Reglement betreffend das Anstellungsverhältnis des Personals der Fachhochschule Wallis
                            - 1 -  Reglement  betreffend das Anstellungsverhältnis des Personals  der Fachhochschule Wallis  vom 23. Oktober 2002  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen den Artikel 57 Absatz 1 der Kantonsverfassung;  eingesehen  das  Ausführungsgesetz  über  die  Fachhochschule  Wallis  (FH-Wallis) vom 22. September 1999;  eingesehen   das   Gesetz   über   das   Dienstverhältnis   des   Personals   der  Fachhochschule Wallis (FH-Wallis) vom 26. Juni 2000;  auf Antrag des Departements für Erziehung, Kultur und Sport,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            Das  vorliegende  Reglement  legt  die  Ausführungsbestimmungen  fest,  die  insbesondere  in  den  Artikeln  19,  24,  25,  28  und  30  des  Gesetzes  über  das  Dienstverhältnis des Personals der Fachhochschule Wallis vom 26. Juni 2000  festgelegt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Öffentliche Ausschreibung
                            Jede  freie  Stelle  wird  öffentlich  im  Amtsblatt,  wenn  nötig  in  Fachzeitungen  und/oder Fachzeitschriften ausgeschrieben. Die Stellen für Gastdozenten und  Assistenten sind von dieser Regel ausgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Ernennungsbedingungen für Dozenten und Direktionsmitglieder
                            1  Um zum Dozenten ernannt zu werden, muss der Kandidat unter anderem:  a)  Inhaber   eines   Diploms   einer   Hochschule   (Universität,   eidgenössische  technische Hochschule, FH) oder eines gleichwertigen Diploms sein;  b)  die  verlangten  pädagogischen  Fähigkeiten  aufweisen  können  oder  sich  anderenfalls  verpflichten,  diese  innerhalb  einer  von  der  Ernennungsbehörde festgelegten Frist zu erwerben;  c)  über  eine  mehrjährige  Berufserfahrung  in  dem  spezifischen  Fachbereich  verfügen, der unterrichtet werden soll;  d)  zur Teamarbeit fähig sein;  e)  deutscher oder französischer Muttersprache sein und über gute Kenntnisse  der anderen Sprache sowie des Englischen verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Direktionsmitglieder werden dieselben Qualifikationen sowie Führungs-  und  administrative  Qualitäten  und  die  Fähigkeit  zur  Zusammenarbeit  und  Kommunikation verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Ernennungsbedingungen für wissenschaftliche Mitarbeiter
                            Um   zum   wissenschaftlichen   Mitarbeiter   ernannt   zu   werden,   muss   der  Kandidat unter anderem:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 2 -  a)  Inhaber   eines   Diploms   einer   Hochschule   (Universität,   eidgenössische  technische Hochschule, FH) oder eines gleichwertigen Diploms sein;  b)  über  eine  mehrjährige  Berufserfahrung  in  dem  spezifischen  Fachbereich  verfügen;  c)  deutscher oder französischer Muttersprache sein und über gute Kenntnisse  der anderen Sprache sowie des Englischen verfügen;  d)  zur Teamarbeit fähig sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 bis Hilfsdozenten
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Staatsrat  ernennt  die  Hilfsdozenten  für  ein  Amtsjahr.  Er  kann  diese  Befugnis der Direktion der FH-Wallis übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Hilfsdozent wird die Person betrachtet, deren Beschäftigungsgrad bei der  FH-Wallis höchstens 50 Prozent beträgt und die ihre hauptberufliche Tätigkeit  parallel zu ihrem Unterrichtspensum weiterhin ausübt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Hilfsldozenten müssen die in Artikel 20 Buchstabe a des Gesetzes über das  Dienstverhältnis des Personals der FH-Wallis genannten Aufgaben ausführen.  Ihnen  können  zudem  die  unter  Buchstabe  c  desselben  Artikels  genannten  Aufgaben übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Anstellung  der  Hilfsdozenten  wird  stillschweigend  von  Jahr  zu  Jahr  erneuert, mit Ausnahme einer Kündigung durch die Ernennungsinstanz oder  des  Ernannten  selbst  unter  Einhaltung  einer  dreimonatigen  Kündigungsfrist  auf Ende des Amtsjahres. Ihr Unterrichtspensum kann sich von Jahr zu Jahr je  nach Bedarf der Schule ändern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die   Arbeitszeit   der   Hilfsdozenten   wird   jährlich   gemäss   Pflichtenblatt  aufgeteilt. Wenn der Beschäftigungsgrad kleiner oder gleich als 35 Prozent ist,  werden Weiterbildungsaktivitäten nicht berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Jährliche Arbeitszeit
                            1  Grundsätzlich   entspricht   die   Arbeitszeit   des   gesamten   Personals   der  FH-Wallis  derjenigen,  welche  für  die  kantonale  Verwaltung  gilt.  Für  den  Lehrkörper   kann   der   Staatsrat   diese   Arbeitszeit   den   Richtlinien   der  Fachhochschule Westschweiz (HES-SO) anpassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitglieder des Lehrkörpers, welche in Teilzeit beschäftigt sind, bringen  für ihre Tätigkeiten die Arbeitszeit auf, welche in ihrem Ernennungsentscheid  festgelegt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Schuljahr
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Schuljahr, d.h. die Zeit während der Unterricht erteilt wird, umfasst zwei  Semester zu je 16 Wochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu  diesem  Schuljahr  gehören  zusätzlich  Wochen  mit  diversen  unterrichtsbezogenen Aktivitäten unter der Aufsicht der FH-Wallis. Zu diesen  Aktivitäten gehören unter anderem die Nachprüfungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Aufteilung der Arbeitszeit für den Lehrkörper
                            1  Die  Anteile  der  mit  den  verschiedenen  Tätigkeitsbereichen  im  Sinne  von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 20 verbundenen Arbeitszeit sind im Pflichtenblatt festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Fassung gemäss Ziff. I der Änderung vom 1. Sept. 2010, in Kraft seit dem 1. Okt. 2010 (Abl. Nr. 37/2010)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Fassung gemäss Ziff. I der Änderung vom 8. März 2006, in Kraft seit dem 15. Okt. 2005 (GS/VS 2006, 158)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 3 -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Umrechnung  der  gängigen  Unterrichtstätigkeiten,  persönliche  Weiterbildung  ausgeschlossen,  erfolgt  durch  die  Multiplikation  der  Anzahl  Unterrichtsperioden pro Semester oder Schuljahr mit dem Koeffizienten 2,2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Oberste  Schulleitung  legt  jährlich  den  zeitlichen  Anteil  der  anderen  Tätigkeiten    fest,    die    bei    der    Berechnung    der    jährlichen    Arbeitszeit  berücksichtig werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Tätigkeiten in Verbindung mit der persönlichen Weiterbildung sind im  Pflichtenblatt festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Anzahl Stunden für die Aufsicht über Semester- und
                            Diplomarbeiten  Für die Aufsicht über Semester- und Diplomarbeiten stehen dem Lehrkörper  pro Student folgende Anzahl Stunden zur Verfügung:  a)  Semesterarbeiten Ingenieurwissenschaften  40 Stunden  b)  Diplomarbeiten  - Ingenieurwissenschaften  50 Stunden  - Wirtschaftsinformatik  50 Stunden  - Betriebsökonomie  30 Stunden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Private Mandate
                            Neben ihrer Tätigkeit als Dozent an der FH-Wallis können die Mitglieder des  Lehrkörpers in ihrem eigenen Namen und unter ihrer eigenen Verantwortung  unter folgenden Bedingungen private Mandate annehmen:  a)  es darf sich nicht um eine Nebenbeschäftigung im Sinn von Artikel 35 des  Gesetzes über das Dienstverhältnis handeln;  b)  die Mandatstätigkeiten des betroffenen Personals dürfen keinesfalls private  Firmen oder die FH-Wallis konkurrieren;  c)  die  privaten  Mandatstätigkeiten  dürfen  die  Tätigkeiten,  mit  denen  der  Betroffene an der FH-Wallis beauftragt ist, nicht beeinträchtigen;  d)  bevor  er  ein  Mandat  annimmt,  muss  der  Betroffene  die  Direktion  der  FH-Wallis  informieren  und  von  ihr  die  Genehmigung  erhalten,  dieses  anzunehmen; er fügt dem an die Direktion gerichteten Bewilligungsgesuch  eine  Einschätzung  des  für  das  entsprechende  Mandat  nötigen  Zeitaufwands bei;  e)  die   betroffenen   Dozenten   verfassen   jährlich   einen   Bericht   über   ihre  privaten Mandatstätigkeiten. Sie geben die Einnahmen aus dieser Aktivität  sowie die Anzahl aufgewendeter Stunden an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Weiterbildungsurlaub
                            1  Der Weiterbildungsurlaub ist in der Regel den Dozenten vorbehalten, die ein  von    der    Obersten    Schulleitung    zugelassenes    und    vom    Departement  genehmigtes berufliches Projekt nachweisen können. Ein solcher Urlaub muss  sich   durch   die   für   die   FH-Wallis   daraus   entstehenden   Vorteile   als  gerechtfertigt erweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Weiterbildungsurlaub ist ebenfalls ein Mittel der Obersten Schulleitung,  um  den  Erwerb  neuer,  für  die  Entwicklung  der  Tätigkeiten  der  FH-Wallis  unerlässlicher Kompetenzen zu fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 4 -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die maximale Dauer eines Weiterbildungsurlaubs beträgt ein Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  speziellen  Bedingungen  des  Weiterbildungsurlaubs  werden  von  der  Obersten Schulleitung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Finanzierung des Weiterbildungsurlaubs
                            1  Die FH-Wallis bezieht den für die Finanzierung des Weiterbildungsurlaubs  nötigen   Betrag   aus   den   allgemeinen   Geldmitteln   für   die   berufliche  Weiterbildung der Mitglieder des Lehrkörpers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Höchstbetrag,  der  dem  Weiterbildungsurlaubsberechtigten  vom  Staat  Wallis  entrichtet  wird,  macht  maximal  70  Prozent  seines  Gehalts  aus.  Der  Prozentsatz hängt von der Anzahl Jahre ab, während denen der Berechtigte an  der FH-Wallis gearbeitet hat, sowie von der Art des Projekts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das  Gesamtgehalt  des  Begünstigten  eines  Weiterbildungsurlaubs,  das  vom  Staat Wallis und von einem oder mehreren Dritten entrichtet wird, übersteigt  während dieser Zeit nicht 100 Prozent der normalen Besoldung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Inkrafttreten
                            Das vorliegende Reglement wird im Amtsblatt veröffentlicht, um rückwirkend  auf den 1. November 2001 in Kraft zu treten.  So angenommen im Staatsrat, zu Sitten, den 23. Oktober 2002.  Der Präsident des Staatsrats:  Thomas Burgener  Der Staatskanzler:  Henri v. Roten