Dienst  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der oben genannte Fonds wird zu 30 Prozent seiner jährlichen Speisung  den Gemeinden zur Gewährung von Subventionen für den Wasserbau und  den Unterhalt der Gewässer zur Verfügung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Am Ende jeder Vierjahresperiode, beginnend ab dem 1. Januar 1958, wird  der eventuell verbleibende Saldo aus den Anteilen für den Fonds für die  Gewässer dem kantonalen Hilfsfonds für nicht versicherbaren Elementar  -  schäden überwiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Abweichend von Absatz 3, wird der Saldo der Vierjahresperiode zum 31.  Dezember 2013 dem Kanton für die Subventionierung und/oder direkte Fi  -  nanzierung von Renaturierungsprojekten sowie den Gemeinden eine Sub  -  vention für den Wasserbau und den Unterhalt der Gewässer zur Verfügung  gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 * ...
Art. 34 c) Anteil für die Deckung nicht versicherbarer Schäden
                            1  Jedes Jahr werden 50 Prozent der jährlichen Speisung des oben ange  -  führten Fonds für die Gewässer dem kantonalen Hilfsfonds für nicht ver  -  sicherbare Elementarschäden überwiesen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf Entscheid des Staatsrates können indessen jährliche Vorschüsse an  diesen Fonds geleistet werden, wobei allfällige zuviel bezogene Beiträge  bei der periodischen Abrechnung zurückzuerstatten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Übermittlung von Angaben
                            1  Der Konzessionär muss die Angaben nach Artikel 77 kWRG dem Energie  -  departement in einer jährlichen Erklärung auf jeweilen Ende April übermit  -  teln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Vorausfinanzierungsfonds WEG (Art. 71 Abs. 2 kWRG)
                            1  Beim nach Artikel 71 Absatz 2 kWRG gebildeten Fonds handeltes sich um  einen Spezialfonds, der vom Finanzdepartement verwaltet wird. Diesem  obliegt die sichere Anlage der hinterlegten Summen zu den bestmöglichen  Ertragsbedingungen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sobald das Aktienkapital der Walliser Elektrizitätsgesellschaft AG erhöht  wird, verlangt die Verwaltung der Gesellschaft beim Staatsrat, dass Beträge  von diesem Spezialfonds zur Liberierung der neu herausgegebenen Aktien  zur Verfügung gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die neuen Aktien werden dem Staat und den Gemeinden als Aktionäre  gratis ausgehändigt, und zwar im Verhältnis ihrer Beteiligung am Aktienka  -  pital an der WEG.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Wasserrechtsverzeichnis (Art. 78 kWRG)
                            1  Das Energiedepartement führt das in Artikel 31 des Bundesgesetzes und  in Artikel 78 des kantonalen Gesetzes vorgesehene Wasserrechtsverzeich  -  nis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sämtliche Pläne und übrigen Dokumente sind für jedes Werk in einem be  -  sonderen Ordner zu sammeln. Die Ordner sind nach Gewässern bezie  -  hungsweise nach Bächen mit den dazugehörigen Wildbächen einzureihen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ferner ist für jedes Werk ein Formular nach dem Schema der eidgenössi  -  schen Statistik der Wasserkräfte zu erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Dieses Formular soll auch alle erforderlichen Angaben für das Steuerwe  -  sen enthaltenwie die Berechnung der Leistung der Anfangsgebühr, des  jährlichen Wasserzinses, der Spezialsteuer und das Datum der hauptsächli  -  chen Grundbucheintragungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Sämtliche Werke sind mit ihren Transportleitungen auf eine Übersichtskar  -  te im Massstab von 1:50'000 zu übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Ermittlung der Wasserrechte (Art. 79 kWRG)
                            1  Der   Staatsrat   kann   jederzeit   die  Aufnahme   der   an   den   öffentlichen  Gewässern bestehenden Wasserrechte anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Ermittlung kann vollständig oder teilweise sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zu diesem Zweck wird jede Person, die behauptet, an den betreffenden  Gewässern Rechte zu besitzen, durch eine vom Energiedepartement aus  -  gehende  und  in  zwei aufeinander  folgenden  Nummern  des  kantonalen  Amtsblattes sowie durch die ordentliche Bekanntgabe in der betreffenden  Gemeinde oder den betreffenden Gemeinden veröffentlichte Anzeige auf  -  gefordert, dieselben binnen 30 Tagen bei dem genannten Departement an  -  zumelden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Wasserrechte, die auf einer vom Kanton oder von den Gemeinden mit  Zustimmung des Staatsrates erteilten Konzession beruhen, brauchen nicht  angemeldet zu werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Es wird sodann aufgrund der erfolgten Anmeldungen und der sich aus den  öffentlichen Registern und amtlichen Urkunden ergebenden Angaben für  jede Gemeinde ein provisorisches Wasserrechtsverzeichnis aufgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Dieses Verzeichnis wird während 30 Tagen in den betreffenden Gemein  -  den zur öffentlichen Vernehmlassung aufgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Dabei ist durch eine gemäss dem vorstehenden Absatz 3 veröffentlichte  Bekanntmachung des Energiedepartementes darauf hinzuweisen, dass all  -  fällige Einsprachen innert derselben Frist bei dem genannten Departement  einzureichen sind. Nach Ablauf dieser Frist wird das Wasserrechtsverzeich  -  nis bereinigt und, unter Vorbehalt der noch hängigen Einsprachen, vom  Staatsrat homologiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Die Wasserrechte, die nicht fristgemäss angemeldet oder die nicht ohne  weiteres oder aufgrund eines vom Staatsrat im Bereinigungsverfahren ge  -  fällten Entscheides in das Verzeichnis aufgenommen wurden, werden als  erloschen vermutet. Nachträglich können sie nur mehr unter Vorweisung ei  -  nes Erwerbstitels, eines Urteils der zuständigen Gerichtsbehörde oder einer  anderen rechtlich gleichwertigen Urkunde in das Register eingetragen wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Elektrische Transportanlagen (Art. 84 kWRG)
                            1  Die von Artikel 84 kWRG betroffenen Eigentümer von elektrischen Trans  -  portanlagen händigen dem Energiedepartement, auf dessen Gesuch und  für bestehende Anlagen spätestens innert einer Frist von zwei Jahren ab  Inkrafttreten   des   revidierten   Gesetzes   über   die   Nutzbarmachung   der  Wasserkräfte, sämtliche Pläne ihrer Leitungsnetze aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Stromexporteure
                            1  Die Exporteure von elektrischer Energie übermitteln dem Energiedeparte  -  ment jeweilen auf Ende April eine Tabelle mit den monatlich produzierten  Strommengen und den Ausfuhrmengen aus dem Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Inkrafttreten
                            1  Das vorliegende Reglement hebt dasjenige vom 15. Oktober 1986 auf und  tritt mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Es findet erstmals für  die Berechnung der Wasserzinse und der besonderen Wasserkraftsteuer  und der Pumpwerkabgabe des Jahres 1990 Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.07.1990  23.11.1990  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 1990 f 211 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            211
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.09.2013  20.12.2013  Art. 31  Titel geändert  BO/Abl. 51/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.09.2013  20.12.2013  Art. 31 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 51/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.09.2013  20.12.2013  Art. 31 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 51/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.09.2013  20.12.2013  Art. 32  totalrevidiert  BO/Abl. 51/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.09.2013  20.12.2013  Art. 33  aufgehoben  BO/Abl. 51/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.09.2013  20.12.2013  Art. 34 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 51/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2013  01.01.2015  Art. 36 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 15/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.11.2016  01.01.2018  Art. 36 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 49/2016,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  04.07.1990  23.11.1990  Erstfassung  RO/AGS 1990 f 211 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            211
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 25.09.2013 20.12.2013 Titel geändert BO/Abl. 51/2013
Art. 31 Abs. 1 25.09.2013 20.12.2013 geändert BO/Abl. 51/2013
Art. 31 Abs. 2 25.09.2013 20.12.2013 geändert BO/Abl. 51/2013
Art. 32 25.09.2013 20.12.2013 totalrevidiert BO/Abl. 51/2013
Art. 33 25.09.2013 20.12.2013 aufgehoben BO/Abl. 51/2013
Art. 34 Abs. 1 25.09.2013 20.12.2013 geändert BO/Abl. 51/2013
Art. 36 Abs. 1 18.12.2013 01.01.2015 geändert BO/Abl. 15/2014
Art. 36 Abs. 1 10.11.2016 01.01.2018 geändert BO/Abl. 49/2016,
                            34/2017