Gesetz betreffend die Anwendung des Lugano-Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
                            -  1  -  Gesetz  betreffend die Anwendung des Lugano  -  Übereinkommens über die gerichtliche  Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher  Entscheidungen in Zivil  -   und Ha  n  delssachen  vom 15. November 1991  Der Grosse Rat des Kantons Wallis  eingesehen  das  Lugano  -  Übereinkommen  vom  16.  September  1988  über  die  gerichtliche  Zuständigkeit  und  die  Vollstreckung  gerichtlicher  Entscheidu  n-  gen in Zivil  -   und Handelssachen;  eingesehen den Artikel 64 der Bundesverfassung;  eingesehen den Artikel 30, Ziffer 3, Buchstabe  b   der Ka  ntonsverfassung;  auf Antrag des Staatsrates,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Bezirksrichter
                            1  Der  Bezirksrichter  ist  die  zuständige  Exequatur  -   und Vollstreckungsbehörde,  um  die  in  einem  Mitgliedstaat  des  Lugano  -  Übereinkommens  (Übereinko  m-  men)  gefällten  Entscheidunge  n  als  vollstreckbar  zu  erklären  und  zu  vollstr  e-  cken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er  entscheidet  entsprechend  den  Bestimmungen  des  Übereinkommens  und  gemäss  dem  summarischen  Verfahren  des  Einführungsgesetzes  zum  Bunde  s-  gesetz  über  Schuldbetreibung  und  Konkurs;  die  Bestimmungen  der  Zi  vilpr  o-  zessordnung sind zudem subsidiär anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Sicherungsmassnahmen
                            Im  Falle  der  Berufung  gegen  seinen  Entscheid,  mit  welchem  er  ein  ausländ  i-  sches  Urteil  als  vollstreckbar  erklärt  hat,  kann  der  Bezirksrichter  Sicherung  s-  massnahmen  im  Sinne  von  Ar  tikel  39  des  Übereinkommens  anordnen;  die  Bestimmungen  der  Zivilprozessordnung  über  die  vorsorglichen  Massnahmen  sind anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Kantonsgericht
                            1  Der  Entscheid  des  Bezirksgerichtes  über  die  Annahme  oder  die  Ablehnung  eines  Vollstreckungsgesuches  ka  e-  richt angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            2  Das  Kantonsgericht  entscheidet  ohne  Verhandlung  entsprechend  den  B  e-  stimmungen  des  Übereinkommens  und  subsidiär  gemäss  den  Regeln  der  Z  i-  vilprozessordnung über die Berufung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Schlussbe stimmungen
                            1  Der  Artikel  383  der  Zivilprozessordnung  ist  nicht  anwendbar  auf  das  Ex  e-  quatur  -    und  das  Vollstreckungsverfahren  für  ausländische  Urteile  eines  Mi  t-  gliedstaates des Übereinkommens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausgearbeitet   in   Anwendung   eines   einem   Bundesgesetz   gleichgeste  llten  internationalen  Vertrages,  wird  das  vorliegende  Gesetz  nicht  der  Volksa  b-  stimmung  unterbreitet  und  tritt  nach  seiner  Veröffentlichung  im  Amtsblatt  in  Kraft.  So  angenommen  in  zweiter  Lesung  im  Grossen  Rate  zu  Sitten,  den  15.  N  o-  vember 1991.  Der Präsiden  t des Grossen Rates:  Dominique Sierro  Die Schriftführer:  Hermann Fux, Jean  -  Dominique Cipolla