Verordnung betreffend Bewirtschaftungsbeiträge an die Landwirtschaft für Leistungen zugunsten von Natur und Landschaft
                            Verordnung  betreffend Bewirtschaftungsbeiträge an die  Landwirtschaft für Leistungen zugunsten von  Natur und Landschaft  vom 20.09.2000 (Stand 01.10.2000)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen den Artikel 57 Absatz 1 und 2 der Kantonsverfassung;  eingesehen   die Artikel  25  des   Natur-   und  Heimatschutzgesetzes   vom   13.  November 1998 (kNHG), 18c und folgende des Bundesgesetzes über den  Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG) und 17 und folgende der  Verordnung   über   den   Natur-   und   Heimatschutz   vom   16.   Januar   1991  (NHV);  auf Antrag des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck und Grundsätze
                            1  Die   vorliegende   Verordnung   bezweckt   die   Förderung   einer   naturnahen  Landwirtschaft  durch Ausrichtung  von Beiträgen für Leistungen zugunsten  von Natur und Landschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese   Beiträge   bezwecken   die  Erhaltung   der   an   eine   landwirtschaftliche  Nutzung   gebundenen   Natur-   und   Landschaftswerte,   sowie   die   Unterstüt  -  zung einer traditionellen, extensiven Bodenbewirtschaftung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zur Sicherung und Erhaltung dieser Flächen wird zwischen dem Staat und  dem   Bewirtschafter   ein   Vertrag   abgeschlossen.   Die   notwendigen   Bewirt  -  schaftungsformen   und   Nutzungseinschränkungen   werden   darin   festgehal  -  ten.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Kompetenzen
                            1  Die Dienststelle für Wald und Landschaft ist die zuständige Fachstelle für  die  Ausführung   der  Arbeiten,   welche   nicht   der   Dienststelle   für   Landwirt  -  schaft anvertraut sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist namentlich mit folgenden Aufgaben betraut:  a)  Kontrolle der beitragsberechtigten Flächen;  b)  Überprüfung und Ergänzung wissenschaftlicher Grundlagen;  c)  Behandlung der Beitragsgesuche;  d)  Ausarbeitung und Abschluss der Bewirtschaftungsverträge;  e)  Kontrolle der im Vertrag festgelegten Bewirtschaftungsbedingungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Dienststelle für Landwirtschaft ist für die Auszahlung der Beiträge an  den   Bewirtschafter   verantwortlich.   Sie  erstellt   jährlich   zur   gegebenen   Zeit  eine Liste der Zahlungen zuhanden des zuständigen Bundesamtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Dienststelle für Wald und Landschaft und die Dienststelle für Landwirt  -  schaft können bestimmte Aufgaben an private Büros übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Beratung
                            1  Die Dienststelle für Wald und Landschaft und die Dienststelle für Landwirt  -  schaft   stehen   insbesondere   den   Bewirtschaftern   und   Gemeinden   bei  und  beraten diese.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bezeichnung der Flächen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Inventare der natürlichen und landschaftlichen Werte
                            1  Die Abgrenzung der Flächen, die zum Bezug von ökologischen Beiträgen  berechtigt   sind,   erfolgt   vorwiegend   aufgrund   von   bestehenden   oder   falls  notwendig neuen Inventaren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese   Inventare   werden   nachgeführt   und   aufgrund   neuer   Erkenntnisse  und Notwendigkeiten ergänzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Beitragsberechtigte Flächen
                            1  Für folgende landwirtschaftlich genutzte Flächen ausserhalb der Bauzone  können   aufgrund   eines   Vertrages   Bewirtschaftungsbeiträge   ausgerichtet  werden:  a)  Trockenstandorte und Magerwiesen;  b)  Streuewiesen und Moore;  c)  Flächen,   die   durch   typische   Elemente   der   traditionellen   Kulturland  -  schaft charakterisiert sind;  d)  ökologische Ausgleichsflächen  innerhalb  von  Gebieten   mit   intensiver  landwirtschaftlicher Nutzung;  e)  Flächen mit seltenen Tieren oder Pflanzen;  f)  Rebberge   mit   Trockensteinmauern,   Hecken,   Feldgehölzen   und   Tro  -  ckenrasen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Nachführung der Vertragsflächen
                            1  Die  Dienststelle  für   Wald  und  Landschaft   erstellt  eine  Liste   mit  den   Flä  -  chen,   für   welche   die   Beiträge   ausgerichtet   werden   und   überträgt   sie   auf  einen Katasterplan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Vertrag
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Beitragsempfänger
                            1  Beiträge für ökologische Leistungen können an Personen ausbezahlt wer  -  den, welche Flächen gemäss Artikel 5 bewirtschaften und einen Vertrag mit  dem Kanton abgeschlossen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Löst ein Beitragsempfänger  seine Bewirtschaftung  auf,  kann der Vertrag  vom  neuen Bewirtschafter   im  Einverständnis  mit  der  Fachstelle  übernom  -  men werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Einwohnergemeinden sind ermächtigt,  Verträge  abzuschliessen oder  in solche einzutreten, wenn Flächen von den Berechtigten nicht oder nicht  mehr bewirtschaftet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Vertragsofferte
                            1  Der Bewirtschafter, der Beiträge verlangt, hat seine Anfrage innerhalb des  von der Dienststelle  für  Landwirtschaft   festgelegten  Termins  auf dem  Ge  -  suchsformular an diese zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese   prüft   das   Gesuch   und   leitet   dieses,   falls   die   Bedingungen   erfüllt  sind, an die Dienststelle für Wald und Landschaft weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Kriterien
                            1  Die Dienststelle für Wald und Landschaft überprüft das Gesuch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie berücksichtigt dabei subsidiär folgende Kriterien:  a)  ökologische Diversität und Artenvielfalt;  b)  Möglichkeiten eines langfristigen Schutzes;  c)  Vorkommen seltener, geschützter oder interessanter Arten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Vertragsinhalt
                            1  Der zwischen dem Bewirtschafter  und dem Kanton abgeschlossene Ver  -  trag präzisiert:  a)  das Beitragsobjekt und dessen ökologischen Wert;  b)  die   Bewirtschaftungsbedingungen   wie   namentlich   Schnittzeitpunkt,  Düngung, Ent- und Bewässerung, Beweidung;  c)  spezielle Massnahmen und besondere Bedingungen;  d)  die Höhe der jährlichen Entschädigung;  e)  die Vertragsdauer.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Vertragsabschluss und Vertragskündigung
                            1  Die Verträge werden zwischen dem Bewirtschafter und der Dienststelle für  Wald und Landschaft  in der Regel für  die Dauer  von sechs Jahren abge  -  schlossen.   Sofern   der   Bewirtschaftungsvertrag   nicht   von   einem   Vertrags  -  partner  innert  drei Monaten vor Vertragsablauf  gekündigt wird,  wird er für  sechs Jahre stillschweigend verlängert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Vertrag wird auf freiwilliger Basis zwischen Bewirtschafter und Kanton  abgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Abschluss   erfolgt   vor   dem   von   der   Dienststelle   für   Wald   und   Land  -  schaft festgelegten Termin. Die zuständige Instanz kann in den auf generel  -  les  Interesse   oder   Natur-   und  Landschaftsschutzgründe   gestützten   Fällen  Ausnahmen bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Vorzeitige Auflösung des Vertrages
                            1  Werden   die   vertraglich   vereinbarten   Bewirtschaftungsbedingungen   nicht  eingehalten   oder  Abweichungen   davon   nicht   mitgeteilt,   kann   der   Kanton  den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten kündigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei schwerwiegenden Vertragsverletzungen kann der Vertrag  mit soforti  -  ger Wirkung gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Unter Vorbehalt von Artikel 7 Absatz 2 und 3 haben Bewirtschaftungsän  -  derungen oder -aufgabe die automatische Auflösung des Vertrags zur Fol  -  ge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Bewirtschaftungsbedingungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die für eine langfristige Erhaltung der Natur- und Landschaftswerte erfor  -  derlichen Bewirtschaftungsbedingungen werden im Vertrag festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als   Grundregel   gilt,   dass   keine   Pestizide   eingesetzt   werden   dürfen   und  dass die Vegetation nicht abgebrannt wird. Im Weitern sind folgende Bedin  -  gungen anwendbar:  a)  Trockenstandorte:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Schnitt grundsätzlich ab den vertraglich festgelegten Terminen  für die voralpine Hügelzone und die Bergzonen I bis IV,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Wegtransport des Erntegutes und Verwendung für landwirt  -  schaftliche Zwecke (kein Verbrennen),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  angepasste Bewässerung, gemäss Standort zu bestimmen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  kein Dünger, ausgenommen Mist im Herbst,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  keine Beweidung (ausgenommen eine Herbstweide von kurzer  Dauer, an geeigneten Standorten);  b)  Streuewiesen und Moore:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Schnitt zwischen anfangs September und Ende März, mindes  -  tens einmal alle drei Jahre,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Wegtransport des Erntegutes und Verwendung für landwirt  -  schaftliche Zwecke (kein Verbrennen),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  kein Dünger,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  keine Beweidung;  c)  Traditionelle Kulturlandschaften:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Schutz und Unterhalt der die Landschaft bestimmenden Ele  -  mente gemäss Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe c des Gesetzes,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Beibehaltung der traditionellen Bewirtschaftungsmethoden unter  Schonung der Umwelt;  d)  Ökologische Ausgleichsflächen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Schaffung von ökologischen Ausgleichsflächen basierend auf ei  -  nem biologisch fundierten Konzept,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Schutz der ökologischen Ausgleichsflächen vor schädigenden  Auswirkungen der Intensivlandwirtschaft;  e)  Flächen mit seltenen Tieren oder Pflanzen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Die Bedingungen werden aufgrund der zu schützenden Arten  bestimmt;  f)  Rebberge   mit   Trockensteinmauern,   Hecken,   Feldgehölzen   und   Tro  -  ckenrasen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  keine Helikopter-Sprühflüge,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Bewirtschaftung gemäss den Bestimmungen der Integrierten  Produktion oder des Bio-Landbaus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Unter typischen Landschaftselementen  der traditionellen Kulturlandschaft  versteht man Hecken, Suonen, Hochstammobstbäume, Terrassen mit Tro  -  ckensteinmauern,   traditionell   bewirtschaftete   Getreide-   und   Kartoffeläcker  usw. Unter Flächen mit seltenen Tieren und Pflanzen versteht man die Le-  bensräume  der  geschützten,  seltenen  oder   bedrohten  Arten  gemäss   dem  Anhang in der Bundes- und Kantonsgesetzgebung oder der von der Bun  -  desinstanz veröffentlichten oder anerkannten Roten Listen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für Flächen, die mit künstlichen, modernen Bewässerungsanlagen ausge  -  stattet sind, kann grundsätzlich kein Vertrag abgeschlossen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Abweichungen oder andere für die Erhaltung der ökologischen Werte des  Standorts entsprechende Bedingungen können im Bewirtschaftungsvertrag  aufgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Grundsatz
                            1  Die   Bewirtschaftungsbeiträge   für   ökologische   Leistungen   werden   von  Bund und Kanton gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Um Doppelzahlungen zu vermeiden, werden die Grundbeiträge für Bewirt  -  schafter,   die  Direktzahlungen   gemäss   Direktzahlungsverordnung   erhalten,  gestrichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Beitragsansätze und Berechnung
                            1  Die Höhe der Bewirtschaftungsbeiträge  beträgt  mindestens  100 Franken  pro Hektare und Jahr und maximal den in der Tabelle im Anhang angegebe  -  nen Betrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Berechnung des Beitrages erfolgt aufgrund:  a)  des Vegetationstyps (Magerwiese, Streuewiese, Moore usw.);  b)  des ökologischen und landschaftlichen Wertes;  c)  des zusätzlichen Arbeitsaufwandes;  d)  der Zugänglichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Entschädigung   von   Objekten,   die   nicht   durch   eine   Fläche   definiert  werden, wie Unterhalt und Benutzung von Suonen oder Wiederherstellung  von Trockensteinmauern, wird auf Grund der effektiven Kosten berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Dienststelle für Landwirtschaft  entrichtet  dem Bewirtschafter  die Bei  -  träge  bis  jeweils  Ende  Jahr   unter   Vorbehalt  der  im  Budget   vorgesehenen  Mittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Rückerstattung von Beiträgen
                            1  Wird   der   Vertrag   vorzeitig   aufgelöst,   können   bereits   geleistete   Beiträge  ganz oder teilweise zurückgefordert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Rückerstattung   entfällt,  wenn   die  Vertragsauflösung   nicht  durch   den  Bewirtschafter verursacht wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Übergangbestimmungen
                            1  Die Bestimmungen dieser Verordnung sind bei der Verlängerung der ge  -  mäss   altem   Recht   abgeschlossenen   Verträge,   im   Sinne   eines   neuen  Angebotes, anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Rekursmittel
                            1  Erstinstanzliche   Verfügungen   aufgrund   dieser   Verordnung   können   ge  -  mäss Artikel 34a und folgende des Gesetzes über das Verwaltungsverfah  -  ren und die Verwaltungsrechtspflege angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Aufhebung von gesetzlichen Erlassen
                            1  Es werden alle dieser  Verordnung widersprechenden Vorschriften  aufge  -  hoben, insbesondere das Vollziehungsreglement vom 7. Juli 1993 des De  -  kretes  betreffend Bewirtschaftungsbeiträge an die Landwirtschaft für ökolo  -  gische Leistungen vom 13. November 1992.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Inkrafttreten
                            1  Die vorliegende Verordnung wird im Amtsblatt  publiziert  und tritt  zur  sel  -  ben Zeit wie das Gesetz  über den Natur-  und Heimatschutz  vom 13. No  -  vember 1998 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  wird   mit   dem   Gesetz   dem   Bundesamt   für   Umwelt,   Wald   und   Land  -  schaft mitgeteilt.  A1 Anhang 1 zu Artikel 15 Absatz 1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-1 Jährliche Beiträge pro Hektare
                            1  Jährliche Beiträge pro Hektare:  Beitragstyp  Betrag  Grundbeitrag  Fr. 700  Zuschlag für ökologischen Wert  Fr. 600 (maximal)  Zuschlag für Arbeitserschwernisse  Fr. 400 (maximal)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beitragstyp  Betrag  Zuschlag für erschwerten Zugang  Fr. 300  TOTAL  Fr. 2'000 (maximal)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.09.2000  01.10.2000  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 2000 f 163 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            166, BO/Abl. 52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  20.09.2000  01.10.2000  Erstfassung  RO/AGS 2000 f 163 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            166, BO/Abl. 52/2011