Hundeverordnung
                            Hundeverordnung  vom 3. Dezember 2019 (Stand 1. Januar 2020)  Die Regierung des Kantons St.Gallen  erlässt  in Ausführung des Hundegesetzes vom 13.  August 2019  1  als Verordnung:  2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zuständige Stelle
                            1  Zuständige Stelle des Kantons für den Vollzug des Hundegesetzes vom 13. Au  -  gust 2019  3   ist das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zugriff auf die Hundedatenbank
                            1  Zusätzlich zu den im Gesetz bezeichneten Personen und Behörden erhalten die  vom  Amt für  Verbraucherschutz  und Veterinärwesen  bezeichneten  Tierheime  Einsicht in die Hundedatenbank.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Kantonsanteil an der Hundesteuer
                            1  Der Kantonsanteil an der Hundesteuer  nach Art.  27 des Hundegesetzes vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  August 2019  4   beträgt Fr. 10.– je Hund und Kalenderjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die politische Gemeinde teilt dem Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwe  -  sen jährlich bis 15.  Januar mit:  a)  die Anzahl der Hunde, f  ür die im vergangenen Jahr eine Hundesteuer fällig  wurde;  b)  die Anzahl der Hunde f  ür die im vergangenen Jahr keine Hundesteuer fällig  wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gestützt auf die Meldung nach Abs.  2 dieser Bestimmung stellt das Amt für Ver  -  braucherschutz und Veterinärwesen der politischen Gemeinde jährlich bis Ende  Januar die Kantonsanteile für das vergangene Jahr in Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sGS  456.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abgek  ürzt HuV. In Vollzug ab 1. Januar 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  sGS  456.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  sGS  456.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  2019-089  03.12.2019  01.01.2020  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.12.2019  01.01.2020  Erlass  Grunderlass  2019-089