Gesetz über die Ruhe an Sonn- und Feiertagen
                            Gesetz  über die Ruhe an Sonn- und Feiertagen  vom 09.07.1936 (Stand 01.03.2013)  Der Grosse Rat des Kantons Wallis  willens, die strenge Beobachtung der öffentlichen Ruhe an Sonn- und gebo  -  tenen Festtagen zu sichern;  auf Antrag des Staatsrates,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Sonntag wird als Tag der öffentlichen Ruhe erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die in der Diözese gebotenen Feiertage sind dem Sonntag gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Sämtliche äussere oder sichtbare Arbeiten, die Arbeiten in den Industrie-,  den Handels- und Landwirtschaftsarbeiten, sowie alle lärmenden Arbeiten,  welche die öffentliche Ruhe stören könnten, sind an diesen Tagen verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die genaue Umschreibung dieser Arbeiten und die Ausnahmen von der  allgemeinen Regel werden Gegenstand eines vom Staatsrate ausgearbei  -  teten und vom Grossen Rate genehmigten Reglementes bilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Gemeindepräsident   ist befugt,   an  Sonn-   und Feiertagen  gewisse  Arbeiten, deren Dringlichkeit oder Notwendigkeit gehörig erwiesen ist, aus  -  nahmsweise zu gestatten, namentlich für das Einbringen und die Erhaltung  von leicht verderblicher Ernte und in Fällen höherer Gewalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausgenommen im Falle höherer Gewalt darf während des Vormittaggot  -  tesdienstes keine Arbeit gestattet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Während des Vormittaggottesdienstes ist überdies verboten alles Tun und  Lassen, das den Gottesdienst stören könnte.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 *
                            1  Der Polizeidienst an Sonn- und Feiertagen wird durch die Gemeinde aus  -  geübt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 *
                            1  Übertretungen des vorliegenden Gesetzes werden mit einer durch das  Polizeigericht gemäss dem Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die  Verwaltungsrechtspflege ausgesprochenen Busse geahndet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gemeindepräsidenten,  welche wissentlich vernachlässigen,  für  die  Beobachtung des gegenwärtigen Gesetzes zu sorgen, welche missbräuch  -  liche Bewilligungen erteilen, oder die sich systematisch begründeten Bewil  -  ligungen widersetzen, verfallen in eine Busse von  50 bis 1'000 Franken.  Diese Busse wird vom Staatsrate verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wenn ein Gemeindepräsident zweimal gebüsst worden ist, hat ihm der  Staatsrat die ihm auf Grund des Artikels 3 dieses Gesetzes zustehende Be  -  fugnis für die Dauer der laufenden Verwaltungsperiode zu entziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Befugnis geht auf den Staatsrat über, welcher sie einer oder mehre  -  ren Personen übertragen kann. Diese Personen sind von diesem Zeitpunkt  an beauftragt, die Arbeitsbewilligung zu erteilen, unter Vorbehalt des Arti  -  kels 6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Gesetz  betreffend die Ruhe der Sonn- und Festtage vom 30. Novem  -  ber 1882, dasjenige vom 22. Mai 1901, das einige Bestimmungen des Ge  -  setzes vom 30. November 1882 abändert, und der Staatsratsbeschluss  vom 11.  Februar 1919, welcher die kirchlichen Festtage im Kanton be  -  stimmt, sind widerrufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.07.1936  12.03.1938  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 1938 f 15 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.11.1995  01.05.1996  Art. 4  totalrevidiert  RO/AGS 1996 f 77 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            76
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.11.1995  01.05.1996  Art. 5  totalrevidiert  RO/AGS 1996 f 77 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            13.09.2012  01.01.2013  Art. 5  totalrevidiert  BO/Abl. 39/2012,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  09.07.1936  12.03.1938  Erstfassung  RO/AGS 1938 f 15 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 23.11.1995 01.05.1996 totalrevidiert RO/AGS 1996 f 77 | d
                            76
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 23.11.1995 01.05.1996 totalrevidiert RO/AGS 1996 f 77 | d
                            76
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 13.09.2012 01.01.2013 totalrevidiert BO/Abl. 39/2012,
                            52/2012