Verordnung über biomedizinische Forschung am Menschen
                            - 1 -  Verordnung  über biomedizinische Forschung am Menschen  vom 4. März 2009  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen   das   Übereinkommen   vom   4.   April   1997   zum   Schutz   der  Menschenrechte  und  der  Menschenwürde  im  Hinblick  auf  die  Anwendung  von   Biologie   und   Medizin   (Übereinkommen   über   Menschenrechte   und  Biomedizin);  eingesehen das Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und  Medizinprodukte (Heilmittelgesetz) mit seinen Ausführungsbestimmungen;  eingesehen  die  Bestimmungen  des  Gesundheitsgesetzes  vom  14.  Februar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2008, insbesondere die Artikel 53 bis 57;  auf Antrag des Departements für Gesundheit, Sozialwesen und Energie,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt:  Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            Die   vorliegende   Verordnung   bezweckt,   den   Schutz   der   Würde,   der  Persönlichkeit  und  der  Gesundheit  der  in  die  biomedizinische  Forschung  einbezogenen   Menschen   zu   gewährleisten,   sowie   die   Qualität   dieser  Forschung zu sichern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Anwendungsbereich
                            1  Die  vorliegende  Verordnung  findet  auf  alle  Forschung  Anwendung,  die  Menschen  mit  einbezieht,  und  die  im  Bereich  der  Gesundheitsberufe  ganz  oder zum Teil im Kanton Wallis betrieben wird, insbesondere:  a)  auf die klinischen Versuche;  b)  auf die epidemiologischen Studien;  c)  auf  die  Forschung  mit  menschlichem  biologischen  Material  oder  mit  identifizierbaren Daten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nicht betroffen sind die Tätigkeiten, die auf die Kontrolle und Sicherung der  Qualität  im  Rahmen  der  Ausübung  der  besagten  Berufe  abzielen,  sowie  die  persönlichen Arbeiten der Gesundheitsfachleute im Rahmen ihrer Ausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Grundsätze
                            1  Das  Interesse  und  das  Wohl  des  Menschen  gehen  dem  alleinigen  Interesse  der Gesellschaft oder der Wissenschaft vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede  biomedizinische  Forschung  unter  Einbezug  von  Menschen  muss  die  Regeln  einhalten,  die  nach  dem  eidgenössischen  und  dem  kantonalen  Recht  anwendbar  sind  und  auf  die  Gewährleistung  des  Schutzes  der  Forschungssubjekte   und   der   Qualität   solcher   Forschung   abzielen.   Die  Verantwortung  für  den  Schutz  der  Forschungssubjekte  muss  stets  bei  einem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 2 -  Arzt  oder  einer  sonstigen  Gesundheitsfachperson  liegen  und  nie  bei  den  Subjekten selbst, auch wenn diese ihr Einverständnis erteilt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine   Forschung   kann   nur   beginnen,   wenn   sie   von   der   zuständigen  Forschungsethikkommission  bewilligt  wurde  und  im  Register  der  biomedizinischen Forschungen eingetragen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Verantwortlichkeiten und Kompetenzen des Prüfers
                            1  Der   Prüfer   ist   für   den   Schutz   der   Rechte   und   der   Gesundheit   der  Forschungssubjekte,  die  praktische  Durchführung  der  Forschung  und  deren  wissenschaftliche Qualität verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er  muss  über  die  erforderliche  Ausbildung  und  Erfahrung  auf  dem  Gebiet  der  Forschung  unter  Einbezug  von  Menschen  verfügen  und  im  Besitz  einer  Berufsausübungsbewilligung  im  Sinne  der  Gesundheitsgesetzgebung  sein.  Grundsätzlich   ist   nur   ein   Arzt   mit   der   Bewilligung   zur   selbständigen  Berufsausübung befugt, als Prüfer tätig zu sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für  die  Forschung  ausserhalb  des  medizinischen  Berufsbereichs  und  der  Heilmittel   und   unter   Vorbehalt   des   Bundesrechts   kann   eine   andere  Gesundheitsfachperson   diese   Verantwortlichkeit   übernehmen   unter   der  Bedingung, dass:  a)  die Forschung spezifisch zu ihrem Beruf gehört;  b)  die medizinische Betreuung der Forschungssubjekte gesichert ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt:  Ethikkommission für die Forschung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Bezeichnung
                            Der  Staatsrat  bezeichnet  die  medizinisch-ethische  Kommission  des  Kantons  Wallis  (im  Folgenden:  MEKKW)  als  die  im  Wallis  zuständige  Ethikkommission für die Forschung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Zusammensetzung
                            1  Die MEKKW besteht mindestens aus:  a)  drei bis fünf Ärzten, die auf verschiedenen Fachgebieten spezialisiert sind  und die über eine vertiefte Erfahrung im Bereich der Forschung verfügen;  b)  einem Apotheker, der über eine vertiefte Erfahrung in der Beurteilung der  Wirksamkeit und Sicherheit der Medikamente verfügt, die bei klinischen  Versuchen verwendet werden;  c)  einem bis drei Vertretern von nicht ärztlichen Gesundheitsfachberufen;  d)  einem Biostatistiker;  e)  drei  Personen,  die  je  in  einem  der  folgenden  Bereiche  ausgebildet  und  erfahren sind: Ethik, Sozialwesen, Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der    Präsident    verfügt    über    die    Erfahrung    und    die    erforderlichen  Qualifikationen, um die Forschungen im Sinne von Artikel 2 zu bewerten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  angemessene  Vertretung  in  der  MEKKW  beider  Geschlechter  und  der  Personen,  die  keinen  Gesundheitsfachberuf  ausüben,  sowie  die  Behandlung  der Begehren in beiden Amtssprachen sind gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  MEKKW  kann  Experten  beiziehen.  Falls  ihr  zur  Evaluierung  eines  Projekts die Spezialkenntnisse fehlen, ist sie dazu verpflichtet. Die Experten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 3 -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Ernennung
                            Auf Vorschlag des Departements, dem das Gesundheitswesen untersteht (im  Folgenden:   das   Departement),   ernennt   der   Staatsrat   zu   Beginn   jeder  Amtsperiode den Präsidenten und die anderen Mitglieder der MEKKW.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Kompetenzen
                            1  Die MEKKW vergewissert sich, dass der Schutz der Forschungssubjekte und  die wissenschaftliche Qualität gewährleistet sind. Dabei überprüft sie, ob die  anwendbaren  Regeln  eingehalten  werden  und  ob  die  Forschung  wissenschaftlich  begründet  ist,  und  sie  beurteilt  ihre  Annehmbarkeit  auf  ethischer Ebene.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   MEKKW   kann   die   Weiterverfolgung   der   von   ihr   genehmigten  Forschungen  vornehmen.  Der  Prüfer  muss  ihr  die  hierzu  massgebenden  Informationen liefern, insbesondere über jedes unerwünschte schwerwiegende  Ereignis.  Ohne  die  Evaluierung  und  Genehmigung  der  MEKKW  darf  eine  Forschung  nicht  abgeändert  werden.  Sie  hat  das  Recht,  alle  Dokumente  einzusehen, die mit den ihr unterbreiteten Projekten verbunden sind, und sich  eine Kopie davon aushändigen zu lassen. Sie kann ferner die Prüfer anhören  und Inspektionen vornehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die MEKKW kann ein Forschungsprojekt ausserhalb des biomedizinischen  Bereichs beurteilen, sei es auf ihre eigene Initiative hin, oder auf Begehren des  Prüfers,  des  Sponsors,  der  betreffenden  Institution  oder  der  zuständigen  Behörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die MEKKW führt für das Departement das Register der biomedizinischen  Forschung sowie das Register der Forschungssubjekte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Staatsrat kann ihr besondere Aufträge erteilen, die mit anderen Fragen  der Bioethik zusammenhängen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Arbeitsweise
                            1  Die MEKKW bezeichnet ihren Sekretär.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  gibt  sich  ein  Reglement,  das  ihre  Arbeitsweise  festlegt,  einschliesslich  der  Führung  des  Registers  der  biomedizinischen  Forschungen  und  jenes  der  Forschungssubjekte.   Dieses   Reglement   unterliegt   der   Genehmigung   des  Departements.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Finanzierung
                            1  Die  effektiven  Kosten  der  Evaluierung  der  Forschungsprojekte  und  deren  Weiterverfolgung werden von den Prüfern nach den Tarifen übernommen, die  vom Departement aufgrund des Vorschlags der MEKKW festgelegt wurden.  Diese Tarife unterscheiden zwischen den Forschungen, die von der Industrie  finanziert  werden,  von  Forschungsfonds  ohne  Erwerbszweck  und  von  den  Prüfern selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement garantiert das Defizit der MEKKW für die Kosten, die an  den  Vollzug  der  vorliegenden  Verordnung  gebunden  sind.  Es  präzisiert  die  Modalitäten  der  Finanzierung  der  MEKKW,  insbesondere  hinsichtlich  der  Entschädigung der Mitglieder und der Vergütung von speziellen Aufträgen zu  sonstigen Fragen der Bioethik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 4 -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt:  Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Entscheid
                            1  Nach  dem  Erhalt  eines  vollständigen  Dossiers  zur  Evaluierung  teilt  die  MEKKW ihren Entscheid grundsätzlich innert einer Frist von 30 Tagen mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Falls  sich  Zusatzinformationen  als  notwendig  erweisen,  oder  wenn  die  MEKKW  Experten  beizieht,  ist  die  Frist  bis  zum  Erhalt  der  Informationen  beziehungsweise  bis  zur  der  Anhörung  der  Experten  oder  zum  Erhalt  ihres  Berichts unterbrochen. Der Prüfer wird über diese Verlängerung in Kenntnis  gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Sistierung oder Entzug der Bewilligung
                            Die MEKKW kann ihre Bewilligung sistieren oder entziehen und eine neue  Evaluierung   der   Forschung   vornehmen,   sofern   dies   der   Erwerb   neuer  wissenschaftlicher Kenntnisse, das Auftreten unerwünschter schwerwiegender  Ereignisse oder die Abänderung der Forschung rechtfertigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Ordentliches Verfahren
                            1  Die   MEKKW   trifft   ihre   Entscheide   mit   der   einfachen   Mehrheit.   Bei  Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die beschlussfähige Mehrheit ist erreicht, wenn mindestens fünf Mitglieder  anwesend  sind,  und  sofern  die  Zusammensetzung  im  Sinne  von  Artikel  6  ausgewogen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Vereinfachtes Verfahren
                            1  Falls  sich  kein  Mitglied  widersetzt,  kann  ein  Ausschuss,  der  aus  dem  Präsidenten und einem anderen Mitglied besteht:  a)  über ein Forschungsgesuch entscheiden, das bereits von einer anderen, in  der   Schweiz   zuständigen   Ethikkommission   für   die   Forschung   im  ordentlichen Verfahren genehmigt wurde;  b)  über die Bewilligungspflicht von Forschungsprojekten mit menschlichem  biologischen Material im Sinne von Artikel 16 entscheiden;  c)  über  die  Evaluierung  von  Forschungsprojekten  ausserhalb  des  biomedizinischen Bereichs entscheiden;  d)  das Eintreten auf ein offensichtlich unannehmbares Gesuch ablehnen;  e)  eine offensichtlich annehmbare Forschung bewilligen, mit Ausnahme der  klinischen Versuche;  f)  die  Bewilligung  einer  offensichtlich  unannehmbaren  Forschung  verweigern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Entscheid des Ausschusses wird summarisch begründet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die MEKKW legt in ihrem Reglement die Modalitäten der Teilnahme ihrer  Mitglieder am vereinfachten Verfahren fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Aufbewahrung der Akten
                            1  Die   MEKKW   bewahrt   alle   Akten   der   evaluierten   Forschungsprojekte  während mindestens 20 Jahren auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 5 -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kantonsarzt und der Kantonsapotheker können in diese Akten einsehen,  sofern  sie  einen  ihrer  Kompetenzbereiche  betreffen.  Weitere  Rechte  der  Einsichtnahme in diese Akten bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Abschnitt:  Forschungen mit menschlichem biologischen  Material und Biobanken
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Grundsätze
                            1  Die   MEKKW   wird   über   jedes   Forschungsprojekt   mit   menschlichem  biologischen   Material   informiert.   Falls   die   Forschung   Patienten   oder  Forschungssubjekte  direkt  betrifft,  unterliegt  sie  der  Bewilligung  durch  die  MEKKW.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die betreffende Person muss ihre Zustimmung zur Verwendung ihrer Muster  zu Forschungszwecken erteilt beziehungsweise sich nicht dagegen widersetzt  haben,  dass  ihre  Muster  im  Hinblick  auf  eine  Verwendung  zu  Forschungszwecken in irreversibler Weise anonymisiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Muster   von   menschlichem   biologischen   Material   dürfen   nur   in  anonymisierter    Form    verwendet    und    weitergegeben    werden,    ob    die  Anonymisierung  nun  reversibel  ist  oder  nicht.  Falls  es  sich  um  Muster  handelt,  die  reversibel  anonymisiert  wurden,  darf  der  Empfänger  keinen  Zugang  zum  Code  erhalten.  Die  Codierung  der  Muster  muss  so  schnell  als  möglich  erfolgen,  spätestens  vor  ihrer  Verwendung  durch  den  Prüfer  oder  ihrer Aufnahme in eine Biobank.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Darüber  hinaus  finden  die  Richtlinien  der  Schweizerischen  Akademie  der  Medizinischen   Wissenschaften   vom   23.   Mai   2006   über   die   Biobanken  Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Biobanken
                            Die   Schaffung   und   der   Betrieb   von   Biobanken   zu   Forschungszwecken  unterliegen  der  Bewilligung  des  Departements  aufgrund  der  Stellungnahme  der   MEKKW,   die   überprüft,   ob   die   Anforderungen   der   vorliegenden  Verordnung, insbesondere von Artikel 16, eingehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Abschnitt:  Register
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Register der biomedizinischen Forschungen und Information
                            1  Die  MEKKW  führt  im  Namen  des  Departements  ein  Register  über  alle  Forschungsprojekte,   die   bei   ihr   eingereicht   werden,   und   über   jene,   die  tatsächlich ausgeführt wurden. Sie teilt diesen eine Referenznummer zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie übermittelt dem Departement direkt:  a)  jeden Monat die Liste der eingereichten Projekte;  b)  laufend eine Kopie ihrer Entscheide der Bewilligungserteilung sowie der  Verweigerung, Sistierung oder Entziehung einer Bewilligung;  c)  unverzüglich  jede  Information  über  Unregelmässigkeiten,  die  bei  der  Durchführung von Forschungsprojekten festgestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 6 -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Register der Forschungssubjekte a) Grundsätze
                            1  Die MEKKW führt im Namen des Departements ein Register der Personen,  die  an  klinischen  Versuchen  teilnehmen,  ohne  dass  für  ihre  Gesundheit  ein  direkter   Vorteil   erwartet   wird.   Die   MEKKW   kann   verlangen,   dass   die  Teilnehmer  sonstiger  Formen  der  Forschung  registriert  werden,  wenn  es  ihr  Schutz   oder   die   Gewährleistung   der   Qualität   der   Forschung   zwingend  erfordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Person kann im Sinne von Absatz 1 während einer Zeitspanne von drei  Monaten  nur  an  einem  einzigen  klinischen  Versuch  teilnehmen.  Der  Prüfer  gibt für jeden Versuch an, ob und für wie lange Zeit die Wartefrist verlängert  werden muss, um die Gesundheit der Teilnehmer zu schützen und die Qualität  der Ergebnisse zu sichern. Diese Frist wird von der MEKKW genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine Person, die von Absatz 2 abweicht, indem sie gleichzeitig an mehr als  einem klinischen Versuch teilnimmt oder die angegebene Wartefrist zwischen  zwei Versuchen nicht einhält, kann nicht an neuen Versuchen teilnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 b) Datenverarbeitung
                            1  Das Register erfasst die Personen, die an klinischen Versuchen im Sinne von
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 19 teilnehmen, in Codeform und mit der Referenz der betreffenden Versuche und der entsprechenden Wartefristen.
                            2  Der   Code   wird   aufgrund   eines   offiziellen   Ausweispapiers   mit   einer  Fotografie erstellt. Er umfasst die folgenden vier Elemente:  a)  vier  Buchstaben  und  vier  Ziffern,  die  den  beiden  ersten  Buchstaben  des  Vornamens und den beiden ersten Buchstaben des Namens, dem Tag des  Geburtsdatums  in  zwei  Ziffern  und  dem  Geburtsmonats  in  zwei  Ziffern  entsprechen;  b)  die beiden letzten Ziffern des Geburtsjahres;  c)  die  beiden  Buchstaben,  die  der  Staatsangehörigkeit  nach  dem  Code  ISO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3166-1 entsprechen;  d)  ein Buchstabe, der dem Geschlecht der betreffenden Person entspricht (F:  Frau/M: Mann).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  im  Register  aufgeführten  Daten  sind  nur  den  Verantwortlichen  der  MEKKW und den zuständigen Behörden zugänglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 c) Verfahren
                            1  Der Prüfer teilt jedem Forschungssubjekt einen Code nach Artikel 20 zu. Er  übermittelt   die   Liste   der   Codes   regelmässig   an   die   MEKKW,   jedoch  mindestens zweimal pro Monat. Der Verantwortliche der MEKKW trägt die  Codes in das Register ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Falls   ein   Code   einem   bereits   eingetragenen   Code   entspricht   und   die  Wartefrist nicht abgelaufen ist, ersucht der Verantwortliche die betreffenden  Prüfern unverzüglich darum, ihm die Identität der Person bekannt zu geben,  die diesem Code entspricht. Er kann auf die gleiche Weise vorgehen, falls er  Zweifel hegt oder eine Kontrolle bezweckt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Stellt  sich  heraus,  dass  es  sich  um  dieselbe  Person  handelt,  ist  diese  vom  Versuch ausgeschlossen und kann sich nicht an neuen Versuchen beteiligen.  Ihr   Code   wird   den   Prüfern   mitgeteilt,   die   unverzüglich   die   MEKKW
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 7 -  informieren  müssen,  falls  ein  Freiwilliger  einen  identischen  Code  aufweist,  oder   falls   Zweifel   bestehen.   Dieser   kann   solange   nicht   am   Versuch  teilnehmen, bis die MEKKW seine Identität kontrolliert und überprüft hat, ob  es   ihm   nicht   untersagt   ist,   nach   Artikel   19   an   weiteren   Versuchen  teilzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Abschnitt:  Qualitätskontrolle und Lehre
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Kontrolle und Sicherung der Qualität
                            Die Tätigkeiten der Kontrolle und Sicherung der Qualität müssen anhand der  Regeln    ausgeführt    werden,    die    auf    diesem    Gebiet    landesweit    von  Gesundheitsfachleuten, die über die erforderliche Ausbildung und Erfahrung  verfügen,  anerkannt  sind.  Die  Wahrung  der  Würde  und  der  Rechte  der  Patienten muss gewährleistet sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Lehre
                            1  Die Teilnahme von Patienten an der Lehre, insbesondere an den persönlichen  Arbeiten   der   Gesundheitsfachleute   im   Rahmen   ihrer   Grundausbildung,  erfordert  die  Einwilligung  Ersterer  oder  jene  derer  gesetzlichen  Vertreter.  Diese Tätigkeiten können nur unter der direkten Aufsicht und Verantwortung  einer   Gesundheitsfachperson   ausgeführt   werden,   die   zur   selbständigen  Berufsausübung ermächtigt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Ausbildner, der Kurse erteilt oder persönliche Arbeiten beaufsichtigt, in  die  Personen  einbezogen  sind,  vergewissert  sich,  dass  die  Wahrung  ihrer  Würde,  ihrer  Rechte  und  ihrer  Gesundheit  gesichert  ist.  Die  betreffenden  Institutionen  vergewissern  sich,  dass  diese  Tätigkeiten  in  einem  angemessenen   Rahmen   ausgeübt   werden,   und   dass   die   verantwortlichen  Ausbildner über die erforderliche Ausbildung und Erfahrung verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Abschnitt:  Aufsicht, Verfahren, administrative  Massnahmen und Sanktionen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Aufsichtsbehörde
                            1  Die MEKKW untersteht der Aufsicht des Departements.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Dienststellen,  die  mit  der  Ausführung  der  vorliegenden  Verordnung  beauftragt sind, sowie die MEKKW sind darauf bedacht, sich gegenseitig die  Daten zu übermitteln, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Verfahren
                            1  Die aufgrund der vorliegenden Verordnung erlassenen Verfügungen können  Gegenstand  der  Beschwerden  bilden,  die  in  der  eidgenössischen  und  der  kantonalen Gesetzgebung vorgesehen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf die Verfügungen, die auf der kantonalen Gesetzgebung beruhen, findet  unter Vorbehalt der besonderen Bestimmungen des Gesundheitsgesetzes das  Gesetz   über   das   Verwaltungsverfahren   und   die   Verwaltungsrechtspflege  (VVRG) Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 8 -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Administrative Massnahmen und Sanktionen
                            1  Die   Personen,   welche   die   vorliegenden   Bestimmungen   nicht   einhalten,  können den administrativen Massnahmen und Sanktionen unterliegen, die in  der eidgenössischen und der kantonalen Gesundheitsgesetzgebung vorgesehen  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement zeigt den zuständigen Behörden jede Straftat an, von der es  Kenntnis erlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. Abschnitt:  Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Aufhebung
                            Die Bestimmungen, die der vorliegenden Verordnung zuwiderlaufen, werden  aufgehoben,  insbesondere  der  Beschluss  vom  5.  Juli  1995  betreffend  die  Forschung am Menschen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Übergangsbestimmungen
                            1  Das Register der biomedizinischen Forschungen wird innert einer Frist von  drei Monaten nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung erstellt. Es  führt alle biomedizinischen Forschungen seit dem 1. Januar 2002 auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Register der Forschungssubjekte wird spätestens ab dem 1. Januar 2010  erstellt.  An  diesem  Datum  führt  es  die  Gesamtheit  der  Personen  auf,  die  an  einem klinischen Versuch nach Artikel 19 teilnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Inkrafttreten
                            1  Das  Departement  ist  mit  der  Anwendung  der  vorliegenden  Verordnung  beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese   wird   im   Amtsblatt   veröffentlicht   und   tritt   gleichzeitig   mit   dem  Gesundheitsgesetz vom 14. Februar 2008 in Kraft.  So angenommen im Staatsrat zu Sitten, den 4. März 2009.  Der Präsident des Staatsrates:  Jean-Michel Cina  Der Staatskanzler:  Henri v. Roten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Inkrafttreten am 1. Juli 2009