Kantonsratsbeschluss über den Bau des Klanghauses Toggenburg
                            Kantonsratsbeschluss  über den Bau des Klanghauses Toggenburg  vom 30. Juni 2019 (Stand 30. Juni 2019)  Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen  hat von der Botschaft der Regierung vom 14.  August 2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Kenntnis genommen  und  erlässt  als Beschluss:  2  Ziff.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Projekt und Kostenvoranschlag von Fr. 23'300'000.– für den Bau des Klanghauses  Toggenburg werden genehmigt.  Ziff.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zur Deckung der Kosten wird nach Abzug des Beitrags der Stiftung KlangWelt  Toggenburg ein Kredit von Fr. 22'300'000.– gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kredit wird der Investitionsrechnung belastet und ab dem Jahr 2021 innert  zehn Jahren abgeschrieben.  Ziff.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Über Nachtragskredite für Mehrkosten, die auf ausserordentliche, nicht vorher  -  sehbare Umstände zurückgehen, beschliesst der Kantonsrat endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mehrkosten infolge ausgewiesener Teuerung sind nicht zustimmungsbedürftig.  Ziff.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Regierung beschliesst im Rahmen des Kostenvoranschlags über Änderungen  am Projekt, die aus betrieblichen oder architektonischen Gründen notwendig sind  und das Gesamtprojekt nicht wesentlich umgestalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ABl 2018, 3213 ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vom Kantonsrat erlassen am 19.  Februar 2019, in der Volksabstimmung angenommen und  rechtsgültig geworden am 30.  Juni 2019, in Vollzug ab 30.  Juni 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ziff.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Umsetzung des Projekts setzt voraus, dass die Stiftung KlangWelt Toggen  -  burg:  a)  wenigstens Fr.  1'000'000.– zur Deckung der Baukosten beiträgt;  b)  für   den   Betrieb   des   Klanghauses   einen   Betriebsfonds   mit   wenigstens  Fr.  5'300'000.– Kapital errichtet;  c)  für den Fonds ein Reglement erstellt, das:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  der Genehmigung durch die Regierung bedarf;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  wenigstens festhält, dass das Fondskapital den Betrag von 1,5 Mio. Fran  -  ken nur mit Zustimmung des Departementes des Innern unterschreiten  darf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  2019-056  30.06.2019  30.06.2019  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.06.2019  30.06.2019  Erlass  Grunderlass  2019-056