Gesetz betreffend die Anwendung des bäuerlichen Bodenrechts
                            Gesetz  betreffend die Anwendung des bäuerlichen  Bodenrechts  (GABGBB)  vom 23.11.1995 (Stand 01.01.1996)  Der Grosse Rat des Kantons Wallis  eingesehen das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Ok  -  tober 1991 (BGBB);  eingesehen   die  Artikel  31  Absatz   3  Buchstabe  a,   42  Absatz   2,   54   und   58  der Kantonsverfassung;  auf Antrag des Staatsrates,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zuständige Behörde
                            1  Das Volkswirtschaftsdepartement:  a)  erteilt die Bewilligung für den Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke  und Gewerbe (Art. 61 BGBB);  b)  bewilligt   Ausnahmen   vom   Realteilungs-   und   Zerstückelungsverbot  (Art.  60 BGBB);  c)  bewilligt   Darlehen,   welche   die   Belastungsgrenze   überschreiten   (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            76 Abs. 2 BGBB);  d)  erlässt die Feststellungsverfügungen nach Artikel 84 BGBB;  e)  verlangt die Anmerkungen nach Artikel 86 BGBB im Grundbuch;  f)  genehmigt oder führt Ertragswertschätzungen durch (Art. 87 BGBB);  g)  widerruft die Bewilligung, wenn der Erwerber sie durch falsche Anga  -  ben erschlichen hat (Art. 71 BGBB);  -  schäft im Grundbuch eingetragen worden ist (Art. 72 BGBB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat kann Aufgaben an eine Berufsorganisation delegieren.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Aufsichtsbehörde
                            1  Der Staatsrat ernennt eine aus drei Mitgliedern und zwei Suppleanten be  -  stehende Kommission, die als Aufsichtsbehörde amtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Auskunftspflicht
                            1  Der Gesuchsteller hat der zuständigen Behörde alle für die Untersuchung  des Gesuches erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Beschwerderecht
                            1  Gegen die Verweigerung der Bewilligung können die Vertragsparteien in  -  nert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Staatsrat Beschwerde führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die kantonale Aufsichtsbehörde, der Pächter sowie Kaufs-, Vorkaufs- oder  Zuweisungsberechtigte haben gegen die Erteilung der Bewilligung das glei  -  che Beschwerderecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   letztinstanzlichen   kantonalen   Entscheide   sind   dem   Eidgenössischen  Justiz- und Polizeidepartement mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Ausnahme des Geltungsbereiches
                            1  Das   Bundesgesetz   über   das   bäuerliche   Bodenrecht   findet   keine  Anwen  -  dung auf Anteils- und Nutzungsrechte an Allmenden, Alpen, Wald und Wei  -  den, die im Eigentum von Allmendgenossenschaften, Alpgenossenschaften,  Waldkorporationen   oder   ähnlichen   Körperschaften   stehen   sofern   diese  Rechte nicht zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehören (Art. 5 Bst. b  BGBB).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Inkraftsetzung
                            1  Das vorliegende Gesetz wird zum Vollzug des Bundesrechts erlassen und  unterliegt nicht der Volksabstimmung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieses Gesetz wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am 1. Januar 1996  in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dieses Gesetz unterliegt der Genehmigung des Bundes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.11.1995  01.01.1996  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 1995 f 52 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  23.11.1995  01.01.1996  Erstfassung  RO/AGS 1995 f 52 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
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